PDA

Vollständige Version anzeigen : Deutsche Staatsbürgerschaft



esperan
31.03.2006, 21:15
Das neue Staatsbürgerschaftsrecht in der Praxis
Von Elisabeth Zimmermann
28. Januar 2000
Seit dem 1. Januar gilt in Deutschland ein neues Staatsbürgerschaftsrecht. Es enthält folgende Neuerungen:

Ausländer, die länger als acht Jahre in Deutschland leben, selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und weitere Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf den deutschen Pass. Bisher hatte man 15 Jahre in Deutschland leben müssen, bevor man einen Antrag auf Einbürgerung stellen konnte.

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern besitzen automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil sich zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Kinder erwerben in der Regel zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und müssen sich, nachdem sie volljährig geworden sind, spätestens bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

Kinder bis zum zehnten Lebensjahr, deren Eltern bereits acht Jahre in Deutschland leben, haben ebenfalls Anspruch auf die doppelte Staatsangehörigkeit, wenn sie bis zum 31. Dezember dieses Jahres einen entsprechenden Antrag stellen. Auch sie müssen sich spätestens bis zum 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie den deutschen oder den Pass ihrer Eltern behalten wollen.

Soll das Gesetz beibehalten oder rückgängig gemacht werden ?
Lg esperan

latinroad
31.03.2006, 21:34
Die deutsche Staatsbürgerschaft wurde auf das niedrigstes juristische Niveau gesenkt um eine massive Ausländerüberfremdung zu befürworten!
Siehe aktuelle Lage in Berlin!

emire
31.03.2006, 21:43
Die deutsche Staatsbürgerschaft wurde auf das niedrigstes juristische Niveau gesenkt um eine massive Ausländerüberfremdung zu befürworten!
Siehe aktuelle Lage in Berlin!

Du hast recht,ich mußte die Bildzeitung lesen und ein Kinderlied singen.

Klopperhorst
31.03.2006, 21:47
Es stammen ja schon 25% aller Geburten von ausländischen Eltern.

Wir brauchen gar keine Zuwanderung mehr. Die Zuwanderung erfolgt durch den Kreissaal.

esperan
02.04.2006, 00:56
Es stammen ja schon 25% aller Geburten von ausländischen Eltern.

Wir brauchen gar keine Zuwanderung mehr. Die Zuwanderung erfolgt durch den Kreissaal.

Richtig. Wir hätten eben von vornherein ein beispielloses Australisches Einwanderungssystem haben sollen. Doch das haben unsere Politiker versäumt zu realisieren. Und nun streiten sie sich um einen Fragebogen. Lächerlich !

esperan
03.04.2006, 16:05
Immerhin sind bis jetzt 8 Leute dafür, dass ausländische Kinder automatisch mit Geburt Deutsche werden. Warum ? Was sind eure Gedanken hierzu ? Dass es meiner Meinung nach keinesfalls eine Integration fördert, sondern am Ende des Integrationsprozesses stehen sollte, ist mir klar - doch wie seht ihr das ? Vielleicht funktioniert dieses Geburtsrecht bei westlich orientierten Gesellschaften und deren Zuzügler, doch den Islam möchte ich hiervon ausnehmen. Denn hier ist nicht die Gefahr der Nicht-Integration ausschließlich bedeutend, sondern die Gefahr von nicht steuerbaren Einflüssen zur Umwandlung einer Gesellschaft. Und die einen von Geburt an Deutsche werden lassen und die anderen nicht, das geht wohl nicht in diesem Staate aufgrund des Gleichheitsprinzips.

Lg Esperan

kritiker_34
03.04.2006, 16:22
Du hast recht,ich mußte die Bildzeitung lesen und ein Kinderlied singen.

wie würdest DU denn ein ZUWANDERUNGSGESETZT formulieren?

Das etliches ausufert siehst du doch selber. Während du und etliche andere Türken sehr gut deutsch versteht und auch, wenn ich das richtig in erinnerung habe, dass du hier etliche Jahre gearbeitet hast, um dich geht es nicht.

Aber es kann nicht im Interesse sein, dass wir inzwischen hundertausende an Jugendlichen haben, welche nur gebrochen Deutsch sprechen, schtreiben und verstehen können.

Was gefragt ist, sind Lösungsansätze.

mggelheimer
03.04.2006, 16:27
Immerhin sind bis jetzt 8 Leute dafür, dass ausländische Kinder automatisch mit Geburt Deutsche werden. Warum ?

Erwartest du auf die Frage sinnvolle Antworten? Wie sollen, vom Hass auf alles deutsche getriebene Multikultifetischisten, in der Lage sein, ihr irrationales Handeln zu begrünen?

Strandlaeufer
03.04.2006, 16:31
bei dem wie es in diesem land abgeht sollte man deutsche fragen ob sie überhaupt noch deutsche sein wollen :(

Einsatzleiter
03.04.2006, 16:40
wie würdest DU denn ein ZUWANDERUNGSGESETZT formulieren?


über Anträge auf Einwanderung entscheidet die Kreisleitung der SED nach Rücksprache mit dem Staatssicherheitsdienst :) :)

esperan
03.04.2006, 21:59
http://www.einbuergerung.de/26_120.htm

lest das mal durch, wieviel Ausnahmen (wieviel kann-Sätze), Übersozialität, Überhumanismus, Übergutmenschendenken in diesen Sätzen steckt. Für fast alles eine Ausnahme und alles ist dehnbar, wie man doch noch zur Deutschen Staatsbürgerschaft kommt. Keine klare Linien, nur wieder Quantität an Einbrügerung ist gefragt.

Und dann der slogan: Fair und gerecht ... für wen ? Doch nicht für das Deutsche Volk. Eine Seite zeigte dann für die ausländischen Bürger die Rechte und die Pflichten beim Erhalt der Staatsbügerschaft auf. Eine lange Liste mit Rechten und zwei Punkte mit Pflichten. Wer da nicht zugreift ist selber schuld.

Im Grunde könnte man fast jeden Absatz zerpflücken und den Missbrauch beschreiben. Doch da kommt wohl jeder selbst drauf. Und wenn man mal genauer erörtert wieviele frustrierte Beamte und sozial eingestellte Beamte auf Einbürgerungsbehörden sitzen, dann kann man sich den Rest denken.

Wo soll das noch enden ?


Wer es sich hier durchlesen will:



Deutsch durch Anspruchseinbürgerung


Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
Sie haben sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z.B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.

Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik liegt und wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben oder z.B. als Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen.

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.

Mitgerechnet werden auch die Zeiten, in denen Kinder bis zum 16. Lebensjahr von der Pflicht befreit waren, einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

Bis 1997 waren Kinder unter 16 Jahren aus den ehemaligen Anwerbeländern Türkei, (ehemaliges) Jugoslawien, Marokko und Tunesien, von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel zu besitzen, befreit, wenn ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besaß.

Zeiten des Asylverfahrens werden dann mitgerechnet, wenn sie als Flüchtling anerkannt worden sind. Dies ist der Fall, wenn Sie vom Bundesamt als Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16 a Grundgesetz anerkannt worden sind oder das Bundesamt in Ihrem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (früher § 51 Absatz 1 Ausländergesetz) festgestellt hat und Sie deshalb Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.

Keine einheitliche Auffassung besteht unter den Bundesländern, ob Zeiten, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (früher Aufenthaltsbewilligung) hatten, angerechnet werden können. Sie sollten daher Ihre Einbürgerungsbehörde fragen, ob diese Zeiten in Ihrem Fall angerechnet werden.

Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Sie noch nicht 23 Jahre alt sind. Außerdem wird eine Ausnahme für Sie gemacht, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen, ohne den Grund dafür selbst vertreten zu müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden sind, die mit Ihrem Verhalten an der Arbeitsstelle nichts zu tun hat. Haben Sie sich nach dieser Kündigung um eine andere Arbeitsstelle bemüht und noch keine gefunden, ist Ihr Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe kein Hindernis für eine Einbürgerung. Im Übrigen ist es für Ihren Einbürgerungsanspruch nur schädlich, wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe tatsächlich beziehen bzw. der Bezug dieser Leistungen droht. Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld) steht Ihrer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen.

Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für Ihre Einbürgerung nicht erforderlich. Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn Sie sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden auf Deutsch zurecht finden und Sie - entsprechend Ihrem Alter und Bildungsstand - ein Gespräch auf Deutsch führen können. Dazu gehört, dass Sie Texte des alltäglichen Lebens verstehen und mündlich wiedergeben können.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen in den Bundesländern, ob auch schriftliche Sprachkenntnisse verlangt werden können. Sie sollten sich daher bei Ihrer Einbürgerungsbehörde über die dort gestellten Anforderungen informieren.

Sie können ausreichende Sprachkenntnisse auch durch Unterlagen nachweisen. Es reicht aus, wenn Sie

eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten haben,
das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben haben,
vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht haben,
einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen Schulabschluss haben,
in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder
ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Wenn Sie diese Nachweise nicht vorlegen können, kann die Einbürgerungsbehörde Ihre Sprachkenntnisse selbst überprüfen. Dazu kann sie Sie auffordern, an einem Sprachtest z.B. an einer Volkshochschule teilzunehmen oder Sie zu einem Gespräch einladen, in dem auch ein Text (z.B. ein Zeitungsartikel) Thema sein kann.

Sie dürfen sich keiner Straftaten schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt sein.
Sollte gegen Sie ermittelt werden, muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über Ihren Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht entschieden hat.

Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht Ihre Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen - je nach Schwere der Tat - werden solche Straftaten aber wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.

Geringfügige Verurteilungen stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist ein Urteil, wenn folgende Strafen verhängt wurden:

Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder
Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Wurden Sie zu einer höheren Strafe verurteilt, kann die Behörde Sie im Einzelfall trotzdem einbürgern. Dies wird sie aber nur dann tun, wenn besondere Gründe vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Ihre Verurteilung schon lange her ist und deshalb bald mit der Streichung aus dem Bundeszentralregister zu rechnen ist.

Wenn Sie wegen einer Straftat im Ausland verurteilt wurden oder wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, müssen Sie das, soweit es Ihnen bekannt ist, bei der Einbürgerungsbehörde angeben.

Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Sie ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes. In ihr sind einige Prinzipien besonders geschützt.

Das sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition.

Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt, staatliche Entscheidungen zum Beispiel über Wahlen und ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind, Rechte für alle gelten und mehrere Meinungen und Parteien möglich sind.

Sie müssen sich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären, dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. Muss die Behörde annehmen, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden. Vor jeder Einbürgerung müssen die Einbürgerungsbehörden zu diesem Zweck bei den Verfassungsschutzbehörden eine Anfrage stellen.

Sollten Sie früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten haben, muss das Ihre Einbürgerung nicht endgültig verhindern. Sie haben nämlich die Chance, der Einbürgerungsbehörde glaubhaft zu machen, dass Sie davon abgerückt sind. Dazu können Sie möglicherweise Zeugen benennen. Wenn die Behörde davon überzeugt werden kann, dass Ihre Einstellung sich geändert hat, können Sie immer noch eingebürgert werden.

Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Ein Grundgedanke im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Das heißt, Ihre alte Staatsangehörigkeit soll nicht bestehen bleiben, wenn Sie durch Einbürgerung Deutsche oder Deutscher werden. Dies geschieht auf zwei Wegen: der Verlust und die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.

Verlust der Staatsangehörigkeit:
Das bedeutet, dass der Staat, dem Sie bisher angehörten, Sie automatisch per Gesetz nicht mehr als seinen Bürger ansieht, wenn Sie sich anderswo einbürgern lassen. Dann brauchen Sie gar nichts weiter zu tun, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Allenfalls wird die deutsche Behörde verlangen, dass Sie eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust vorlegen.

Aufgabe der Staatsangehörigkeit:
Sie müssen sich an die Behörden des anderen Staates wenden, damit Ihre andere Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung nicht bestehen bleibt. Meistens reicht dafür keine einfache Erklärung. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der Auslandsvertretung zu stellen ist. Erkundigen Sie sich dort, was dafür nötig ist. Möglicherweise kann Ihnen auch Ihre Einbürgerungsbehörde Hinweise zum Entlassungsverfahren geben. Solange der andere Staat über den Antrag nicht entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.

Es gibt aber Ausnahmen.

In welchen Fällen kann ich ausnahmsweise meine alte Staatsangehörigkeit beibehalten?
Das Gesetz sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die wichtigsten werden im Folgenden angeführt.

Erkundigen Sie sich auch bei der Einbürgerungsbehörde, wie die Auslegung der Bestimmungen im Einzelfall ist, wenn Sie meinen, eine der dargestellten Regelungen träfe auf Sie zu.

In manchen Fällen gibt es nach dem Recht des anderen Staates gar keine Möglichkeit, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden. Besteht nach dem Recht des anderen Staates für Sie keine Möglichkeit, aus der Staatsangehörigkeit auszuscheiden, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Ihre Mehrstaatigkeit hin.

Sie müssen Ihrer Einbürgerungsbehörde dafür Ihren Entlassungsantrag übergeben, damit sie ihn an den betreffenden Staat weiterleitet. Dies wird gegenwärtig vor allem bei Angehörigen bestimmter asiatischer oder nordafrikanischer Staaten (Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien) sowie Kuba praktiziert.

Mitunter gelingt die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht, obwohl Sie sich um die Entlassung bemüht haben:

Ihr entsprechender Antrag wurde nicht entgegengenommen,
Ihr Herkunftsstaat verweigert Ihnen die notwendigen Formulare oder
über Ihren vollständigen und formgerechten Antrag wurde auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre) nach der Antragstellung immer noch nicht entschieden.
Auch dann wird Ihnen die Einbürgerung in Deutschland nicht verwehrt.

Die alte Staatsangehörigkeit müssen Sie für eine Einbürgerung auch nicht aufgeben, wenn der andere Staat Ihnen unzumutbare Bedingungen für die Entlassung stellt. Das können überhöhte Gebühren (mehr als Sie in einem Monat brutto verdienen, aber mindestens 1.280 €) sein.

Für die Frage, was Ihnen im Entlassungsverfahren zumutbar ist, gilt ein milderer Maßstab, wenn Sie als älterer Ausländer schon das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, die Ihnen die Durchführung des Entlassungsverfahrens erschweren.

Nicht jede Bedingung, die der andere Staat stellt, ist unzumutbar. Das gilt z.B., wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche an Sie hat und die Entlassung deshalb verweigert. So könnte man Ihnen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zum Beispiel verweigern, weil Sie ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt haben. Sie müssen Ihre Verpflichtungen gegenüber dem anderen Staat erfüllt haben.

Das gilt im Grundsatz auch für die Wehrpflicht. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Unzumutbar kann Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes zum Beispiel sein, wenn

Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland müssten und Sie in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem minderjährigen Kind leben,
Sie aus Gewissensgründen die Beteiligung an jeder Waffenanwendung ablehnen und die Ableistung von Ersatzdienst im anderen Staat nicht möglich ist,
Sie schon über 40 Jahre alt sind, seit 15 Jahren nicht mehr im anderen Staat gelebt haben und davon mindestens 10 Jahre in Deutschland sind oder
Sie bei Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit Deutschland oder einem verbündeten Staat verwickelt werden könnten.
Eine Sonderregelung gilt dabei, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind und Sie hier die Schule besucht haben. In diesem Fall räumt das Gesetz der Behörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, nach Ermessen zu entscheiden, ob Mehrstaatigkeit hingenommen wird, wenn die Entlassung vom anderen Staat wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert wird. Hier wird die deutsche Behörde großzügig sein, wenn noch damit gerechnet werden kann, dass Sie nach der Einbürgerung in Deutschland Ihre Wehrpflicht erfüllen oder Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes im Ausland nicht zugemutet werden kann, etwa weil

Sie die dortigen Lebensumstände nicht kennen,
Sie die dortige Sprache nicht sprechen,
Sie längerfristig von nahen Angehörigen getrennt würden oder
Sie die Chance verlören, einen konkreten Arbeitsplatz in Deutschland zu besetzen.
Nutzen Sie auch hier bitte das Beratungsangebot der Einbürgerungsbehörden oder Beratungsstellen.

Mehrstaatigkeit kann auch hingenommen werden, wenn Sie erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit hätten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie nachweislich erhebliche wirtschaftliche Nachteile dadurch haben, dass

Ihr Erbrecht beschränkt wird,
Sie zu wirtschaftlich ungünstigen Zwangsverkäufen verpflichtet werden,
Sie Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren oder
Ihre Geschäftstätigkeit durch die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wird.
Erheblich sind objektiv betrachtete, wirtschaftliche Nachteile nur, wenn sie deutlich über das normale Maß hinausreichen. Der wirtschaftliche Nachteil muss mehr als Sie brutto in einem Jahr verdienen, aber mindestens 10.225 € betragen.

Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn Sie einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören. Dies ist der Fall, wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind. In diesen Fällen wird allerdings vor der Einbürgerung oftmals eine Prüfung durch das Bundesamt erfolgen, ob die Verfolgung fortbesteht.

Für Personen, die wegen besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Anordnung der Innenministerien der Länder und des Bundes eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, gilt das gleiche wie für anerkannte Flüchtlinge. Dies betrifft derzeit vor allem jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

Ein weiterer Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann sein, dass Sie Bürger eines Staates der Europäischen Union sind, der Deutsche einbürgert, ohne von diesen zu verlangen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen.

Nach Auffassung des Bundes und der ganz überwiegenden Mehrheit der Bundesländer sind dies derzeit Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Ungarn und Zypern. Für die Niederlande und Slowenien gilt dies nur bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei Ehegatten). Sie sollten die Einbürgerungsbehörde zu diesem Punkt befragen.

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer alten Staatsangehörigkeit haben, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Sprechen Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie meinen, dass Ihnen unzumutbare Bedingungen gestellt werden. .
Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie alle Schritte, die Sie für ein Entlassungsverfahren unternehmen, auch belegen können.
Wenn Sie in der Vertretung des anderen Staates in Deutschland vorsprechen, sollten Sie einen Zeugen mitnehmen. .
Post an die ausländische Vertretung sollten Sie als Einschreiben mit Rückschein abschicken. Dabei sollte eine Vertrauensperson das Schreiben in den Briefumschlag legen und absenden. So können Sie beweisen, dass Sie alles getan haben, um Ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. .
Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise Ihrer Einbürgerungsbehörde zum Entlassungsverfahren.
Können meine Familienangehörigen mit eingebürgert werden?
Ja. Minderjährige Kinder und Ehegatten können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder kostet dabei 51 € pro Kind (siehe Was kostet die Einbürgerung).

Auch Kinder und Ehegatten müssen allerdings grundsätzlich die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Diese Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.

Ehegatten sollen bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.

Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich.

Für die Kenntnis der deutschen Sprache können bei der Miteinbürgerung Erleichterungen gelten:

Bei der Einbürgerung von Kindern kann es ausreichen, wenn sie sich mündlich verständigen können. Auch für Ehegatten können Erleichterungen möglich sein.

esperan
03.04.2006, 23:40
"Milli Görüs"-Mitglieder werden ausgebürgert

Für drei türkischstämmige Männer war die deutsche Staatsbürgerschaft nur von kurzer Dauer. (Archivfoto: dpa) Das Regierungspräsidium Gießen darf drei türkischstämmigen Männern ihre deutsche Staatsbürgerschaft abnehmen, weil sie Mitglieder einer Islamisten-Organisation sind.

Gericht weist Klage ab
Hintergrund"Islamische Gemein- schaft Milli Görüs e.V"
Die IGMG ist mit rund 26.500 Mitgliedern die größte Islamisten- Organisation in Deutsch- land. Der 1985 in Köln gegründete Verein steht islamistischen Parteien in der Türkei nahe. Die Vereinigung strebt die weltweite Islamisierung an und fördert laut Verfassungsschutz "die Entstehung und Ausbreitung islamistischer Milieus in Deutschland".
Die Männer hatten gegen den Beschluss des Regierungspräsidiums (RP) geklagt, das Wiesbadener Verwaltungsgericht bestätigte am Mittwoch jedoch die Entscheidung des RP Gießen (Az: 6 E 2223/04). Den Männern soll die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt werden, weil sie im Ortsverein Limburg der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V." (IGMG) aktiv sind. Der Verfassungsschutz beobachtet die Organisation in Deutschland wegen verfassungsfeindlicher Tendenzen. Bis das Urteil rechtskräftig wird, behalten die Kläger ihren Pass. Dann werden sie in die Staatenlosigkeit entlassen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Mitgliedschaft verschwiegen
Aus Sicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Staatsbürgerschaft vor, da die Männer rechtswidrig eingebürgert wurden. Die Türken hätten damals erklärt, niemals Bestrebungen unterstützt zu haben, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien und ihre Mitgliedschaft bei der IGMG verschwiegen. Nach Auffassung des Richters musste den Männern aber bekannt gewesen sein, dass ihr Verein mit verfassungsfeindlicher Tendenz im Verfassungsschutzbericht erwähnt wird. Sie hätten ihre Zugehörigkeit bei der Einbürgerung zugeben müssen. Außerdem distanzierten sich die Männer nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend vom Verhalten und Gedankengut der Gründungsväter des Vereins.
http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=5710&key=standard_document_6032182

Ja, da habe ich wohl etwas falsch verstanden. Wenn derjenige vor der Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen hatte, dann kann er wieder ausgebürgert werden. Shit ... das ist dann aber schwer erörterbar, ob er vor Unterzeichnung diese Bestrebungen hatte. Meines Erachtens gehören alle wieder ausgebürgert, denen nachgewiesen wird, dass sie verfassungsfeindliche Ziele haben.

Na ja ...

esperan
12.05.2007, 12:15
Nun wieder die Frage:

Sollte man wirklich alle Azsländerkinder gleich zu Deutschen machen, dass wenn sie den Weg des Terrors gehen, wir sie nicht mal mehr ausweisen können? Die lieben Staatsbürger, genannte im Artikel unten, bleiben hier - obwohl sie Verbrecher sind und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgehen. Wie soll das enden?


FOCUS
Islamisten drehten schon Abschiedsvideos
Eine kürzlich im Rhein-Main-Gebiet enttarnte fünfköpfige Islamisten-Gruppe, die in Deutschland Anschläge auf US-Einrichtungen plant, hat nach FOCUS-Informationen bereits Abschiedsvideos der potenziellen Attentäter gedreht.

Schwer bewacht: Die US-Botschaft in BerlinDie Gruppe, der zwei deutsche Konvertiten sowie drei Türken mit deutschen Pässen angehören, ist Auslöser der jüngsten Terrorwarnungen, über die zwei US-Fernsehsender am Freitagabend berichteten. Dies erfuhr FOCUS aus Ermittlerkreisen der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamtes.

Militärisch ausgebildet

CNN und ABC zufolge hatten Sicherheitskreise in Washington vor einem direkt bevorstehenden Anschlag auf das europäische Hauptquartier der US-Landstreitkräfte in der Nähe von Stuttgart berichtet.

Die fünf deutschen Islamisten gehören nach FOCUS-Informationen der El-Kaida-nahen Terrorgruppe Islamic Jihad Union an, die in Usbekistan 52 Menschen ermordete. Die verdächtige Gruppe aus dem Rhein-Main-Gebiet wurde in Pakistan militärisch ausgebildet. ZUM THEMA
Terrorwarnungen:
Wiefelspütz kritisiert USAMehrere Observationspannen

Den deutschen und amerikanischen Sicherheitsbehörden unterliefen bei der Überwachung der verdächtigen Männer mehrere Fehler. FOCUS zufolge drängte der US-Geheimdienst CIA zunächst im Herbst in Absprache mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz darauf, wegen der Geheimhaltung der Observation die deutsche Polizei nicht zu informieren. Wenig später unterrichtete jedoch der US-Luftwaffen-Geheimdienst (Air Intelligence Agency) das Stuttgarter Polizeipräsidium über die Gruppe. Die Stuttgarter informierten daraufhin alle Landeskriminalämter.

Ein Ermittler des Bundeskriminalamts übte in FOCUS scharfe Kritik am Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Dessen Beamte hätten sich mit den Observationswagen vor den Wohnungen der Verdächtigen postiert und seien umgehend entdeckt worden.

Quelle und mehr ... http://www.focus.de/politik/deutschland/focus_aid_56080.html

EgonOlsen20
12.05.2007, 13:21
wer will, dass angesichts der demographischen Krise in der sich Deutschland wegen seiner Kinderfeindlichkeit befindet, auch das Land nach wie vor in 100 jahren deutsch bleibt, ist auf das gut wesen von Deutschen mit Migrationshintergrund angewiesen.

Don
12.05.2007, 13:37
Immerhin sind bis jetzt 8 Leute dafür, dass ausländische Kinder automatisch mit Geburt Deutsche werden. Warum ? Was sind eure Gedanken hierzu ? Dass es meiner Meinung nach keinesfalls eine Integration fördert, sondern am Ende des Integrationsprozesses stehen sollte, ist mir klar - doch wie seht ihr das ? Vielleicht funktioniert dieses Geburtsrecht bei westlich orientierten Gesellschaften und deren Zuzügler, doch den Islam möchte ich hiervon ausnehmen. Denn hier ist nicht die Gefahr der Nicht-Integration ausschließlich bedeutend, sondern die Gefahr von nicht steuerbaren Einflüssen zur Umwandlung einer Gesellschaft. Und die einen von Geburt an Deutsche werden lassen und die anderen nicht, das geht wohl nicht in diesem Staate aufgrund des Gleichheitsprinzips.

Lg Esperan

Die Staatsbürgerschaft per Geburt ist zwar ein System nicht ohne Vorteile, aber NUR und ausschließlich unter einer Prämisse:
Deer Staat sucht sich sehr genau aus wer überhaupt im Land ist und hier eventuell Kinder bekommt.

Es kann nicht sein, daß Kreti und Pleti auf welche Weise immer einsickern, Kinder kriegen und man die Alten auch nicht mehr rauswerfen kann weil die sich ja um ihre Kinder kümmern müssen, die dann Deutsche sind.

Das Ausländerrecht wird uns hier noch Riesenprobleme bereiten, selbstredend in Bezug auf eine ganz bestimmte Personengruppe.

Wahabiten Fan
12.05.2007, 14:04
Die Staatsbürgerschaft per Geburt ist zwar ein System nicht ohne Vorteile, aber NUR und ausschließlich unter einer Prämisse:
Deer Staat sucht sich sehr genau aus wer überhaupt im Land ist und hier eventuell Kinder bekommt.

Es kann nicht sein, daß Kreti und Pleti auf welche Weise immer einsickern, Kinder kriegen und man die Alten auch nicht mehr rauswerfen kann weil die sich ja um ihre Kinder kümmern müssen, die dann Deutsche sind.

Das Ausländerrecht wird uns hier noch Riesenprobleme bereiten, selbstredend in Bezug auf eine ganz bestimmte Personengruppe.

Das Ganze gehört doch schon lange und zwar ausschliesslich unter der Prämisse, "Zum Wohle des deutschen Volkes" reformiert!

Aber von wem?

Diese Gesetze sind doch unter der, wie sich dann herausstellte völlig falschen, Annahme entstanden, auch die Zuwanderer aus völlig anderen Kulturkreisen würden sich tatsächlich, zumindest mehrheitlich, integrieren.

Und den grössten Fehler den Adenauer gemacht hat, nämlich sein Nachgeben gegenüber den Amis in Bezug auf die Türken, möchte ich garnicht kommentieren.

Sonst wäre mein Wochenende versaut!

RDX
12.05.2007, 14:17
Das Einzige, was wir an Zuwanderung brauchen, sind nichtmoslemische Akademiker mit einem IQ von über 130 - das schließt Neger automatisch aus, weil die selten einen IQ über 110 haben.

Ansonsten geht es um eine gezielte Rückführung der Muselbande und um die Steigerung der Geburtenrate deutscher Frauen auf über 2 Kinder.

Deutscher Staatsbürger und Deutscher ist für mich nicht das Gleiche.

esperan
13.05.2007, 23:33
Die Staatsbürgerschaft per Geburt ist zwar ein System nicht ohne Vorteile, aber NUR und ausschließlich unter einer Prämisse:
Deer Staat sucht sich sehr genau aus wer überhaupt im Land ist und hier eventuell Kinder bekommt.

Es kann nicht sein, daß Kreti und Pleti auf welche Weise immer einsickern, Kinder kriegen und man die Alten auch nicht mehr rauswerfen kann weil die sich ja um ihre Kinder kümmern müssen, die dann Deutsche sind.

Das Ausländerrecht wird uns hier noch Riesenprobleme bereiten, selbstredend in Bezug auf eine ganz bestimmte Personengruppe.

Dieser Staat hat sich schon lange kaputt gemacht. Und wenn ales ausartet, dann sagen Deutsche Politiker: Ja, wir wissen, dass es ein großer Fehler war ... aber lasst uns in die Zukunft blicken ... ."

Bäääh ! Deutschland ist ein Molloch - nicht nur Berlin. Aber auf Berlin schaut die ganze Welt und das ist gut so.

Heinrich_Kraemer
13.05.2007, 23:35
Die deutsche Staatsbürgerschaft ist ganz einfach zu klären, und zwar so wie es bereits klug wilhelminisch formuliert wurde.

"Deutscher ist, wer deutsche Eltern hat."

So einfach ist das, statt einem bürokratischen Firlefanz, absurdistanischem Ausflusses.

esperan
14.05.2007, 07:40
Aber, Herr Kraeumer ... wählen darf nicht nur der, der Deutsche Eltern hat ...:D

Heinrich_Kraemer
14.05.2007, 13:47
Aber, Herr Kraeumer ... wählen darf nicht nur der, der Deutsche Eltern hat ...:D

Lieber Herr esperan, das ist mir doch aber schon klar. Das Staatsbürgerschaftsrecht absurdistanischem Ausflusses gehört sofern zum besseren geändert.