aloute
02.02.2004, 05:58
Das AA schrieb das innerhalb der EU, alles eine 'kann' bestimmung ist!
Nach der EU-Richtlinie 2003/86/EG Des Rates vom 22.09.2003 gemäß Kap II, Art. 4 Abs.3 können die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.
Da es sich hierbei um eine "Kannbestimmung" handelt, liegt die Erteilung der von Ihrer Lebenspartnerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für Spanien im Ermessen der spanischen Behörden.
Ich bedauere Ihnen keine positive Antwort geben zu können und wünsche Ihnen und Ihrer Familie weiteren Erfolg in dieser Angelegenheit.
Was ist wenn die Daten und Ermittlungen welche bei der Europol gespeichert werden 'en masse' als Datenschutz auch nur einen 'kann' bestimmung ist und zum Beispiel jemand welcher als 'Zigarettenschmuggler' gespeichert wird in Holland, in Spanien and der Grenze zwischen Gibraltar unter Verdacht geraet und aus den EUROPOL Daten kein Hobbyschmuggler mehr bleibt sondern ein 'Berufsdealer'?
Jen welche bei der EU arbeiten haben ja den EU e.V. Pass, aber was ist mit den EU Buergern? Welche 100% Garantie kann die EUROPOL des EU e.V. den geben?
DATEN und schoen Unterlagen sehen wie auch in der 'Freiheit der EU Buerger ' wahlen sie das Land ihres Wunsches', die fakten, siehe oben sehen dann ganz anders aus. Aber was ist mit den Personal Daten:
Die EU e.V. sagt fuer die EUROPOL:
RECHTSAKT DES RATES
vom 3. November 1998
über die Geheimschutzregelung für Europol-Informationen
(1999/C 26/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel
K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (EuropolÜbereinkommen)(
1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz
1,
aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs
einer Geheimschutzregelung,
in der Erwägung, daß der Rat eine geeignete Geheimschutzregelung
für Informationen, die auf der Grundlage
des Europol-Übereinkommens von Europol erstellt oder
mit Europol ausgetauscht werden, einstimmig zu erlassen
hat —
HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
a) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“)
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe
im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation,
die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung,
das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination
oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen
oder Vernichten;
b) „dritte Partei“ einen Drittstaat oder eine Einrichtung
im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des EuropolÜbereinkommens;
c) „Europol-Sicherheitsausschuß“ den Ausschuß, der
sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
gemäß Artikel 3 zusammensetzt;
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
d) „Europol-Sicherheitskoordinator“ den stellvertretenden
Direktor, dem der Direktor von Europol gemäß
Artikel 29 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens
neben dessen sonstigen Aufgaben auch die Koordinierung
und Kontrolle in Sicherheitsfragen überträgt;
e) „Europol-Sicherheitsbeauftragter“ den vom Direktor
von Europol bestellten Europol-Bediensteten, der
gemäß Artikel 5 für Sicherheitsfragen zuständig ist;
f) „Sicherheitshandbuch“ das Handbuch zur Durchführung
dieser Regelung, das gemäß Artikel 6 zu erstellen
ist;
g) „Geheimhaltungsgrad“ die Kennzeichnung eines von
oder über Europol verarbeiteten Dokuments mit den
Europol-Geheimhaltungsgraden 1, 2, 3 gemäß Artikel
8;
h) „Sicherheitsmaßnahmenpaket“ die spezielle Kombination
von Sicherheitsmaßnahmen, die auf Informationen
anzuwenden sind, die in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
gemäß Artikel 8 eingestuft sind;
i) „Grundschutzgrad“ den Schutzgrad gemäß Artikel 8
Absatz 1, der allen von oder über Europol verarbeiteten
Informationen — mit Ausnahme der ausdrücklich
als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als
solche eindeutig erkennbaren Informationen —
zugrunde gelegt wird.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Regelung legt die Sicherheitsmaßnahmen fest,
die für alle Informationen gelten, die von oder über
Europol innerhalb der Organisation verarbeitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sicherzustellen,
daß diese Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
ein Schutzniveau erhalten, das demjenigen dieser
Sicherheitsmaßnahmen entspricht.
(3) Für elektronische Verbindungen zwischen Europol
und den nationalen Stellen der Mtgliedstaaten ist ein
Schutzniveau vorzusehen, das dem durch diese Maßnahmen
gebotenen Schutzniveau entspricht. Ein gemeinsamer
Standard für diese elektronischen Verbindungen ist vom
Sicherheitsausschuß nach Konsultation der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten einstimmig anzunehmen.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/11 30.1.1999
(4) Der Anhang zu dieser Regelung enthält eine Übersicht
über die Europol-Geheimhaltungsgrade gemäß Artikel
8 und die entsprechenden Kennzeichnungen, die die
Mitgliedstaaten derzeit für unter diese Geheimhaltungsgrade
fallende Informationen verwenden. Unterrichtet ein
Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und Europol
über Änderungen der nationalen Bestimmungen über die
Geheimhaltungsgrade oder der entsprechenden Kennzeichnungen,
erstellt Europol eine überarbeitete Fassung
dieser Übersicht. Der Europol-Sicherheitsausschuß vergewissert
sich mindestens einmal im Jahr, ob die Übersicht
auf dem neuesten Stand ist.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR SICHERHEITSFRAGEN
Artikel 3
Europol-Sicherheitsausschuß
(1) Es wird ein Europol-Sicherheitsausschuß eingesetzt,
der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
zusammensetzt und der mindestens einmal im Jahr
zusammentritt.
(2) Aufgabe des Europol-Sicherheitsausschusses ist es,
den Verwaltungsrat und den Direktor von Europol in
Fragen der Sicherheit, einschließlich der Anwendung des
Sicherheitshandbuchs, zu beraten.
(3) Der Europol-Sicherheitsausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung. Den Vorsitz im Ausschuß führt der
Sicherheitskoordinator.
Artikel 4
Sicherheitskoordinator
(1) Der Sicherheitskoordinator hat die allgemeine Verantwortung
für alle Sicherheitsfragen, einschließlich der
in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
Sicherheitsmaßnahmen. Er überwacht die Durchführung
der Sicherheitsbestimmungen und meldet alle Verstöße
gegen diese Bestimmungen dem Direktor, der in
schwerwiegenden Fällen den Verwaltungsrat zu unterrichten
hat. Besteht die Gefahr, daß durch einen solchen
Verstoß die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt
werden, wird auch dieser unterrichtet.
(2) Der Sicherheitskoordinator ist dem Direktor von
Europol direkt unterstellt.
Artikel 5
Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Sicherheitsbeauftragte von Europol hat die
Verantwortung für die praktische Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen, die in dieser Regelung und im
Sicherheitshandbuch vorgesehen sind; er ist dem Sicherheitskoordinator
direkt unterstellt. Der Sicherheitsbeauftragte
hat die folgenden besonderen Aufgaben:
a) Leitung der Sicherheitsstelle von Europol;
b) Belehrung, Unterstützung und Beratung des Europol-
Personals und der Verbindungsbeamten in bezug auf
ihre Pflichten im Rahmen dieser Regelung und des
Sicherheitshandbuchs;
c) Durchführung der Sicherheitsbestimmungen, Führung
von Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
und möglichst rasche Unterrichtung des
Sicherheitskoordinators über diese Verstöße;
d) ständige Überprüfung der Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen
auf der Grundlage von Gefahrenbewertungen.
Zu diesem Zweck erstattet er dem Sicherheitskoordinator
in der Regel mindestens einmal im
Monat und im Ausnahmefall so oft, wie dies erforderlich
erscheint, Bericht und gibt Bemerkungen und
Vorschläge ab;
e) die ihm in dieser Regelung oder im Sicherheitshandbuch
übertragenen Aufgaben;
f) sonstige ihm vom Sicherheitskoordinator übertragene
Aufgaben.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte muß bis einschließlich
zur höchsten Geheimhaltungsstufe sicherheitsüberprüft
sein, die in den Bestimmungen des Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, vorgesehen ist.
Artikel 6
Sicherheitshandbuch, Verfahren und Inhalt
(1) Das Sicherheitshandbuch wird vom Verwaltungsrat
nach Anhörung des Sicherheitsausschusses verabschiedet.
(2) Das Sicherheitshandbuch enthält:
a) ausführliche Bestimmungen über die innerhalb von
Europol anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen, die
einen Grundschutz im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
dieser Regelung nach Maßgabe der Artikel 25 und 32
Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und unter
Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 3 dieses
Übereinkommens sicherstellen;
b) ausführliche Bestimmungen über die mit den verschiedenen
Europol-Geheimhaltungsgraden verbundenen
Sicherheitsmaßnahmen und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmenpakete
nach Artikel 8 Absätze 2
und 3.
(3) Änderungen des Sicherheitshandbuchs werden im
Verfahren nach Absatz 1 angenommen.
(4) Für das Europol-Computersystem und andere
Computersysteme, die bei Europol für die Verarbeitung
von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen
eingesetzt werden, wird eine „Systemspezifische Sicher-
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/12 30.1.1999
heitsauflage“ (SSSA) festgelegt und im Verfahren nach
Absatz 1 geändert. Diese Systemspezifische Sicherheitsauflage
muß den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs
entsprechen.
Artikel 7
Anwendung der Maßnahmen
Die in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
Sicherheitsmaßnahmen sind vom gesamten Europol-
Personal und von den Verbindungsbeamten sowie
von allen anderen Personen, die zur Verschwiegenheit
und Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind,
anzuwenden.
KAPITEL III
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 8
Grundschutzgrad, Geheimhaltungsgrade und
Sicherheitsmaßnahmenpakete
(1) Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich
zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig
erkennbaren Informationen, erhalten alle Informationen,
die von oder über Europol verarbeitet werden, einen
Grundschutzgrad, der innerhalb von Europol sowie in
den Mitgliedstaaten gilt. Informationen, für die nur der
Grundschutzgrad gilt, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung
mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, müssen
aber als Europol-Informationen bezeichnet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß Artikel 2
Absatz 2 durch verschiedene Maßnahmen entsprechend
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen
die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundschutzgrades;
hierzu gehören die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
und Geheimhaltung, die Beschränkung des
Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal,
Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie
allgemeine technische und Verfahrensmaßnahmen zur
Gewährleistung der Informationssicherheit, wobei Artikel
25 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens Rechnung
zu tragen ist.
(3) Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen
sind in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur
in unbedingt notwendigen Fällen und nur für den jeweils
erforderlichen Zeitraum einzustufen.
(4) Die Europol-Geheimhaltungsgrade erhalten die
Nummern 1 bis 3:
Europol 1: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
Interessen Europols oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen
würde.
Europol 2: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
Interessen Europols oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten sehr schweren Schaden
zufügen würde.
Europol 3: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
Interessen Europols oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden
zufügen würde.
Jeder Europol-Geheimhaltungsgrad ist mit einem spezifischen
Sicherheitsmaßnahmenpaket verbunden, das innerhalb
von Europol anzuwenden ist. Die Sicherheitsmaßnahmenpakete
bieten unterschiedliche Schutzniveaus, und
zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter
Berücksichtigung der nachteiligen Folgen, die ein unbefugter
Zugang zu den Informationen oder eine unbefugte
Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen für
die Interessen der Mitgliedstaaten oder die Interessen von
Europol haben könnten. Die Europol-Geheimhaltungsgrade
1 bis 3 entsprechen — in Anbetracht der anzuwendenden
Sicherheitsmaßnahmen — soweit wie möglich den
geltenden internationalen Normen.
Werden mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden
gekennzeichnete Informationen zusammengestellt, ist
mindestens der Geheimhaltungsgrad anzuwenden, der für
die in den höchsten Geheimhaltungsgrad eingestufte
Information gilt. Auf jeden Fall kann eine Zusammenstellung
von Informationen in einen höheren Geheimhaltungsgrad
als ihre jeweiligen Teile eingestuft werden.
Für die Übersetzung von als schutzbedürftig gekennzeichneten
Dokumenten gilt derselbe Schutz wie für die Originale.
(5) Die Sicherheitsmaßnahmenpakete bestehen aus verschiedenen
Maßnahmen technischer, organisatorischer
oder administrativer Art, die im Sicherheitshandbuch festgelegt
sind. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem
die zulässige Verwendung der Daten gemäß Artikel 17
des Europol-Übereinkommens, die von uneingeschränkter
Verwendung bis hin zur Verwendung nur nach Zustimmung
der herausgebenden Stelle reicht.
Artikel 9
Wahl des Geheimhaltungsgrads
(1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
übermittelt, ist gemäß Artikel 8 für die Wahl eines
geeigneten Geheimhaltungsgrads für diese Informationen
verantwortlich. Er kennzeichnet die Informationen anläßlich
ihrer Übermittlung an Europol gegebenenfalls mit
einem Europol-Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 8
Absatz 4.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/13 30.1.1999
(2) Bei der Wahl eines Geheimhaltungsgrads berücksichtigen
die Mitgliedstaaten die Einstufung der jeweiligen
Informationen nach ihren nationalen Regelungen sowie
das Erfordernis der operativen Flexibilität als Voraussetzung
für ein reibungsloses Funktionieren von Europol.
(3) Gelangt Europol — anhand der ihm bereits vorliegenden
Informationen — zu dem Schluß, daß ein gewählter
Geheimhaltungsgrad zu ändern ist (z. B. etwaige
Aufhebung eines Geheimhaltungsgrades oder Wahl eines
höheren Geheimhaltungsgrades, einschließlich der Einstufung
eines zuvor dem Grundschutzgrad unterliegenden
Dokuments in einen Geheimhaltungsgrad), unterrichtet
Europol den betreffenden Mitgliedstaat und versucht,
Einvernehmen über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad
zu erzielen. Ohne ein solches Einvernehmen werden von
Europol keine Geheimhaltungsgrade festgelegt, geändert,
erhöht oder aufgehoben.
(4) Stützen sich von Europol erarbeitete Informationen
auf von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen
oder enthalten sie derartige Informationen, legt Europol
im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat
fest, ob der Grundschutzgrad ausreichend ist oder ob die
Einstufung in einem Europol-Geheimhaltungsgrad erforderlich
ist.
(5) Werden die Informationen von Europol selbst erarbeitet
und stützen sie sich nicht auf Informationen, die
von einem Mitgliedstaat übermittelt worden sind, oder
enthalten sie derartige Informationen nicht, bestimmt
Europol anhand der vom Sicherheitsausschuß festgelegten
Kriterien einen geeigneten Geheimhaltungsgrad für diese
Informationen. Erforderlichenfalls werden die Informationen
von Europol entsprechend gekennzeichnet.
(6) Die Mitgliedstaaten und Europol konsultieren in
Fällen, in denen Informationen auch die wesentlichen
Interessen eines anderen Mitgliedstaats betreffen, diesen
Mitgliedstaat zu der Frage, ob die Informationen in
einen Geheimhaltungsgrad eingestuft werden sollen und
welcher Geheimhaltungsgrad gegebenenfalls in Frage
kommt.
Artikel 10
Änderung des Geheimhaltungsgrads
(1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
übermittelt hat, kann jederzeit eine Änderung eines
gewählten Geheimhaltungsgrads, einschließlich einer etwaigen
Aufhebung oder Erhöhung, verlangen. Europol ist
verpflichtet, einen Geheimhaltungsgrad entsprechend den
Wünschen des betreffenden Mitgliedstaats aufzuheben, zu
ändern oder zu erhöhen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat beantragt die Einstufung
in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder die
Aufhebung der Geheimhaltung, sobald es die Umstände
gestatten.
(3) Ein Mitgliedstaat, der Europol Informationen übermittelt,
kann den Zeitraum, für den ein gewählter
Geheimhaltungsgrad gelten soll, und etwaige Änderungen
des Geheimhaltungsgrads nach diesem Zeitraum angeben.
(4) Ist der Grundschutzgrad oder der Geheimhaltungsgrad
von Europol gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestimmt
worden, kann eine Änderung des Grundschutzgrads oder
des Geheimhaltungsgrads durch Europol nur im Einvernehmen
mit den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
(5) Ist der Geheimhaltungsgrad von Europol gemäß
Artikel 9 Absatz 5 bestimmt worden, kann Europol den
Geheimhaltungsgrad jederzeit aufheben oder ändern,
sofern dies für notwendig erachtet wird.
(6) Sind Informationen, deren Geheimhaltungsgrad
gemäß diesem Artikel geändert worden ist, bereits an
andere Mitgliedstaaten übermittelt worden, ist Europol
verpflichtet, die Empfänger der Informationen von der
Änderung des Geheimhaltungsgrads in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Verarbeitung, Zugriff und Ermächtigung
(1) Innerhalb von Europol sind der Zugriff auf die
Informationen und ihr Besitz auf die Personen
beschränkt, die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten
von diesen Informationen Kenntnis haben oder mit
ihnen arbeiten müssen. Die Personen, die mit der Verarbeitung
von Daten betraut werden, müssen hierzu entsprechend
ermächtigt sein und werden besonders
geschult.
(2) Alle Personen, die Zugriff auf von Europol verarbeitete
und in einen Geheimhaltungsgrad eingestufte
Informationen haben, werden gemäß Artikel 31 Absatz 2
des Europol-Übereinkommens und nach Maßgabe des
Sicherheitshandbuchs einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Der Sicherheitskoordinator erteilt auf Vorschlag
des Sicherheitsbeauftragten und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs den Personen,
die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten von
den in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuften
Informationen Kenntnis haben müssen, eine ihrer nationalen
Ermächtigung entsprechende Genehmigung. Er hat
ferner sicherzustellen, daß Absatz 3 durchgeführt wird.
(3) Keinen Zugriff auf die in einen Geheimhaltungsgrad
eingestuften Informationen haben Personen, die
nicht die für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad erforderliche
Ermächtigung besitzen. Der Sicherheitskoordinator
kann jedoch in Ausnahmefällen nach Anhörung des
Sicherheitsbeauftragten Personen, die eine Ermächtigung
für die Geheimhaltungsgrade 1 und 2 besitzen, eine
spezifische und begrenzte Genehmigung für den Zugriff
auf bestimmte, höher eingestufte Informationen erteilen,
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/14 30.1.1999
wenn sie aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten im
Einzelfall Kenntnis von Informationen haben müssen, die
in einen höheren Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft
sind.
(4) Diese Genehmigung wird nicht erteilt, wenn ein
Mitgliedstaat bei der Übermittlung der betreffenden
Informationen angibt, daß der Sicherheitskoordinator
seine Ermessensfreiheit nach Absatz 3 in bezug auf diese
Informationen nicht ausüben kann.
Artikel 12
Dritte Parteien
Beim Abschluß von Geheimschutzabkommen mit dritten
Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens
oder Vereinbarungen gemäß Artikel 42 des
Europol-Übereinkommens trägt Europol den in dieser
Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
Grundsätzen Rechnung, die entsprechend für die mit
dritten Parteien ausgetauschten Informationen gelten sollten.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 14
Änderung der Regelung
Vorschläge für Änderungen dieser Regelung werden vom
Verwaltungsrat im Hinblick auf ihre Annahme durch den
Rat im Verfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des EuropolÜbereinkommens
geprüft.
Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. PRAMMER
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/15 30.1.1999
ANHANG
Äquivalenztabelle der nationalen Geheimhaltungsgrade und der Europol-Geheimhaltungsgrade
Die folgende Tabelle dient der Veranschaulichung: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein dem Europol-Niveau gleichwertiges
Schutzniveau Sorge zu tragen, statt eine besondere Kennzeichnung der Dokumente vorzusehen.
Land
Europol-Geheimhaltungsgrad
Europol 1 Europol 2 Europol 3
Belgien (1) — Diffusion restreinte
— Confidentiel
Secret Très secret
Dänemark(2) Confidential Secret Top Secret
Deutschland (3) VS Nur für den Dienstgebrauch
VS Vertraulich VS Geheim
Griechenland Confidential (¶µ ÈÛÙÂùÙÈëÞ) Secret (° ÞòòèÙÔ) Top Secret (Íëòö÷ · ÞòòèÙÔ)
Spanien Confidencial Reservado Secreto
Frankreich Confidentiel (Défense) Secret (Défense) Secret (Défense)
Irland Confidential Secret Top Secret
Italien — Diffusione ristretta
— Confidenziale
Segreto Molto segreto
Luxemburg(4) — Diffusion restreinte
— Confidentiel
Secret Très secret
Niederlande(5)
Österreich Die österreichische Delegation wird in Kürze einen Text vorlegen
Portugal Reservado Confidencial — Secreto
— Muito secreto
Finnland Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim)
Schweden Hemlig (geheim) Hemlig (geheim) Hemlig (geheim)
Vereinigtes Königreich Confidential Secret Top Secret
(1) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Belgien selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
(2) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Dänemark selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
(3) Unter Berücksichtigung der bei Europol für die einzelnen Geheimhaltungsgrade vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt die Zuordnung der
angegebenen deutschen Verschlußsachengrade zu den in Artikel 8 Absatz 4 der Geheimschutzregelung aufgeführten Europol-Schutzgraden auch im
Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 31 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens, die Sicherheitsüberprüfung der von Europol
mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betrauten Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen.
(4) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Luxemburg selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
(5) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in den Niederlanden selten eingestuft; gegebenenfalls werden für den Gebrauch die Angaben 00,
0I und II verwendet.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/16 30.1.1999
HINWEIS
Nach Artikel 2 Absatz 4 erstellt Europol eine überarbeitete Fassung dieser Tabelle, wenn Änderungen der
nationalen Bestimmungen mitgeteilt werden. Der Europol-Sicherheitsausschuß überprüft mindestens einmal
im Jahr, ob die Tabelle auf dem neuesten Stand ist. Probleme bei der Anwendung des Konzepts
„Gleichwertigkeit der Schutzniveaus“ werden zwischen den Mitgliedstaaten und Europol oder aber
insgesamt vom Sicherheitsausschuß geprüft. Ebenso wird der Sicherheitsausschuß die Auswirkungen prüfen,
die sich durch Änderungen an den im Sicherheitshandbuch beschriebenen Sicherheitsmaßnahmenpaketen
von Europol für die Tabelle ergeben.
Was aber wenn es wie bei Spanien alles nur eine 'kann' bestimmung ist?
Dann sollte jeder mit einen Rechtschutz in ein anderes EU e.V. Land reisen?
Nach der EU-Richtlinie 2003/86/EG Des Rates vom 22.09.2003 gemäß Kap II, Art. 4 Abs.3 können die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.
Da es sich hierbei um eine "Kannbestimmung" handelt, liegt die Erteilung der von Ihrer Lebenspartnerin begehrten Aufenthaltserlaubnis für Spanien im Ermessen der spanischen Behörden.
Ich bedauere Ihnen keine positive Antwort geben zu können und wünsche Ihnen und Ihrer Familie weiteren Erfolg in dieser Angelegenheit.
Was ist wenn die Daten und Ermittlungen welche bei der Europol gespeichert werden 'en masse' als Datenschutz auch nur einen 'kann' bestimmung ist und zum Beispiel jemand welcher als 'Zigarettenschmuggler' gespeichert wird in Holland, in Spanien and der Grenze zwischen Gibraltar unter Verdacht geraet und aus den EUROPOL Daten kein Hobbyschmuggler mehr bleibt sondern ein 'Berufsdealer'?
Jen welche bei der EU arbeiten haben ja den EU e.V. Pass, aber was ist mit den EU Buergern? Welche 100% Garantie kann die EUROPOL des EU e.V. den geben?
DATEN und schoen Unterlagen sehen wie auch in der 'Freiheit der EU Buerger ' wahlen sie das Land ihres Wunsches', die fakten, siehe oben sehen dann ganz anders aus. Aber was ist mit den Personal Daten:
Die EU e.V. sagt fuer die EUROPOL:
RECHTSAKT DES RATES
vom 3. November 1998
über die Geheimschutzregelung für Europol-Informationen
(1999/C 26/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel
K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (EuropolÜbereinkommen)(
1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz
1,
aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs
einer Geheimschutzregelung,
in der Erwägung, daß der Rat eine geeignete Geheimschutzregelung
für Informationen, die auf der Grundlage
des Europol-Übereinkommens von Europol erstellt oder
mit Europol ausgetauscht werden, einstimmig zu erlassen
hat —
HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
a) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“)
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe
im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation,
die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung,
das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung,
die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination
oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen
oder Vernichten;
b) „dritte Partei“ einen Drittstaat oder eine Einrichtung
im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des EuropolÜbereinkommens;
c) „Europol-Sicherheitsausschuß“ den Ausschuß, der
sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
gemäß Artikel 3 zusammensetzt;
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
d) „Europol-Sicherheitskoordinator“ den stellvertretenden
Direktor, dem der Direktor von Europol gemäß
Artikel 29 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens
neben dessen sonstigen Aufgaben auch die Koordinierung
und Kontrolle in Sicherheitsfragen überträgt;
e) „Europol-Sicherheitsbeauftragter“ den vom Direktor
von Europol bestellten Europol-Bediensteten, der
gemäß Artikel 5 für Sicherheitsfragen zuständig ist;
f) „Sicherheitshandbuch“ das Handbuch zur Durchführung
dieser Regelung, das gemäß Artikel 6 zu erstellen
ist;
g) „Geheimhaltungsgrad“ die Kennzeichnung eines von
oder über Europol verarbeiteten Dokuments mit den
Europol-Geheimhaltungsgraden 1, 2, 3 gemäß Artikel
8;
h) „Sicherheitsmaßnahmenpaket“ die spezielle Kombination
von Sicherheitsmaßnahmen, die auf Informationen
anzuwenden sind, die in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
gemäß Artikel 8 eingestuft sind;
i) „Grundschutzgrad“ den Schutzgrad gemäß Artikel 8
Absatz 1, der allen von oder über Europol verarbeiteten
Informationen — mit Ausnahme der ausdrücklich
als öffentlich zugänglich gekennzeichneten oder als
solche eindeutig erkennbaren Informationen —
zugrunde gelegt wird.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Regelung legt die Sicherheitsmaßnahmen fest,
die für alle Informationen gelten, die von oder über
Europol innerhalb der Organisation verarbeitet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sicherzustellen,
daß diese Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
ein Schutzniveau erhalten, das demjenigen dieser
Sicherheitsmaßnahmen entspricht.
(3) Für elektronische Verbindungen zwischen Europol
und den nationalen Stellen der Mtgliedstaaten ist ein
Schutzniveau vorzusehen, das dem durch diese Maßnahmen
gebotenen Schutzniveau entspricht. Ein gemeinsamer
Standard für diese elektronischen Verbindungen ist vom
Sicherheitsausschuß nach Konsultation der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten einstimmig anzunehmen.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/11 30.1.1999
(4) Der Anhang zu dieser Regelung enthält eine Übersicht
über die Europol-Geheimhaltungsgrade gemäß Artikel
8 und die entsprechenden Kennzeichnungen, die die
Mitgliedstaaten derzeit für unter diese Geheimhaltungsgrade
fallende Informationen verwenden. Unterrichtet ein
Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und Europol
über Änderungen der nationalen Bestimmungen über die
Geheimhaltungsgrade oder der entsprechenden Kennzeichnungen,
erstellt Europol eine überarbeitete Fassung
dieser Übersicht. Der Europol-Sicherheitsausschuß vergewissert
sich mindestens einmal im Jahr, ob die Übersicht
auf dem neuesten Stand ist.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR SICHERHEITSFRAGEN
Artikel 3
Europol-Sicherheitsausschuß
(1) Es wird ein Europol-Sicherheitsausschuß eingesetzt,
der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Europols
zusammensetzt und der mindestens einmal im Jahr
zusammentritt.
(2) Aufgabe des Europol-Sicherheitsausschusses ist es,
den Verwaltungsrat und den Direktor von Europol in
Fragen der Sicherheit, einschließlich der Anwendung des
Sicherheitshandbuchs, zu beraten.
(3) Der Europol-Sicherheitsausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung. Den Vorsitz im Ausschuß führt der
Sicherheitskoordinator.
Artikel 4
Sicherheitskoordinator
(1) Der Sicherheitskoordinator hat die allgemeine Verantwortung
für alle Sicherheitsfragen, einschließlich der
in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
Sicherheitsmaßnahmen. Er überwacht die Durchführung
der Sicherheitsbestimmungen und meldet alle Verstöße
gegen diese Bestimmungen dem Direktor, der in
schwerwiegenden Fällen den Verwaltungsrat zu unterrichten
hat. Besteht die Gefahr, daß durch einen solchen
Verstoß die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt
werden, wird auch dieser unterrichtet.
(2) Der Sicherheitskoordinator ist dem Direktor von
Europol direkt unterstellt.
Artikel 5
Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Sicherheitsbeauftragte von Europol hat die
Verantwortung für die praktische Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen, die in dieser Regelung und im
Sicherheitshandbuch vorgesehen sind; er ist dem Sicherheitskoordinator
direkt unterstellt. Der Sicherheitsbeauftragte
hat die folgenden besonderen Aufgaben:
a) Leitung der Sicherheitsstelle von Europol;
b) Belehrung, Unterstützung und Beratung des Europol-
Personals und der Verbindungsbeamten in bezug auf
ihre Pflichten im Rahmen dieser Regelung und des
Sicherheitshandbuchs;
c) Durchführung der Sicherheitsbestimmungen, Führung
von Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
und möglichst rasche Unterrichtung des
Sicherheitskoordinators über diese Verstöße;
d) ständige Überprüfung der Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen
auf der Grundlage von Gefahrenbewertungen.
Zu diesem Zweck erstattet er dem Sicherheitskoordinator
in der Regel mindestens einmal im
Monat und im Ausnahmefall so oft, wie dies erforderlich
erscheint, Bericht und gibt Bemerkungen und
Vorschläge ab;
e) die ihm in dieser Regelung oder im Sicherheitshandbuch
übertragenen Aufgaben;
f) sonstige ihm vom Sicherheitskoordinator übertragene
Aufgaben.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte muß bis einschließlich
zur höchsten Geheimhaltungsstufe sicherheitsüberprüft
sein, die in den Bestimmungen des Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, vorgesehen ist.
Artikel 6
Sicherheitshandbuch, Verfahren und Inhalt
(1) Das Sicherheitshandbuch wird vom Verwaltungsrat
nach Anhörung des Sicherheitsausschusses verabschiedet.
(2) Das Sicherheitshandbuch enthält:
a) ausführliche Bestimmungen über die innerhalb von
Europol anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen, die
einen Grundschutz im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
dieser Regelung nach Maßgabe der Artikel 25 und 32
Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und unter
Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 3 dieses
Übereinkommens sicherstellen;
b) ausführliche Bestimmungen über die mit den verschiedenen
Europol-Geheimhaltungsgraden verbundenen
Sicherheitsmaßnahmen und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmenpakete
nach Artikel 8 Absätze 2
und 3.
(3) Änderungen des Sicherheitshandbuchs werden im
Verfahren nach Absatz 1 angenommen.
(4) Für das Europol-Computersystem und andere
Computersysteme, die bei Europol für die Verarbeitung
von als schutzbedürftig gekennzeichneten Informationen
eingesetzt werden, wird eine „Systemspezifische Sicher-
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/12 30.1.1999
heitsauflage“ (SSSA) festgelegt und im Verfahren nach
Absatz 1 geändert. Diese Systemspezifische Sicherheitsauflage
muß den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs
entsprechen.
Artikel 7
Anwendung der Maßnahmen
Die in dieser Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
Sicherheitsmaßnahmen sind vom gesamten Europol-
Personal und von den Verbindungsbeamten sowie
von allen anderen Personen, die zur Verschwiegenheit
und Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind,
anzuwenden.
KAPITEL III
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 8
Grundschutzgrad, Geheimhaltungsgrade und
Sicherheitsmaßnahmenpakete
(1) Mit Ausnahme der ausdrücklich als öffentlich
zugänglich gekennzeichneten oder als solche eindeutig
erkennbaren Informationen, erhalten alle Informationen,
die von oder über Europol verarbeitet werden, einen
Grundschutzgrad, der innerhalb von Europol sowie in
den Mitgliedstaaten gilt. Informationen, für die nur der
Grundschutzgrad gilt, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung
mit einem Europol-Geheimhaltungsgrad, müssen
aber als Europol-Informationen bezeichnet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß Artikel 2
Absatz 2 durch verschiedene Maßnahmen entsprechend
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen
die Anwendung des in Absatz 1 genannten Grundschutzgrades;
hierzu gehören die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
und Geheimhaltung, die Beschränkung des
Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal,
Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie
allgemeine technische und Verfahrensmaßnahmen zur
Gewährleistung der Informationssicherheit, wobei Artikel
25 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens Rechnung
zu tragen ist.
(3) Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad
eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen
sind in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur
in unbedingt notwendigen Fällen und nur für den jeweils
erforderlichen Zeitraum einzustufen.
(4) Die Europol-Geheimhaltungsgrade erhalten die
Nummern 1 bis 3:
Europol 1: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
Interessen Europols oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen
würde.
Europol 2: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
Interessen Europols oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten sehr schweren Schaden
zufügen würde.
Europol 3: Dieser Grad gilt für Informationen, deren
unerlaubte Verbreitung den wesentlichen
Interessen Europols oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden
zufügen würde.
Jeder Europol-Geheimhaltungsgrad ist mit einem spezifischen
Sicherheitsmaßnahmenpaket verbunden, das innerhalb
von Europol anzuwenden ist. Die Sicherheitsmaßnahmenpakete
bieten unterschiedliche Schutzniveaus, und
zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter
Berücksichtigung der nachteiligen Folgen, die ein unbefugter
Zugang zu den Informationen oder eine unbefugte
Verbreitung oder Verwendung dieser Informationen für
die Interessen der Mitgliedstaaten oder die Interessen von
Europol haben könnten. Die Europol-Geheimhaltungsgrade
1 bis 3 entsprechen — in Anbetracht der anzuwendenden
Sicherheitsmaßnahmen — soweit wie möglich den
geltenden internationalen Normen.
Werden mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden
gekennzeichnete Informationen zusammengestellt, ist
mindestens der Geheimhaltungsgrad anzuwenden, der für
die in den höchsten Geheimhaltungsgrad eingestufte
Information gilt. Auf jeden Fall kann eine Zusammenstellung
von Informationen in einen höheren Geheimhaltungsgrad
als ihre jeweiligen Teile eingestuft werden.
Für die Übersetzung von als schutzbedürftig gekennzeichneten
Dokumenten gilt derselbe Schutz wie für die Originale.
(5) Die Sicherheitsmaßnahmenpakete bestehen aus verschiedenen
Maßnahmen technischer, organisatorischer
oder administrativer Art, die im Sicherheitshandbuch festgelegt
sind. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem
die zulässige Verwendung der Daten gemäß Artikel 17
des Europol-Übereinkommens, die von uneingeschränkter
Verwendung bis hin zur Verwendung nur nach Zustimmung
der herausgebenden Stelle reicht.
Artikel 9
Wahl des Geheimhaltungsgrads
(1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
übermittelt, ist gemäß Artikel 8 für die Wahl eines
geeigneten Geheimhaltungsgrads für diese Informationen
verantwortlich. Er kennzeichnet die Informationen anläßlich
ihrer Übermittlung an Europol gegebenenfalls mit
einem Europol-Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 8
Absatz 4.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/13 30.1.1999
(2) Bei der Wahl eines Geheimhaltungsgrads berücksichtigen
die Mitgliedstaaten die Einstufung der jeweiligen
Informationen nach ihren nationalen Regelungen sowie
das Erfordernis der operativen Flexibilität als Voraussetzung
für ein reibungsloses Funktionieren von Europol.
(3) Gelangt Europol — anhand der ihm bereits vorliegenden
Informationen — zu dem Schluß, daß ein gewählter
Geheimhaltungsgrad zu ändern ist (z. B. etwaige
Aufhebung eines Geheimhaltungsgrades oder Wahl eines
höheren Geheimhaltungsgrades, einschließlich der Einstufung
eines zuvor dem Grundschutzgrad unterliegenden
Dokuments in einen Geheimhaltungsgrad), unterrichtet
Europol den betreffenden Mitgliedstaat und versucht,
Einvernehmen über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad
zu erzielen. Ohne ein solches Einvernehmen werden von
Europol keine Geheimhaltungsgrade festgelegt, geändert,
erhöht oder aufgehoben.
(4) Stützen sich von Europol erarbeitete Informationen
auf von einem Mitgliedstaat übermittelte Informationen
oder enthalten sie derartige Informationen, legt Europol
im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat
fest, ob der Grundschutzgrad ausreichend ist oder ob die
Einstufung in einem Europol-Geheimhaltungsgrad erforderlich
ist.
(5) Werden die Informationen von Europol selbst erarbeitet
und stützen sie sich nicht auf Informationen, die
von einem Mitgliedstaat übermittelt worden sind, oder
enthalten sie derartige Informationen nicht, bestimmt
Europol anhand der vom Sicherheitsausschuß festgelegten
Kriterien einen geeigneten Geheimhaltungsgrad für diese
Informationen. Erforderlichenfalls werden die Informationen
von Europol entsprechend gekennzeichnet.
(6) Die Mitgliedstaaten und Europol konsultieren in
Fällen, in denen Informationen auch die wesentlichen
Interessen eines anderen Mitgliedstaats betreffen, diesen
Mitgliedstaat zu der Frage, ob die Informationen in
einen Geheimhaltungsgrad eingestuft werden sollen und
welcher Geheimhaltungsgrad gegebenenfalls in Frage
kommt.
Artikel 10
Änderung des Geheimhaltungsgrads
(1) Der Mitgliedstaat, der Europol Informationen
übermittelt hat, kann jederzeit eine Änderung eines
gewählten Geheimhaltungsgrads, einschließlich einer etwaigen
Aufhebung oder Erhöhung, verlangen. Europol ist
verpflichtet, einen Geheimhaltungsgrad entsprechend den
Wünschen des betreffenden Mitgliedstaats aufzuheben, zu
ändern oder zu erhöhen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat beantragt die Einstufung
in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder die
Aufhebung der Geheimhaltung, sobald es die Umstände
gestatten.
(3) Ein Mitgliedstaat, der Europol Informationen übermittelt,
kann den Zeitraum, für den ein gewählter
Geheimhaltungsgrad gelten soll, und etwaige Änderungen
des Geheimhaltungsgrads nach diesem Zeitraum angeben.
(4) Ist der Grundschutzgrad oder der Geheimhaltungsgrad
von Europol gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestimmt
worden, kann eine Änderung des Grundschutzgrads oder
des Geheimhaltungsgrads durch Europol nur im Einvernehmen
mit den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.
(5) Ist der Geheimhaltungsgrad von Europol gemäß
Artikel 9 Absatz 5 bestimmt worden, kann Europol den
Geheimhaltungsgrad jederzeit aufheben oder ändern,
sofern dies für notwendig erachtet wird.
(6) Sind Informationen, deren Geheimhaltungsgrad
gemäß diesem Artikel geändert worden ist, bereits an
andere Mitgliedstaaten übermittelt worden, ist Europol
verpflichtet, die Empfänger der Informationen von der
Änderung des Geheimhaltungsgrads in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Verarbeitung, Zugriff und Ermächtigung
(1) Innerhalb von Europol sind der Zugriff auf die
Informationen und ihr Besitz auf die Personen
beschränkt, die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten
von diesen Informationen Kenntnis haben oder mit
ihnen arbeiten müssen. Die Personen, die mit der Verarbeitung
von Daten betraut werden, müssen hierzu entsprechend
ermächtigt sein und werden besonders
geschult.
(2) Alle Personen, die Zugriff auf von Europol verarbeitete
und in einen Geheimhaltungsgrad eingestufte
Informationen haben, werden gemäß Artikel 31 Absatz 2
des Europol-Übereinkommens und nach Maßgabe des
Sicherheitshandbuchs einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Der Sicherheitskoordinator erteilt auf Vorschlag
des Sicherheitsbeauftragten und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Sicherheitshandbuchs den Personen,
die aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten von
den in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuften
Informationen Kenntnis haben müssen, eine ihrer nationalen
Ermächtigung entsprechende Genehmigung. Er hat
ferner sicherzustellen, daß Absatz 3 durchgeführt wird.
(3) Keinen Zugriff auf die in einen Geheimhaltungsgrad
eingestuften Informationen haben Personen, die
nicht die für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad erforderliche
Ermächtigung besitzen. Der Sicherheitskoordinator
kann jedoch in Ausnahmefällen nach Anhörung des
Sicherheitsbeauftragten Personen, die eine Ermächtigung
für die Geheimhaltungsgrade 1 und 2 besitzen, eine
spezifische und begrenzte Genehmigung für den Zugriff
auf bestimmte, höher eingestufte Informationen erteilen,
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/14 30.1.1999
wenn sie aufgrund ihrer dienstlichen Obliegenheiten im
Einzelfall Kenntnis von Informationen haben müssen, die
in einen höheren Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft
sind.
(4) Diese Genehmigung wird nicht erteilt, wenn ein
Mitgliedstaat bei der Übermittlung der betreffenden
Informationen angibt, daß der Sicherheitskoordinator
seine Ermessensfreiheit nach Absatz 3 in bezug auf diese
Informationen nicht ausüben kann.
Artikel 12
Dritte Parteien
Beim Abschluß von Geheimschutzabkommen mit dritten
Parteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens
oder Vereinbarungen gemäß Artikel 42 des
Europol-Übereinkommens trägt Europol den in dieser
Regelung und im Sicherheitshandbuch festgelegten
Grundsätzen Rechnung, die entsprechend für die mit
dritten Parteien ausgetauschten Informationen gelten sollten.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 14
Änderung der Regelung
Vorschläge für Änderungen dieser Regelung werden vom
Verwaltungsrat im Hinblick auf ihre Annahme durch den
Rat im Verfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des EuropolÜbereinkommens
geprüft.
Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. PRAMMER
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/15 30.1.1999
ANHANG
Äquivalenztabelle der nationalen Geheimhaltungsgrade und der Europol-Geheimhaltungsgrade
Die folgende Tabelle dient der Veranschaulichung: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein dem Europol-Niveau gleichwertiges
Schutzniveau Sorge zu tragen, statt eine besondere Kennzeichnung der Dokumente vorzusehen.
Land
Europol-Geheimhaltungsgrad
Europol 1 Europol 2 Europol 3
Belgien (1) — Diffusion restreinte
— Confidentiel
Secret Très secret
Dänemark(2) Confidential Secret Top Secret
Deutschland (3) VS Nur für den Dienstgebrauch
VS Vertraulich VS Geheim
Griechenland Confidential (¶µ ÈÛÙÂùÙÈëÞ) Secret (° ÞòòèÙÔ) Top Secret (Íëòö÷ · ÞòòèÙÔ)
Spanien Confidencial Reservado Secreto
Frankreich Confidentiel (Défense) Secret (Défense) Secret (Défense)
Irland Confidential Secret Top Secret
Italien — Diffusione ristretta
— Confidenziale
Segreto Molto segreto
Luxemburg(4) — Diffusion restreinte
— Confidentiel
Secret Très secret
Niederlande(5)
Österreich Die österreichische Delegation wird in Kürze einen Text vorlegen
Portugal Reservado Confidencial — Secreto
— Muito secreto
Finnland Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim) Salassapidettävä (geheim)
Schweden Hemlig (geheim) Hemlig (geheim) Hemlig (geheim)
Vereinigtes Königreich Confidential Secret Top Secret
(1) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Belgien selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
(2) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Dänemark selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
(3) Unter Berücksichtigung der bei Europol für die einzelnen Geheimhaltungsgrade vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt die Zuordnung der
angegebenen deutschen Verschlußsachengrade zu den in Artikel 8 Absatz 4 der Geheimschutzregelung aufgeführten Europol-Schutzgraden auch im
Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 31 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens, die Sicherheitsüberprüfung der von Europol
mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betrauten Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen.
(4) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in Luxemburg selten eingestuft; gegebenenfalls wird die NATO-Einstufung verwendet.
(5) Die von der Polizei verwendeten Informationen werden in den Niederlanden selten eingestuft; gegebenenfalls werden für den Gebrauch die Angaben 00,
0I und II verwendet.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 26/16 30.1.1999
HINWEIS
Nach Artikel 2 Absatz 4 erstellt Europol eine überarbeitete Fassung dieser Tabelle, wenn Änderungen der
nationalen Bestimmungen mitgeteilt werden. Der Europol-Sicherheitsausschuß überprüft mindestens einmal
im Jahr, ob die Tabelle auf dem neuesten Stand ist. Probleme bei der Anwendung des Konzepts
„Gleichwertigkeit der Schutzniveaus“ werden zwischen den Mitgliedstaaten und Europol oder aber
insgesamt vom Sicherheitsausschuß geprüft. Ebenso wird der Sicherheitsausschuß die Auswirkungen prüfen,
die sich durch Änderungen an den im Sicherheitshandbuch beschriebenen Sicherheitsmaßnahmenpaketen
von Europol für die Tabelle ergeben.
Was aber wenn es wie bei Spanien alles nur eine 'kann' bestimmung ist?
Dann sollte jeder mit einen Rechtschutz in ein anderes EU e.V. Land reisen?