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Vollständige Version anzeigen : Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?



DNCBN
12.01.2023, 10:07
§ 3 Abs. 1 StVO: (= Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg)
„Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."

§ 4 Abs. 1 StVO: (= Reaktionsweg)
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird."
Unter optimalen Umständen – permanentes Starren des Nachfahrenden auf die Bremsleuchten des Vorausfahrenden – und einer typischen Reaktionszeit von 0,9 Sekunden, könnte man hier auf ¼ Tachowert (= Reaktionsweg) schließen.

Anlage 12 der BKatV: (= Reaktionsweg + ?)
Nur bei den Punkten 12.5 bis 12.7 werden über die Tabelle 2 Grenzwerte – jeweils ¼ Tachowert – angegeben.
Bei den Punkten 12.1 bis 12.4 wird jeweils auf § 4 Abs. 1 StVO verwiesen.

Nach ca. 10 Telefonaten mit Polizeibehörden (Präsidium, Verkehrsüberwachung, ZBS, verschiedene APIs) wurde mir verbindlich mitgeteilt, dass die Polizei innerorts von München keine Abstandsmessungen durchführt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften würde man - entsprechend einer Polizeirichtlinie - erst bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden einschreiten.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist der Abstand genauso wichtig wie die Geschwindigkeit. Bei einer Kollision ist der Abstand null, aber die Geschwindigkeit größer null. Den Abstand kann ein Autofahrer nur durch verändern der Geschwindigkeit einstellen.

Während die einzuhaltenden Geschwindigkeiten in § 3 Abs. 3 StVO präzise angegeben werden, fehlt eine genaue Abstandsangabe - als Tachowert in Metern - im § 4 Abs. 1 StVO völlig.

GSch
12.01.2023, 10:12
Gab es nicht mal die Regel oder zumindest Empfehlung, dass der zeitliche Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mindestens zwei Sekunden betragen soll? Das lässt sich auch einfacher feststellen als mit einer Rechenaufgabe auf Grundlage der Tachoanzeige, die sich schließlich laufend ändert.

DNCBN
12.01.2023, 10:21
Ja sicher. Die 2 Sekunden Regel wenden meine Bekannten und ich mittlerweile automatisch an. Nachdem man etwa 10- bis 20-mal "einundzwanzig, zweiundzwanzig" gezählt hat, hat man ein Gefühl für diesen Zeitraum entwickelt und muss gar nicht mehr bewusst zählen.

Hier geht es aber um das gesetzliche Chaos, dass die Legislative bzgl. Sicherheitsabstand im Straßenverkehr festgelegt hat.

Süßer
12.01.2023, 10:58
§ 3 Abs. 1 StVO: (= Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg)
„Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."

§ 4 Abs. 1 StVO: (= Reaktionsweg)
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird."
Unter optimalen Umständen – permanentes Starren des Nachfahrenden auf die Bremsleuchten des Vorausfahrenden – und einer typischen Reaktionszeit von 0,9 Sekunden, könnte man hier auf ¼ Tachowert (= Reaktionsweg) schließen.

Anlage 12 der BKatV: (= Reaktionsweg + ?)
Nur bei den Punkten 12.5 bis 12.7 werden über die Tabelle 2 Grenzwerte – jeweils ¼ Tachowert – angegeben.
Bei den Punkten 12.1 bis 12.4 wird jeweils auf § 4 Abs. 1 StVO verwiesen.

Nach ca. 10 Telefonaten mit Polizeibehörden (Präsidium, Verkehrsüberwachung, ZBS, verschiedene APIs) wurde mir verbindlich mitgeteilt, dass die Polizei innerorts von München keine Abstandsmessungen durchführt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften würde man - entsprechend einer Polizeirichtlinie - erst bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden einschreiten.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist der Abstand genauso wichtig wie die Geschwindigkeit. Bei einer Kollision ist der Abstand null, aber die Geschwindigkeit größer null. Den Abstand kann ein Autofahrer nur durch verändern der Geschwindigkeit einstellen.

Während die einzuhaltenden Geschwindigkeiten in § 3 Abs. 3 StVO präzise angegeben werden, fehlt eine genaue Abstandsangabe - als Tachowert in Metern - im § 4 Abs. 1 StVO völlig.

Es gilt beides.


Anlage 12 der BKatV sagt; das man Jemand in der Kolonne urplötzlich eine Vollbremsung macht, anhalten kann ohne Unfall.
Die 2 Sekunden Regel ist hierfür in Ordnung aber oft werten Viele das als Einladung in den Sicherheitsabstand hinein zu wechseln.
§ 4 Abs. 1 StVO sagt; das man so schnell fahren darf, das man innerhalb der Sichtweite zum Stehen kommt, was simplerweise heißt nach Sicht zu fahren.

Laß mich den Fall anführen wo sich auf der Autobahn in einer uneinsehbaren Linkskurve auf der linken Spur ein Hinderniss befindet. Bei 210 km/h sind das 500m Anhalteweg, viel Glück..
Oder bei 50 Meter sicht im Nebel , sind 60 km/h zu viel da 54 m benötigt werden.
Hier kann man die nachrechnen.
https://www.wirkaufendeinauto.at/magazin/bremsweg-rechner/

DNCBN
12.01.2023, 11:20
Es gilt beides.

Sind Sie Jurist?
Diese sind bekannter Weise auch blind für Widersprüche.
Also Anhalteweg oder Reaktionsweg, je nachdem was der Polizist gerade gefrühstückt hat?

Maitre
12.01.2023, 11:43
Sind Sie Jurist?
Diese sind bekannter Weise auch blind für Widersprüche.
Also Anhalteweg oder Reaktionsweg, je nachdem was der Polizist gerade gefrühstückt hat?

Was als Verstoß gilt und wie er geahndet wird, ist im Bussgeldkatalog klar dargelegt: https://bussgeldkatalog.geblitzt.de/bussgeldkatalog/abstandsverstoss/?utm_source=microsoft_ads&utm_medium=cpc&utm_campaign=abstandsmessung&utm_content=abstand_messung&utm_term=bu%C3%9Fgeld%20abstand_e&msclkid=80117ec30bb81567014a1d7cf992b5ac

DNCBN
12.01.2023, 12:11
Was als Verstoß gilt und wie er geahndet wird, ist im Bussgeldkatalog klar dargelegt
Aha.
Klar ist also für Sie, wenn private Webseiten den Inhalt der offiziellen BKatV gekürzt wiedergeben und zudem behaupten, dass innerorts nur eine Sekunde zeitlicher Abstand zwischen Fahrzeugen erforderlich sei.
Solche Redakteure sollten mindestens mit einer 3-jährigen Haftstrafe versorgt werden.
Unterschrittener Sicherheitsabstand steht auf Platz 3 in der Liste der häufigsten Unfallursachen.

Minimalphilosoph
12.01.2023, 17:05
Ich dachte immer erst kommt meine Reaktionszeit und der Weg den ich dabei zurück lege und dann mein Anhalteweg.

Naja. So kann man sich irren. Meine straff eingehaltenen 200 meter Abstand haben mich jedenfalls immer ans Stauende verbannt. Sogar innerorts.

ChopChop
12.01.2023, 21:07
Macht ihr das wirklich? Im Auto sitzen und rechnen oder sogar Sekunden zählen? Das klingt sehr nach Abenteuer. Man kann ja gar nicht den richtigen Abstand einhalten, weil sich dauernd die Geschwindigkeiten ändern. ich bin schon mal mit einem Auto mitgefahren mit radar. Der machte das automatisch. ich hatte Angst, er könnte sich vielleicht mal vermessen, aber er fuhr ganz gut nur mit so großem Abstand, dass immer einer rein gefahren ist. Dann wurde gebremst. Also das bringt auch nichts.
ich machs nach Gefühl und bisher ist nichts passiert und keiner wollte abkassieren.

luggi69
12.01.2023, 21:16
Abstandsmessungen finden soweit ich weiß, nur auf Autobahnen statt.

Bei Geschwindigkeiten um 100 km/h galt mal die Faustregel "halber Tacho", also 50 m.

Die Leitpfosten (weiß mit Katzenaugen an/neben/auf der Leitplanken) liegen i.d.R. bei gerader Strecke 50 m auseinander. Perfekter Anhalt für Menschen, denen Entfernungen Probleme bereiten.

Auf den Autobahnen im freiem Deutschland brettern manche Ideologen mit weit über 150 bis 200 km/h über den Asphalt.

Da Deutschland die besten und sichersten Autos der Welt produziert und die Bremsen immer besser greifen - scheiß auf Abstand (Ironie)?

BrüggeGent
12.01.2023, 21:23
Macht ihr das wirklich? Im Auto sitzen und rechnen oder sogar Sekunden zählen? Das klingt sehr nach Abenteuer. Man kann ja gar nicht den richtigen Abstand einhalten, weil sich dauernd die Geschwindigkeiten ändern. ich bin schon mal mit einem Auto mitgefahren mit radar. Der machte das automatisch. ich hatte Angst, er könnte sich vielleicht mal vermessen, aber er fuhr ganz gut nur mit so großem Abstand, dass immer einer rein gefahren ist. Dann wurde gebremst. Also das bringt auch nichts.
ich machs nach Gefühl und bisher ist nichts passiert und keiner wollte abkassieren.

Man sollte beim Autofahren nicht zuviel denken oder spekulieren...ich fahre nur nach meinem Instinkt...

ChopChop
12.01.2023, 21:34
Man sollte beim Autofahren nicht zuviel denken oder spekulieren...ich fahre nur nach meinem Instinkt...
Hoffen wir, dass dein instinkt nicht schon verkümmert ist bei all dem Wohlleben in der FDP mit Butler und Rollsroyce und Überseekonten.

BrüggeGent
12.01.2023, 21:36
Hoffen wir, dass dein instinkt nicht schon verkümmert ist bei all dem Wohlleben in der FDP mit Butler und Rollsroyce und Überseekonten.

Wir fahren 2 Polos...Baujahr 2017...Prinzip...mehr sein als scheinen..."cool"

luggi69
12.01.2023, 22:10
Freie Bürger auf leeren Autobahnen.

Manche wünschten sich den nächsten Lockdown herbei.

DNCBN
13.01.2023, 08:42
Man sollte beim Autofahren nicht zuviel denken oder spekulieren...ich fahre nur nach meinem Instinkt...
Das Rad wurde vor ca. 6000 Jahren erfunden. Erst seit etwa 100 Jahren können wir Erfahrungen mit Geschwindigkeiten über 20 km/h sammeln. Ein Instinkt konnte sich beim Menschen deshalb noch nicht entwickeln.

Wer trotzdem nach Instinkt fährt, sollte seinen Führerschein besser abgeben.

Gerade was den Sicherheitsabstand betrifft, verinstinkten sich die meisten Menschen gewaltig.

Bei meiner Suche nach einer verbindlichen Auskunft von der Polizei, konnte ich feststellen, dass sogar die meisten Polizeibeamten bei Detailfragen zum Sicherheitsabstand mächtig ins Rudern kommen.

ChopChop
13.01.2023, 10:03
Wir fahren 2 Polos...Baujahr 2017...Prinzip...mehr sein als scheinen..."cool"
Finde ich gut. Meine beste Freundin hat auch einen Polo in silber, sicher mindestens 10 Jahre alt, aber 5 Türen, das ist wichtig. Mehr muss man nicht haben wenn man große Strecken mit der Bahn fährt. Mein Freund ist sehr milde und sagt auch ein polo ist eine gute Wahl. Er passt natürlich da nicht so gut rein, es ist ihm ein bisschen würdelos. Bei Autos sind auch die guten Männer oft Spießer.

ChopChop
13.01.2023, 10:07
Das Rad wurde vor ca. 6000 Jahren erfunden. Erst seit etwa 100 Jahren können wir Erfahrungen mit Geschwindigkeiten über 20 km/h sammeln. Ein Instinkt konnte sich beim Menschen deshalb noch nicht entwickeln.

Wer trotzdem nach Instinkt fährt, sollte seinen Führerschein besser abgeben.

Gerade was den Sicherheitsabstand betrifft, verinstinkten sich die meisten Menschen gewaltig.

Bei meiner Suche nach einer verbindlichen Auskunft von der Polizei, konnte ich feststellen, dass sogar die meisten Polizeibeamten bei Detailfragen zum Sicherheitsabstand mächtig ins Rudern kommen.
Du schwätzt aber auch nur damit geschwätzt ist. Meinst du, ein Polizeibeamter schätzt deinen Abstand über den grünen Daumen? Die haben natürlich Meßgeräte und wie genau das alles berechnet wird das interessiert dann vielleicht einen Anwalt wenn etwas nicht stimmt. Der Polizist macht da gar nichts außer einem Film zeigen. Es gibt einen Fall, wo der Angeklagte straffrei nach Hause ging, weil der Polizist vor Gericht nichts zeigen konnte als ein Schneebild. Der Film war wohl kaputt oder das Gerät. Jedenfalls fehlte der Beweis und der Polizist musste nichts mit dem Taschenrechner vorrechnen.

BrüggeGent
13.01.2023, 10:11
Das Rad wurde vor ca. 6000 Jahren erfunden. Erst seit etwa 100 Jahren können wir Erfahrungen mit Geschwindigkeiten über 20 km/h sammeln. Ein Instinkt konnte sich beim Menschen deshalb noch nicht entwickeln.

Wer trotzdem nach Instinkt fährt, sollte seinen Führerschein besser abgeben.

Gerade was den Sicherheitsabstand betrifft, verinstinkten sich die meisten Menschen gewaltig.

Bei meiner Suche nach einer verbindlichen Auskunft von der Polizei, konnte ich feststellen, dass sogar die meisten Polizeibeamten bei Detailfragen zum Sicherheitsabstand mächtig ins Rudern kommen.

Na ja...seit 37 Jahren als Autofahrer unterwegs...dreimal Blechschaden...Einmal schuldhaft ..zweimal Opfer...geht eigentlich...oder !?...Einmal Alkohol mit 0,6 Promille...allerdings hundertmal nicht erwischt..."sark"...

BrüggeGent
13.01.2023, 10:15
Finde ich gut. Meine beste Freundin hat auch einen Polo in silber, sicher mindestens 10 Jahre alt, aber 5 Türen, das ist wichtig. Mehr muss man nicht haben wenn man große Strecken mit der Bahn fährt. Mein Freund ist sehr milde und sagt auch ein polo ist eine gute Wahl. Er passt natürlich da nicht so gut rein, es ist ihm ein bisschen würdelos. Bei Autos sind auch die guten Männer oft Spießer.

Spießer und Würde...!?...eine lustige Kombination...Wir definieren uns dagegen als Bildungsbürgertum...gut aufgestellten Mittelstand..."sark"..."cool"...

ABAS
13.01.2023, 10:18
Freie Bürger auf leeren Autobahnen.

Manche wünschten sich den nächsten Lockdown herbei.

Im Verlaufe des Jahres 2023 wird sich die von den Politikdeppen der " Westmaechte " schuldhaft verursachte Energiekrise verschaerfen. Die erdoelexportierenden, arabischen Laender kooperieren mit der Russischen Foederation und China, verhaengen fuer die westlichen Laender einen Lieferstopp und es wird auf Deutschen Autobahnen ein Sonntagsfahrverbot geben. In der kausalen Folgewirkungen steigen die Marktpreise fuer Reitpferde, Maultiere, Esel und Kamele.


Badischen Neuste Nachrichten / 11. Maerz 2022

Kommen Fahrverbote zurück?
Autofreie Sonntage in der Ölkrise: 1973 waren Fußgänger auf den Autobahnen unterwegs

Ende 1973 drehten die Scheichs den Ölhahn zu, die Folge war ein starker Anstieg der Spritpreise. Die damalige Bundesregierung verhängte ein Fahrverbot an vier Sonntagen. Kommt es nun wegen des Kriegs in der Ukraine erneut dazu?

Wegen der Ölkrise wurde damals zum ersten Mal ein sonntägliches Fahrverbot verhängt. Nun hat die Bundestagsfraktion der Grünen von der Bundesregierung die schnelle Einführung autofreier Wochenenden verlangt. Nach dem Vorbild der vier autofreien Sonntage im November und Dezember 1973 wird wegen des Kriegs in der Ukraine über Fahrverbote diskutiert.

Es war gespenstisch. Die Bilder, die abends in der „Tagesschau“ liefen, waren geradezu apokalyptisch, markierten jedenfalls eine Zeitenwende: Leere Autobahnen, keine Autos weit und breit, dazu Polizisten, die an den Auffahrten standen und die wenigen Fahrer, die unterwegs waren, kontrollierten.

November 1973:

Auf dem Höhepunkt der sogenannten Ölkrise verhängte die damalige sozialliberale Bundesregierung mit Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) und Außenminister Walter Scheel (FDP) an der Spitze drastische Maßnahmen. Das „Energiesicherungsgesetz“ vom 9. November 1973 ermächtigte die Regierung, zeitweilig Energie zu rationieren, Höchstpreise für Öl, Benzin oder Diesel festzulegen und die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art nach Zeit, Ort, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis einzuschränken.

Die unmittelbare Folge war ein generelles Autofahrverbot an vier aufeinanderfolgenden autofreien Sonntagen, beginnend mit dem 25. November, sowie ein für sechs Monate geltendes Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf allen anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Am 24. November richtete Bundeskanzler Brandt einen eindringlichen Appell an die Bürgerinnen und Bürger:

„Zum ersten Mal seit dem Ende des Krieges wird sich morgen und an den folgenden Sonntagen vor Weihnachten unser Land in eine Fußgängerzone verwandeln. Die Energiekrise kann auch zu einer Chance werden. Wir lernen in diesen Wochen, dass wir auf gegenseitige Hilfe angewiesen sind.“

49 Jahre später wird als Folge des Überfalls russischer Truppen auf die Ukraine und der starken Abhängigkeit Deutschlands von russischen Gas- und Ölimporten erneut über ein Fahrverbot an Sonntagen und über Tempolimits diskutiert. So könnten nach Ansicht der baden-württembergischen Umweltministerin Thekla Walker (Grüne) autofreie Sonntage einen Beitrag dazu leisten, den Spritverbrauch zu drosseln und die Abhängigkeit von russischer Energie zu reduzieren.

Für Menschen, die auf das Auto dringend angewiesen seien, könne es wie damals Sonderregelungen geben. Darüber hinaus würde ein Verzicht aufs Autofahren die Umwelt schonen und wäre „vor allem aber auch ein starkes Zeichen der Solidarität mit den Menschen in der Ukraine“, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart.

Abhängigkeit von arabischem Öl und der Jom-Kippur-Krieg

Es sind die gleichen Argumente wie 1973. Damals ging es darum, sich aus der Abhängigkeit von arabischem Öl zu lösen und wegen einer massiven Erhöhung der Rohölpreise Energie zu sparen, sowie Alternativen zu entwickeln. Bis zu Beginn der 1970er Jahre war Öl im Überfluss vorhanden und entsprechend billig, vor allem im Nahen und Mittleren Osten gab es scheinbar unendliche Ölvorkommen, die mit vergleichsweise niedrigen Kosten gefördert werden konnten.

Die Organisation der Erdöl fördernden und exportierenden Staaten OPEC galt als zerstritten und somit politisch wie wirtschaftlich unbedeutend.

Das änderte sich schlagartig mit dem Jom-Kippur-Krieg im Oktober 1973. Um die westlichen Länder, die Israel unterstützten, unter Druck zu setzen, beschlossen neun arabische Mitgliedsstaaten der OPEC, die Fördermenge Monat für Monat um etwa fünf Prozent zu kürzen und die Exporte an einzelne Staaten wie die USA oder die Niederlande komplett einzustellen.

Darauf stieg der Ölpreis von rund drei US-Dollar auf über fünf Dollar – ein Anstieg um mehr als zwei Drittel. 1974 sollte der Ölpreis gar auf über zwölf Dollar explodieren – im Vergleich zu heute, wo für das Fass Rohöl um die 110 bis 120 Dollar bezahlt werden müssen, geradezu ein Klacks.

Doch die Folgen waren enorm. Wegen der Verknappung schnellten die Benzinpreise in die Höhe – von durchschnittlich 62,3 Pfennig (31 Cent) für den Liter Normal und 64,2 Pfennig (32 Cent) für den Liter Diesel im Jahr 1972 auf über 70 Pfennig (35 Cent), 1974 sogar auf weit über 80 Pfennig (40 Cent) pro Liter. Vor Tankstellen bildeten sich lange Schlangen, der Sprit wurde nur noch rationiert abgegeben, die Angst vor einem kalten Winter nahm zu.

Ein Schock für das Wirtschaftswunderland

Der Spuk war rasch vorbei. Schon an Weihnachten drehten die Scheichs den Ölhahn wieder auf. Der Einspareffekt der autofreien Sonntage war gering. Und doch war die Ölkrise des Jahres 1973 ein Schock für das Wirtschaftswunderland Deutschland, eine tiefe Zäsur mit weitreichenden Folgen:

Die Preise stiegen stark und blieben hoch, die Ära der Vollbeschäftigung ging zu Ende.

Eine Pleitewelle führte zu einem massiven Anstieg von Kurzarbeit und Entlassungen, die Arbeitslosenzahlen erreichten Rekordhöhen, die Verschuldung des Staates nahm zu, die Regierung rief zum Energiesparen auf.

Allerdings hatte der hohe Ölpreis auch zur Folge, dass sich nun die Erschließung neuer Ölvorkommen rentierte, beispielsweise in der Nordsee. Der Hunger der westlichen Welt nach Öl und Gas blieb trotz der Krise und des Bewusstseins der Endlichkeit der fossilen Ressourcen unverändert hoch – an die Stelle alter Abhängigkeiten traten lediglich neue.

https://bnn.de/nachrichten/politik/autofreie-sonntage-ukraine-krieg-olkrise-russland-abhaengigkeit-fahrverbot-autobahn#:~:text=Autofreie%20Sonntage%20in%20der%2 0%C3%96lkrise,ein%20Fahrverbot%20an%20vier%20Sonnt agen.

Minimalphilosoph
13.01.2023, 10:53
Na ja...seit 37 Jahren als Autofahrer unterwegs...dreimal Blechschaden...Einmal schuldhaft ..zweimal Opfer...geht eigentlich...oder !?...Einmal Alkohol mit 0,6 Promille...allerdings hundertmal nicht erwischt..."sark"...

Statistisch gesehen kommen auf eine entdeckte Trunkenheitsfahrt 8 unentdeckte... :drinks:

BrüggeGent
13.01.2023, 11:01
Statistisch gesehen kommen auf eine entdeckte Trunkenheitsfahrt 8 unentdeckte... :drinks:

Einmal hatte ich bei ungefähr1,5 plus Promille Riesenglück...in der Innenstadt...
Ich wurde angehalten...der Bulle kam an mein Fenster und sagte gerade seinen Spruch auf ..."Fahrzeugpapiere,Ausweis...etc ."
Da gab es hinter mir ein Riesengeschrei...hinter mir war ein VW-Bus rausgewunken worden...der Fahrer sprang aus dem Auto und griff zwei Beamte übelst an...der Bulle an meinem Auto sah,daß die zwei Kollegen und ein Dritter mit dem Berserker nicht fertig wurden...und ging weg von mir zu seinen kämpfenden Leuten...3-4 Minuten vergingen...die Bullen hatten es bei dem VW-Busfahrer wohl mit einer Bestie zu tun...Sie bekamen ihn nicht nieder...und ich beschloß, langsam wegzufahren...es klappte..."cool"

Minimalphilosoph
13.01.2023, 11:05
Einmal hatte ich bei ungefähr1,5 plus Promille Riesenglück...in der Innenstadt...
Ich wurde angehalten...der Bulle kam an mein Fenster und sagte gerade seinen Spruch auf ..."Fahrzeugpapiere,Ausweis...etc ."
Da gab es hinter mir ein Riesengeschrei...hinter mir war ein VW-Bus rausgewunken worden...der Fahrer sprang aus dem Auto und griff zwei Beamte übelst an...der Bulle an meinem Auto sah,daß die zwei Kollegen und ein Dritter mit dem Berserker nicht fertig wurden...und ging weg von mir zu seinen kämpfenden Leuten...3-4 Minuten vergingen...die Bullen hatten es bei dem VW-Busfahrer wohl mit einer Bestie zu tun...Sie bekamen ihn nicht nieder...und ich beschloß, langsam wegzufahren...es klappte..."cool"

Demnach hast du also schon 18 Trunkenheitsfahrten absolviert. Und nur einen Blechschaden?

Ich attestiere dir hiermit Instinkt. :cool:

Maitre
13.01.2023, 11:06
Statistisch gesehen kommen auf eine entdeckte Trunkenheitsfahrt 8 unentdeckte... :drinks:

Halte ich für zu niedrig angesetzt.

Heinrich_Kraemer
13.01.2023, 11:12
Ich verstehe das Problem nicht. Ich halte das für Wichtigtuerei.

Genau definierte Vorgaben zu machen, wie genau generell zu fahren wäre ist nonsense. Das wird bei einem Unfall wenn dann im Einzelfall entschieden, was zu dem Unfall führte und damit die Schuldfrage.

Bremsanlage, Reifenprofil/- Mischung, Reifendruck, Reifengröße, Gewicht des Fahrzeugs, ABS, Witterungsverhältnisse, Strassenbelag usw. spielen hierbei genauso rein, wie Abstand, auf Sicht zu fahren und Geschwindigkeit.

Deshalb Faustregel: Die Geschwindigkeit ist den Sicht-, Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen.

Minimalphilosoph
13.01.2023, 11:14
Halte ich für zu niedrig angesetzt.

Diese Zahl/Statistik wurde mir Mitte der 90er von einem Verkehrspsychologen genannt. Ich hielt sie mit den Gedanken an meine Fahrten auch fuer zu niedrig. :D

der Karl
13.01.2023, 11:17
"Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?"

Könnte einer der Threadtitel des Jahres werden!

Maitre
13.01.2023, 11:19
Ich verstehe das Problem nicht. Ich halte das für Wichtigtuerei.

Genau definierte Vorgaben zu machen, wie genau generell zu fahren wäre ist nonsense. Das wird bei einem Unfall wenn dann im Einzelfall entschieden, was zu dem Unfall führte und damit die Schuldfrage.

Bremsanlage, Reifenprofil/- Mischung, Reifendruck, Reifengröße, Gewicht des Fahrzeugs, ABS, Witterungsverhältnisse, Strassenbelag usw. spielen hierbei genauso rein, wie Abstand, auf Sicht zu fahren und Geschwindigkeit.

Richtig. Es gibt so viele verschiedene Einflüsse, dass ein "allgemeingültiger" Abstand sowieso nicht definiert werden kann. Es verbleibt eigentlich nur der Bußgeldkatalog für drastische Unterschreitungen. Nur mal als Beispiel: Bei 100 km/h sind 5/10 des halben Tachowertes nur 25 m. So dicht würde ich bei der Geschwindigkeit aber nie auffahren.

DNCBN
13.01.2023, 11:24
Du schwätzt aber auch nur damit geschwätzt ist. Meinst du, ein Polizeibeamter schätzt deinen Abstand über den grünen Daumen?
Einfach noch einmal meine Erläuterungen zum Thema lesen.
Es geht um Fehler und Widersprüche in den von der Legislativen erlassenen Gesetzen und Verordnungen.
Genau deshalb wird eigentlich nur noch durch Zivilstreifen gemessen, die mit dem ProViDa-2000-System ausgerüstet sind.
Nur diese erlauben den Nachweis einer Abstandsunterschreitung mit einer Dauer von mehr als 3 Sekunden.
Die Angabe einer solchen Mindestdauer fehlt sowohl in der StVO als auch in der BKatV.
Lediglich das OLG Hamm hat diese 3 Sekunden einmal in einem Beschluss gefordert.

BrüggeGent
13.01.2023, 11:44
Halte ich für zu niedrig angesetzt.

Richtig...ich hätte gerne gewußt, was aus meinem Helfer aus dem VW-Bus in #22 geworden ist.Da war wohl mehr im Spiel.
Eigentlich hatte ich noch mehr so krumme Geschichten...Alkohol hat mir spannende Episoden geliefert.
Alkohol muß man zum Freund machen...der Selbstmörder und Alkoholiker Hemingway z.B. ging die Beziehung zur Promille ganz falsch an...aber "das ist ein weites Feld"...wußte schon Fontane in "Effi Briest"..."sark"..."cool"...

Maitre
13.01.2023, 11:47
Richtig...ich hätte gerne gewußt, was aus meinem Helfer aus dem VW-Bus in #22 geworden ist.Da war wohl mehr im Spiel.
Eigentlich hatte ich noch mehr so krumme Geschichten...Alkohol hat mir spannende Episoden geliefert.
Alkohol muß man zum Freund machen...der Selbstmörder und Alkoholiker Hemingway z.B. ging die Beziehung zur Promille ganz falsch an...aber "das ist ein weites Feld"...wußte schon Fontane in "Effi Briest"..."sark"..."cool"...

Am Steuer hat er aber nix zu suchen. Ich hatte "nur" drei solcher Fahrten. Die ersten beiden mit 17 mit dem Motorrad und noch einmal mit Anfang 20 mit dem Auto. War jedesmal Dusseligkeit im Spiel bzw. ahnte ich vorher nicht, wohin sich der Abend entwickeln würde. Ansonsten kann man mit Alkohol natürlich viel Spaß haben. Und kein Alkohol ist bekanntlich auch keine Lösung.

leberwurstdieb01
13.01.2023, 11:49
Statistisch gesehen kommen auf eine entdeckte Trunkenheitsfahrt 8 unentdeckte... :drinks:

Nee nee hatte mal gelesen auf 1 Trunkenheitsfahrt kommen ca. 400 unentdeckte....

Minimalphilosoph
13.01.2023, 11:50
Nee nee hatte mal gelesen auf 1 Trunkenheitsfahrt kommen ca. 400 unentdeckte....

Wow. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

Maitre
13.01.2023, 11:53
Wow. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

Würde mich nicht wundern. Ein Kumpel, damals Fahrlehrer, fuhr sogar mal im Suff schlafend nach Hause. Der Beifahrer merkte, dass er eingeschlafen war, und übernahm die Kontrolle. Pedale hatte er ja auf seiner Seite. Die Fahrt ging gute 20 km.

DNCBN
13.01.2023, 11:54
Richtig. Es gibt so viele verschiedene Einflüsse, dass ein "allgemeingültiger" Abstand sowieso nicht definiert werden kann.
Das könnten Sie bei Geschwindigkeitsbegrenzungen auch als Argument nennen.
Wenn Sie etwas von der Physik des Autofahrens verstehen könnten, würden Sie erkennen, dass der in der BKatV geforderte Mindestabstand von 1/4 Tachowert in Metern genau dem Reaktionsweg entspricht.
Dieser hängt von gar nichts ab außer von der Geschwindigkeit und genau diese steckt ja im "Tachowert".
Auch bei Glatteis ist der Reaktionsweg 1/4 des Tachowerts in Metern.
Da die Bremsverzögerungen bei fast allen PKWs an die physikalische Grenze von 9,81 m/s² stoßen, kommt es tatsächlich nur auf den Reaktionsweg an. Die Bremswege sind ja nahezu gleich.
In der Praxis kann der Autofahrer aber nicht unterbrechungslos auf die Bremsleuchten des Vorausfahrenden starren. Deshalb ist in der "Faustformel" 1/2 Tachowert noch eine winzige Reserve von 0,9 Sekunden enthalten.
Diese reicht in der Regel allerdings nicht, um den Blick von den Rücklichtern des Vorausfahrenden zu nehmen, die rückwärtige Verkehrslage zu erfassen und dann den Blick wieder auf die Rücklichter des Vorausfahrenden zu richten.

Minimalphilosoph
13.01.2023, 12:17
Würde mich nicht wundern. Ein Kumpel, damals Fahrlehrer, fuhr sogar mal im Suff schlafend nach Hause. Der Beifahrer merkte, dass er eingeschlafen war, und übernahm die Kontrolle. Pedale hatte er ja auf seiner Seite. Die Fahrt ging gute 20 km.

Wer gilt da eigentlich aus juristischer Sicht als Fahrzeugfuehrer? :D

Maitre
13.01.2023, 12:18
Wer gilt da eigentlich aus juristischer Sicht als Fahrzeugfuehrer? :D

Zum Glück für die Jungs musste das niemand bewerten :D.

DNCBN
13.01.2023, 17:07
@leberwurstdieb01:
@Minimalphilosoph:
@Maitre:
Hier geht es um die Gesetzgebung zur Sicherheit im Straßenverkehr - speziell den Sicherheitsabstand.
Lösen Sie Ihre Alkoholprobleme bitte woanders.

Minimalphilosoph
13.01.2023, 17:20
@leberwurstdieb01:
@Minimalphilosoph:
@Maitre:
Hier geht es um die Gesetzgebung zur Sicherheit im Straßenverkehr - speziell den Sicherheitsabstand.
Lösen Sie Ihre Alkoholprobleme bitte woanders.

Deine Problemstellung ist uns nicht ganz klar.
Bist du zu blöde einzuschätzen das dein Abstand zum Vordermann entsprechend der Geschwindigkeit zu klein ist?

Frag doch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn du eine Beule am Auto hast.

Alle aufgeführten §§ GELTEN. Plus der Bussgeldkatalog und hier schon erwähnte, individuelle Eigenschaften. Und welche die Wettersituationenverursachen usw. ...

Und Paragraph 1 der StVO ist der Chef.

Maitre
13.01.2023, 17:44
Deine Problemstellung ist uns nicht ganz klar.
Bist du zu blöde einzuschätzen das dein Abstand zum Vordermann entsprechend der Geschwindigkeit zu klein ist?

Frag doch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn du eine Beule am Auto hast.

Alle aufgeführten §§ GELTEN. Plus der Bussgeldkatalog und hier schon erwähnte, individuelle Eigenschaften. Und welche die Wettersituationenverursachen usw. ...

Und Paragraph 1 der StVO ist der Chef.

Du darfst nicht davon ausgehen, dass es hier wirklich um ein spezifisches Problem geht. Dieser ist offensichtlich als reiner Masturbationsstrang eröffnet wordent. Das wurde mir freilich erst nach der ersten Seite so richtig klar. Ich wunderte mich anfangs schon, warum man sich extra für solch ein Thema hier anmeldet, wo es doch zig einschlägige Verkehrsforen gibt, in denen diese Fragestellung besser aufgehoben wäre... wenn es überhaupt um die Fragestellung ginge.

Minimalphilosoph
13.01.2023, 17:51
Du darfst nicht davon ausgehen, dass das hier wirklich um ein spezifisches Problem geht. Dieser ist offensichtlich als reiner Masturbationsstrang eröffnet wordent. Das wurde mir freilich erst nach der ersten Seite so richtig klar. Ich wunderte mich anfangs schon, warum man sich extra für solch ein Thema hier anmeldet, wo es doch zig einschlägige Verkehrsforen gibt, in denen diese Fragestellung besser aufgehoben wäre... wenn es überhaupt um die Fragestellung ginge.

:gib5:

DNCBN
13.01.2023, 18:21
@Minimalphilosoph:
@Maitre:

Die Frage ist doch, ob Sie etwas verstehen wollen. Dies wäre natürlich die Voraussetzung dafür, etwas verstehen zu können.

Die Widersprüche in den Paragraphen der StVO habe ich genannt.
Die fehlende Obergrenze zu den 25 bzw. 35 € Strafen in der Anlage 12 zur BKatV habe ich ebenfalls genannt.


Hier sollte also vom Gesetzgeber nachgebessert werden. Die Frage ist, wie kann man ihn am einfachsten dazu veranlassen.

DNCBN
14.01.2023, 07:02
@Minimalphilosoph:
Wenn Sie etwas nicht verstehen, dürfen Sie gerne Fragen stellen.
Ihre jämmerlichen Beleidigungen in Ihren ausschließlich unsachlichen Beiträgen beweisen nur, von welch niederen Bewegründen Sie angetrieben werden.

Minimalphilosoph
14.01.2023, 07:07
@Minimalphilosoph:
Wenn Sie etwas nicht verstehen, dürfen Sie gerne Fragen stellen.
Ihre jämmerlichen Beleidigungen in Ihren ausschließlich unsachlichen Beiträgen beweisen nur, von welch niederen Bewegründen Sie angetrieben werden.

Ich stellte Fragen. Sie sehen dort jämmerliche Beleidigungen.

Vielleicht habe ich gar keine Fragen, weil alle auch von Ihnen gestellten ja beantwortet wurden?
Und da kommen wir wieder zu meinem Beitrag Nr.43 zurück...

Nun gut.

DNCBN
17.01.2023, 10:04
Es ist interessant zu lesen, wie Leute reagieren, wenn sie glauben etwas verstanden zu haben, dann aber feststellen, dass sie gar nichts verstanden haben.

Wie gesagt, Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes steht auf Platz 3 in der Liste der häufigsten Unfallursachen.

Da der Gesetzgeber die Bedeutung des Sicherheitsabstandes wohl auch nicht erkannt hat, folgten daraus die widersprüchlichen und fehlerhaften Formulierungen in den §§ 3 I und 4 I der StVO und in der Anlage 12 zur BKatV.

Da auch die Gerichte und die Polizei dies erkannten, versuchten sie diese Mängel zu kompensieren.

Das OLG Hamm legte fest, dass eine Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden andauern müsse, bevor sie geahndet werden darf. Eine solche Mindestdauer fehlt in der BKatV völlig.

Die Polizei misst innerorts gar nicht. Auf Autobahnen ahndet sie Abstandsunterschreitungen erst unterhalb eines zeitlichen Abstands zwischen den Fahrzeugen von 0,8 Sekunden.

0,9 Sekunden entsprechen ¼ Tachowert. Dies wird auch gern als Knallgrenze bezeichnet, weil bei Unterschreitung dieses Abstands – auch bei ständigem Starren auf die Rücklichter des Vorausfahrenden – ein Auffahrunfall nicht vermeidbar ist.

Hat jemand eine Idee, wie man den Gesetzgeber auf einfache Weise dazu bringen könnte, diese Schlamperei zu beseitigen?

Minimalphilosoph
17.01.2023, 11:59
...

Hat jemand eine Idee, wie man den Gesetzgeber auf einfache Weise dazu bringen könnte, diese Schlamperei zu beseitigen?

Ja, und dann aendert sich auch die Unfallstatistik. Denn Abstandsunterschreitungen und in deren Folge Unfaelle ereignen sich ja nur, weil der Gesetzgeber "geschlampt" hat.

DNCBN
17.01.2023, 12:29
Wenn der Gesetzgeber seine Schlampereien in der StVO und der BKatV beseitigen würde, könnte die Polizei bereits bei z.B. ½ Tachowert einschreiten. Dies würde einen Lerneffekt bei den Autofahrern bewirken und sie würden sich – wie auch z.B. bei Tempolimits – weitgehend an die vorgegebenen Grenzwerte halten.

Insbesondere würde die Polizei auch häufiger Abstandsmessungen durchführen. Die Behörden lassen sich doch kein lohnendes „Geschäft“ entgehen.

Minimalphilosoph
17.01.2023, 17:22
Wenn der Gesetzgeber seine Schlampereien in der StVO und der BKatV beseitigen würde, könnte die Polizei bereits bei z.B. ½ Tachowert einschreiten. Dies würde einen Lerneffekt bei den Autofahrern bewirken und sie würden sich – wie auch z.B. bei Tempolimits – weitgehend an die vorgegebenen Grenzwerte halten.

Insbesondere würde die Polizei auch häufiger Abstandsmessungen durchführen. Die Behörden lassen sich doch kein lohnendes „Geschäft“ entgehen.

DAS ist natürlich eine Logik.

Sind sie ein suspendierter Verkehrsgehilfe vom Ordnungsamt?? :D

DNCBN
17.01.2023, 17:49
@Minimalphilosoph:
Ich mach mir halt Gedanken über die Gefahren des Autofahrens.
Dabei stelle ich aber mit erschrecken fest, wie leichtsinnig die User hier mit der Bewegung großer Massen bei hohen Geschwindigkeiten umgehen.

Was den notwendigen Sicherheitsabstand betrifft, liegen fast alle Menschen falsch. Dies gilt insbesondere auch für die Redakteure von bussgeldkatalog.* Webseiten. Die behaupten tatsächlich, dass der erforderliche Sicherheitsabstand auch von der Fahrbahnbeschaffenheit abhängen würde. Dies beweist, dass sich diese Leute keine Gedanken über die Hintergründe für den notwendigen Sicherheitsabstand gemacht haben.

Der größte Fehler ist, dass die Menschen ihre eigene Reaktionszeit falsch einschätzen. Die genannten 0,9 Sekunden (= ¼ Tachowert) sind ein Grenzwert, den kein Mensch unterschreiten kann. Selbst 1,8 Sekunden (= ½ Tachowert) sind innerorts kaum realisierbar. Dennoch behaupten die Redakteure der genannten Webseiten, eine Sekunde zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen sei innerorts ausreichend.

Den Vogel schießt das OLG Saarbrücken ab, indem es behauptet, innerorts würden 0,75 Sekunden als zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen genügen.

Minimalphilosoph
17.01.2023, 17:56
@Minimalphilosoph:
Ich mach mir halt Gedanken über die Gefahren des Autofahrens.
Dabei stelle ich aber mit erschrecken fest, wie leichtsinnig die User hier mit der Bewegung großer Massen bei hohen Geschwindigkeiten umgehen.

Was den notwendigen Sicherheitsabstand betrifft, liegen fast alle Menschen falsch. Dies gilt insbesondere auch für die Redakteure von bussgeldkatalog.* Webseiten. Die behaupten tatsächlich, dass der erforderliche Sicherheitsabstand auch von der Fahrbahnbeschaffenheit abhängen würde. Dies beweist, dass sich diese Leute keine Gedanken über die Hintergründe für den notwendigen Sicherheitsabstand gemacht haben.

Der größte Fehler ist, dass die Menschen ihre eigene Reaktionszeit falsch einschätzen. Die genannten 0,9 Sekunden (= ¼ Tachowert) sind ein Grenzwert, den kein Mensch unterschreiten kann. Selbst 1,8 Sekunden (= ½ Tachowert) sind innerorts kaum realisierbar. Dennoch behaupten die Redakteure der genannten Webseiten, eine Sekunde zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen sei innerorts ausreichend.

Den Vogel schießt das OLG Saarbrücken ab, indem es behauptet, innerorts würden 0,75 Sekunden als zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen genügen.

Da das hier kein Forum für Verkehrsrecht ist, und ich auch entgegen meiner inneren Überzeugung mit einer Meldemuschie rede, ziehe ich das ins Lächerliche UND Politische. Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Massen und Kräfte manche Politiker selbst in einem Kleinwagen freisetzen können? Ricarda Lang zum Beispiel. Oder Kalle Lauterbach im Smart?

Bis dahin. Tschö mit Ö.

cornjung
17.01.2023, 18:09
@Minimalphilosoph: Wenn Sie etwas nicht verstehen, dürfen Sie gerne Fragen stellen. Ihre jämmerlichen Beleidigungen in Ihren ausschließlich unsachlichen Beiträgen beweisen nur, von welch niederen Bewegründen Sie angetrieben werden.
Mini-philosoph beleidigt nicht, der mobbt und stalkt nur. Welche niedrige Beweggründe ihn antreiben, ist mir ehrlich gesagt egal. Mich störts nicht. Deine Frage kann ich nicht beantworten, da ich sie nicht verstehe. Frag deinen ADAC-Anwalt.

Minimalphilosoph
17.01.2023, 19:24
Mini-philosoph beleidigt nicht, der mobbt und stalkt nur. Welche niedrige Beweggründe ihn antreiben, ist mir ehrlich gesagt egal. Mich störts nicht. Deine Frage kann ich nicht beantworten, da ich sie nicht verstehe. Frag deinen ADAC-Anwalt.

Da du seine Frage nicht beantworten kannst und sich der Hauptteil deines Beitrages auf mich bezieht, kann man getrost davon ausgehen, dass auch du nur mobben und "stalken" willst?

DNCBN
17.01.2023, 20:38
Für Interessierte habe ich hier mal Screenshots meines Excel-Sheets eingefügt.
Die 0,75 Sekunden zeitlicher Abstand zwischen den Fahrzeugen – welche das OLG Saarbrücken innerorts für angemessen hält - würden zu einer Aufprallgeschwindigkeit von 20,8 km/h führen.

https://politikforen-hpf.net/attachment.php?attachmentid=74319&stc=1


https://politikforen-hpf.net/attachment.php?attachmentid=74320&stc=1

cornjung
17.01.2023, 23:31
Da du seine Frage nicht beantworten kannst und sich der Hauptteil deines Beitrages auf mich bezieht, kann man getrost davon ausgehen, dass auch du nur mobben und "stalken" willst?
Stalki, vermutet hab ich es schon lange. Jetzt weiss ich es. Du bist ne Frau. Ne Stalkerin. Das ist aber kein Problem für mich, denn ich bin Stalkerinnen gewohnt.

Minimalphilosoph
17.01.2023, 23:38
Stalki, vermutet hab ich es schon lange. Jetzt weiss ich es. Du bist ne Frau. Ne Stalkerin. Das ist aber kein Problem für mich, denn ich bin Stalkerinnen gewohnt.

:ruf mich an:

cornjung
18.01.2023, 11:50
Stalki, vermutet hab ich es schon lange. Jetzt weiss ich es. Du bist ne Frau. Ne Stalkerin. Das ist aber kein Problem für mich, denn ich bin Stalkerinnen gewohnt.

:ruf mich an:
Stalki, ich hab gepostet, dass mich Stalkerei nicht sonderlich stört, weil ich es im real live gewohnt bin. Ich habe nicht gesagt, dass ich an Stalkerinnen wie dir Intersse habe. Also verteile deine Nummer an Andere. Oder will die etwa keiner ?

Schlummifix
18.01.2023, 11:55
Ganz einfach, wer auffährt, trägt die Schuld, weil er zu nah dran war.

Ob du also den Abstand eingehalten hast, merkst du dann, wenn der andere ne Vollbremsung macht.

cornjung
18.01.2023, 12:00
Ganz einfach, wer auffährt, trägt die Schuld, weil er zu nah dran war. Ob du also den Abstand eingehalten hast, merkst du dann, wenn der andere ne Vollbremsung macht.
Wer auffährt hat normalerweise Schuld, aber der, auf den aufgefahren wird, trägt Mitschuld ( § 254 BGB ), wenn er nicht wegen gezielter Auffahr-provokation die gesamte Schuld trägt.

DNCBN
18.01.2023, 12:41
Ganz einfach, wer auffährt, trägt die Schuld, weil er zu nah dran war.
Das mit der Schuld ist richtig. Die Begründung ist jedoch nicht so eindeutig.
Es kann sein, dass der Abstand gestimmt hatte, aber er Nachfahrende zu langsam reagierte, weil er z.B. gerade sein Navi programmierte oder einer schönen Frau nachgeschaut hat.

Ob du also den Abstand eingehalten hast, merkst du dann, wenn der andere ne Vollbremsung macht.
Es gibt preiswertere Methoden, den aktuellen Abstand zu ermitteln – z.B. die 2 Sekunden Methode.

DNCBN
18.01.2023, 13:01
Wer auffährt hat normalerweise Schuld, aber der, auf den aufgefahren wird, trägt Mitschuld ( § 254 BGB ), wenn er nicht wegen gezielter Auffahr-provokation die gesamte Schuld trägt.
Leider glauben auch Richter diesen Unfug. § 4 I StVO verbietet zwar starkes Bremsen ohne Grund, aber die Beweisführung ist schwierig. Der Grund könnte ja ein auf die Straße gelaufenes Kind sein – das anschließend nach Hause gelaufen ist.

Wer auffährt sollte immer die Gesamtschuld tragen! Den Auffahrenden darf eigentlich gar nicht interessieren, was vor dem Vorausfahrenden passiert. Er muss stehts damit rechnen, dass der Vorausfahrende eine „unerwartete“ Vollbremsung macht, weil er ja eben nicht die ganze Fahrspur vor dem Vorausfahrenden sehen kann.

Wenn der Nachfahrende den notwendigen Sicherheitsabstand einhält und nicht abgelenkt ist, kann der Vorausfahrende einen Auffahrunfall gar nicht "provozieren".

Xarrion
18.01.2023, 13:06
Leider glauben auch Richter diesen Unfug. § 4 I StVO verbietet zwar starkes Bremsen ohne Grund, aber die Beweisführung ist schwierig. Der Grund könnte ja ein auf die Straße gelaufenes Kind sein – das anschließend nach Hause gelaufen ist.

Wer auffährt sollte immer die Gesamtschuld tragen! Den Auffahrenden darf eigentlich gar nicht interessieren, was vor dem Vorausfahrenden passiert. Er muss stehts damit rechnen, dass der Vorausfahrende eine „unerwartete“ Vollbremsung macht, weil er ja eben nicht die ganze Fahrspur vor dem Vorausfahrenden sehen kann.

Wenn der Nachfahrende den notwendigen Sicherheitsabstand einhält und nicht abgelenkt ist, kann der Vorausfahrende einen Auffahrunfall gar nicht "provozieren".


Soweit die Theorie.

Hat mit der täglichen Praxis jedoch nichts zu tun.

DNCBN
18.01.2023, 13:14
Soweit die Theorie.

Hat mit der täglichen Praxis jedoch nichts zu tun.
Sie behaupten, Sie könnten mich durch Ihre Fahrmanöver dazu bringen, Ihnen hinten drauf zu fahren?
Ich wette 2 Kästen Bier dagegen.

Schlummifix
18.01.2023, 13:22
Leider glauben auch Richter diesen Unfug. § 4 I StVO verbietet zwar starkes Bremsen ohne Grund, aber die Beweisführung ist schwierig. Der Grund könnte ja ein auf die Straße gelaufenes Kind sein – das anschließend nach Hause gelaufen ist.

Wer auffährt sollte immer die Gesamtschuld tragen! Den Auffahrenden darf eigentlich gar nicht interessieren, was vor dem Vorausfahrenden passiert. Er muss stehts damit rechnen, dass der Vorausfahrende eine „unerwartete“ Vollbremsung macht, weil er ja eben nicht die ganze Fahrspur vor dem Vorausfahrenden sehen kann.

Wenn der Nachfahrende den notwendigen Sicherheitsabstand einhält und nicht abgelenkt ist, kann der Vorausfahrende einen Auffahrunfall gar nicht "provozieren".


So ist das auch in der Praxis.
In 99% der Fälle ist der Auffahrende schuld.
Alles andere musst du erst einmal beweisen.
Als Winkelreferndar habe ich das selbst einmal versucht, bin aber krachend gescheitert.

cornjung
18.01.2023, 13:25
Leider glauben auch Richter diesen Unfug. § 4 I StVO verbietet zwar starkes Bremsen ohne Grund, aber die Beweisführung ist schwierig. Der Grund könnte ja ein auf die Straße gelaufenes Kind sein – das anschließend nach Hause gelaufen ist.

Wer auffährt sollte immer die Gesamtschuld tragen! Den Auffahrenden darf eigentlich gar nicht interessieren, was vor dem Vorausfahrenden passiert. Er muss stehts damit rechnen, dass der Vorausfahrende eine „unerwartete“ Vollbremsung macht, weil er ja eben nicht die ganze Fahrspur vor dem Vorausfahrenden sehen kann.

Wenn der Nachfahrende den notwendigen Sicherheitsabstand einhält und nicht abgelenkt ist, kann der Vorausfahrende einen Auffahrunfall gar nicht "provozieren".

Unfug ? Der " Unfug " steht im Gesetz und nennt sich MITschuld. Selbstverständlich sind Richter ans Gesetz gebunden- §§ 4 STVO und 254 BGB -und selbstverständlich muss NIEMAND damit rechnen, dass der Vorausfahrende völlig grundlos und unvermittelt bremst. Und wenn ihm ausnahmsweise, pötzlich und unvermutet ,aus heiterem Himmel ein Kind über den Weg gelaufen ist, hat er die Beweispflicht. Und nur er. Was verstehst du daran nicht ?

DNCBN
18.01.2023, 13:46
Unfug ? Der " Unfug " steht im Gesetz und nennt sich MITschuld. Selbstverständlich sind Richter ans Gesetz gebunden- §§ 4 STVO und 254 BGB -und selbstverständlich muss NIEMAND damit rechnen, dass der Vorausfahrende völlig grundlos und unvermittelt bremst. Und wenn ihm ausnahmsweise, pötzlich und unvermutet ,aus heiterem Himmel ein Kind über den Weg gelaufen ist, hat er die Beweispflicht. Und nur er. Was verstehst du daran nicht ?
Daran gibt es nichts zu verstehen. Sie wollen nicht verstehen, dass ich die 2 Kästen Bier in jedem Fall gewinnen würde.

Wenn der Vorausfahrende – aus welchem Grund auch immer – eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchführt, muss der Nachfahrende hinter dem Vorausfahrenden zum Stehen kommen. Gelingt ihm das nicht, war er abgelenkt oder hat den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und ist deshalb der Alleinschuldige.

DNCBN
18.01.2023, 14:14
Noch ein Beispiel für die ganz Langsamen:
Der Vorausfahrende führt eine Vollbremsung bis zum Stillstand durch, weil dessen Vorausfahrender ebenfalls eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchgeführt hat, anschließend jedoch weitergefahren ist.
Wie soll der Vorausfahrende dann beweisen, dass er einen verdammten Grund hatte eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchzuführen.

Dies passiert häufig auf Autobahnen. Oft sind es dann gleich 5 bis 10 Autos, die aufeinander krachen. Nur der erste hatte den Sicherheitsabstand eingehalten und ist deshalb vorne eben nicht beschädigt.

Wer bei Auffahrunfällen von Mitschuld redet, hat das Sicherheitsprinzip, das hinter dem geforderten Sicherheitsabstand steckt, nicht einmal ansatzweise verstanden.

Buella
19.01.2023, 11:02
§ 3 Abs. 1 StVO: (= Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg)
„Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."

§ 4 Abs. 1 StVO: (= Reaktionsweg)
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird."
Unter optimalen Umständen – permanentes Starren des Nachfahrenden auf die Bremsleuchten des Vorausfahrenden – und einer typischen Reaktionszeit von 0,9 Sekunden, könnte man hier auf ¼ Tachowert (= Reaktionsweg) schließen.

Anlage 12 der BKatV: (= Reaktionsweg + ?)
Nur bei den Punkten 12.5 bis 12.7 werden über die Tabelle 2 Grenzwerte – jeweils ¼ Tachowert – angegeben.
Bei den Punkten 12.1 bis 12.4 wird jeweils auf § 4 Abs. 1 StVO verwiesen.

Nach ca. 10 Telefonaten mit Polizeibehörden (Präsidium, Verkehrsüberwachung, ZBS, verschiedene APIs) wurde mir verbindlich mitgeteilt, dass die Polizei innerorts von München keine Abstandsmessungen durchführt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften würde man - entsprechend einer Polizeirichtlinie - erst bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden einschreiten.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist der Abstand genauso wichtig wie die Geschwindigkeit. Bei einer Kollision ist der Abstand null, aber die Geschwindigkeit größer null. Den Abstand kann ein Autofahrer nur durch verändern der Geschwindigkeit einstellen.

Während die einzuhaltenden Geschwindigkeiten in § 3 Abs. 3 StVO präzise angegeben werden, fehlt eine genaue Abstandsangabe - als Tachowert in Metern - im § 4 Abs. 1 StVO völlig.

Der § 3 der StVO umfaßt dann ja doch etwas mehr als das, was Du hier einstellst.

__________________________________________________ __________________________________________________ ________________________________


§ 3
Geschwindigkeit

(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c) 1für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

2Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. 3Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

__________________________________________________ __________________________________________________ ________________________________

DNCBN
19.01.2023, 12:20
Der § 3 der StVO umfaßt dann ja doch etwas mehr als das, was Du hier einstellst.
Toll! Was wollen Sie damit aussagen?

In diesem Topic geht es um die Gesetzgebung bzgl. Sicherheitsabstand im Straßenverkehr.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gibt den Anhalteweg als Maß für die überschaubare Strecke vor.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gibt den Reaktionsweg als Maß für die überschaubare Strecke vor.
Die Anlagen 12.5 bis 12.7 der BKatV geben ¼ Tachowert in Metern als einzuhaltenden Abstand vor.
Die Anlagen 12.1 bis 12.4 der BKatV nennen § 4 Abs. 1 StVO als einzuhaltenden Abstand.

Ich hatte gehofft, hier Tipps oder Hilfen zu erhalten, wie man die Legislative dazu bringen könnte, diesen Murks zu beseitigen. Die Polizei wäre sicherlich auch dankbar, denn aufgrund dieses gesetzlichen Murkses, messen sie innerorts gar nicht und schreiten außerorts erst bei Geschwindigkeiten oberhalb von 80 km/h und gleichzeitiger Abstandsunterschreitung von 22 % des Tachowerts in Metern ein.

Buella
19.01.2023, 12:33
Toll! Was wollen Sie damit aussagen?

In diesem Topic geht es um die Gesetzgebung bzgl. Sicherheitsabstand im Straßenverkehr.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gibt den Anhalteweg als Maß für die überschaubare Strecke vor.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gibt den Reaktionsweg als Maß für die überschaubare Strecke vor.
Die Anlagen 12.5 bis 12.7 der BKatV geben ¼ Tachowert in Metern als einzuhaltenden Abstand vor.
Die Anlagen 12.1 bis 12.4 der BKatV nennen § 4 Abs. 1 StVO als einzuhaltenden Abstand.

Ich hatte gehofft, hier Tipps oder Hilfen zu erhalten, wie man die Legislative dazu bringen könnte, diesen Murks zu beseitigen. Die Polizei wäre sicherlich auch dankbar, denn aufgrund dieses gesetzlichen Murkses, messen sie innerorts gar nicht und schreiten außerorts erst bei Geschwindigkeiten oberhalb von 80 km/h und gleichzeitiger Abstandsunterschreitung von 22 % des Tachowerts in Metern ein.

Ich will damit sagen, daß es im § 3 StVO um die Geschwindigkeit geht.
Dort wird geregelt wie der Verkehrsteilnehmer wo und unter welchen Umständen, welche maximale Geschwindigkeit fahren darf.

Im § 4 StVO sind der Abstand geregelt.
Der Bremsweg setzt sich immer aus Reaktionszeit und Anhalteweg zusammen.

In den Anlagen der BKatV sind die Bußgeldvorschriften geregelt.

Was daran nicht zu verstehen ist, erschließt sich mir nicht.
Ich sehe da keinen Murks.

Vielleicht könntest du mal ein konkretes Beispiel nennen, wo sich die Rechtsvorschriften beißen?

DNCBN
19.01.2023, 13:49
@ Buella:

Zitieren allein hilft nicht. Sinnvoller wäre es vorher das Zitat zu lesen!


Also noch einmal für die ganz langsamen:
§ 3 StVO trägt zwar die Überschrift Geschwindigkeit, definiert aber auch den Abstand (= überschaubare Strecke).
§ 4 StVO trägt zwar die Überschrift Abstand, definiert aber auch die Geschwindigkeit. Weil nur über die Geschwindigkeit der Abstand eingestellt werden kann.

Die Anlage 12 der BKatV nennt zwar Strafen von 25 und 35 €, gibt aber keinen Abstand an, bei dessen Unterschreitung diese Strafen fällig wären.

Würde man § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO anwenden, müsste man Abstände einhalten, wie ich sie in der kleinen Tabelle in meinem Beitrag #53 als Anhaltewege berechnet habe. Die Faustformel ½ Tachowert in Metern als Abstand würde dann nur bis 60 km/h gelten. Zusätzlich wäre der notwendige Sicherheitsabstand dann von der Fahrbahnbeschaffenheit – also dem Wetter – abhängig.


Was sich der Gesetzgeber bzgl. Sicherheitsabstand bei der StVO gedacht hat, lässt sich bestenfalls erahnen. Für polizeiliche Maßnahmen reicht das nicht.
Ein gutes Beispiel für die Schlampigkeit des Gesetzgebers bei der Formulierung der StVO ist z.B. auch der § 50 StVO.