BlackForrester
20.09.2025, 12:45
Es geistert ja aktuell, dass der NDR die Journalistin Julia Ruhs micht mehr als Moderatorin für die Sendung "Klar" beschäftigen wird. Als Grund wieder u.a. die "politische Einstellung" (welche man wohl als wert- oder rechtskonservative bezeichen kann) angeführt und dass ein Teil der Belegschaft sich dafür eingesetzt haben soll diese Frau sinnbildlich "zu entlassen".
Wenn in den USA die "rechte" Trump-Administration dafür Sorge trägt dass für diese Kreise unliebsamen Journalisten, Moderatoren oder sonstige Medienschaffende entlassen werden - dann ist der mediale wie parteipolitische Aufschrei ob dem Verhalten der Trump-Administration groß - wenn nun in Deutschland eine, von den Bürger zwangsfinantierte, Anstalt des öffentliches Rechtes genau den gleichen Tatbestand veranstaltet - nämlich eine unliebsame Journalistin, welche nicht in das (muss man annehmen) linke Weltbild dieser Sendeanstalt passt - passiert was? Applaus aus der linken Ecke...
Was unterscheidet also den NDR und dessen Belegeschaft (bzw. auch deren Untersützer) von dem US-Präses Donald J. Trump und dessen Belegschaft (bzw. auch dessen Untersützer) oder sind diese Damen und Herren nicht Brüder und Schwestern im Geiste?
Ob man eine Julia Ruhs - oder als Gegenpart eine Anja Reschke - jetzt für gut oder geeignet oder für sonstwas hält ist nicht von Relevanz - es geht um den Staatsauftrag des ÖRR und der Staatsauftrag des NDR ist es nicht (partei)politische Spielchen zu betreiben.
In der Prämabel des Rundfunkstaatsvertrages steht unzweideutig (Auszug);
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Dazu kommt noch §11 des Rundfunkstaatsvertrag (Volltext) Ihr braucht nicht Alles zu lesen, ist auch viel Prosa, fett markiert reicht:D
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehenin allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlichrechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.
Fazit:
Betrachet man also die Präambel wie §11 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt der NDR vollumfanglich gegen Auftrag und Daseinesberechtigung und MUSS - um Schaden vom Land und den Bürgern abzuwenden - abgewickelt. Dies werden die Anhänger der deutschen "Trump-Ideolgie" zu verhindern wissen....
Wenn in den USA die "rechte" Trump-Administration dafür Sorge trägt dass für diese Kreise unliebsamen Journalisten, Moderatoren oder sonstige Medienschaffende entlassen werden - dann ist der mediale wie parteipolitische Aufschrei ob dem Verhalten der Trump-Administration groß - wenn nun in Deutschland eine, von den Bürger zwangsfinantierte, Anstalt des öffentliches Rechtes genau den gleichen Tatbestand veranstaltet - nämlich eine unliebsame Journalistin, welche nicht in das (muss man annehmen) linke Weltbild dieser Sendeanstalt passt - passiert was? Applaus aus der linken Ecke...
Was unterscheidet also den NDR und dessen Belegeschaft (bzw. auch deren Untersützer) von dem US-Präses Donald J. Trump und dessen Belegschaft (bzw. auch dessen Untersützer) oder sind diese Damen und Herren nicht Brüder und Schwestern im Geiste?
Ob man eine Julia Ruhs - oder als Gegenpart eine Anja Reschke - jetzt für gut oder geeignet oder für sonstwas hält ist nicht von Relevanz - es geht um den Staatsauftrag des ÖRR und der Staatsauftrag des NDR ist es nicht (partei)politische Spielchen zu betreiben.
In der Prämabel des Rundfunkstaatsvertrages steht unzweideutig (Auszug);
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Dazu kommt noch §11 des Rundfunkstaatsvertrag (Volltext) Ihr braucht nicht Alles zu lesen, ist auch viel Prosa, fett markiert reicht:D
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehenin allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlichrechtlichen Verträgen.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.
Fazit:
Betrachet man also die Präambel wie §11 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt der NDR vollumfanglich gegen Auftrag und Daseinesberechtigung und MUSS - um Schaden vom Land und den Bürgern abzuwenden - abgewickelt. Dies werden die Anhänger der deutschen "Trump-Ideolgie" zu verhindern wissen....