SLOPPY
07.04.2006, 16:55
Während wir als Jugendliche und später noch als Jungväter begeistert Osterfeuer, Feuerräder u.ä. Brauch pflegten, uns dazu eine freie Wiese und jede Menge Holz, Stroh und Reissig suchten, das schon Tage vorher vorbereiteten und schichteten, um es dann gemütlich abzubrennen, gibt es im Deutschland von heute dazu Pol.-Cor. Bestimmungen, bis hin zur behördlichen Anmeldung, Genehmigung und dem Einsatz von Feuerwehr und Brandschutzbeauftragten.
Wie gut und sicher können wir uns hier fühlen, bei soviel staatlicher Vorsorge für seine Bürger.
Aus einer Bekanntmachung der Stadt Lübeck,
"Das Abbrennen eines Osterfeuers ist dem Ordnungsamt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Vorlage eines Lageplanes und unter Benennung einer volljährigen Aufsichtsperson anzuzeigen. Es gelten folgende Bestimmungen:
In diesem Jahr läuft die Meldefrist bis Mittwoch, 5. April. Abgebrannt werden dürfen Osterfeuer von Ostersamstag bis Ostermontag. Der Verbrennungsort muss außerhalb der geschlossenen Ortslage, 100 m von bewohnbaren Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden, 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, 25 m von Hecken, Gebüschen und ähnlichen Anpflanzungen und 10 m von Wirtschaftswegen entfernt liegen.
Der Verbrennungsort darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen ist, gegebenenfalls ist eine Brandwache einzurichten. Außerdem sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit Personen, insbesondere Kinder und auch der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Das gilt auch für das Anzünden. Das zur Verbrennung vorgesehene Material darf erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden. Sollte gesammeltes Brennmaterial bereits länger am Verbrennungsort liegen, ist es vor dem Anzünden umzuschichten, um Kleintieren und Vögeln, die sich in derartigen Haufen aufhalten, die Flucht zu ermöglichen. Das Feuer ist deshalb zunächst nur von einer Seite aus in Brand zu setzen. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Schutz der Tiere kann strafrechtliche Folgen haben."
Wie gut und sicher können wir uns hier fühlen, bei soviel staatlicher Vorsorge für seine Bürger.
Aus einer Bekanntmachung der Stadt Lübeck,
"Das Abbrennen eines Osterfeuers ist dem Ordnungsamt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Vorlage eines Lageplanes und unter Benennung einer volljährigen Aufsichtsperson anzuzeigen. Es gelten folgende Bestimmungen:
In diesem Jahr läuft die Meldefrist bis Mittwoch, 5. April. Abgebrannt werden dürfen Osterfeuer von Ostersamstag bis Ostermontag. Der Verbrennungsort muss außerhalb der geschlossenen Ortslage, 100 m von bewohnbaren Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden, 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, 25 m von Hecken, Gebüschen und ähnlichen Anpflanzungen und 10 m von Wirtschaftswegen entfernt liegen.
Der Verbrennungsort darf erst verlassen werden, wenn das Feuer vollständig erloschen ist, gegebenenfalls ist eine Brandwache einzurichten. Außerdem sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit Personen, insbesondere Kinder und auch der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Das gilt auch für das Anzünden. Das zur Verbrennung vorgesehene Material darf erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden. Sollte gesammeltes Brennmaterial bereits länger am Verbrennungsort liegen, ist es vor dem Anzünden umzuschichten, um Kleintieren und Vögeln, die sich in derartigen Haufen aufhalten, die Flucht zu ermöglichen. Das Feuer ist deshalb zunächst nur von einer Seite aus in Brand zu setzen. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Schutz der Tiere kann strafrechtliche Folgen haben."