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Vollständige Version anzeigen : Reparaturauftrag



Würfelqualle
21.01.2006, 14:55
Schicke jetzt zum 2. Mal das Notebook meiner Freundin zur Reparatur ein.
Stimmt das, wenn die 3.Reparatur fruchtlos ist, dass man dann vom Kaufvertrag zurücktreten kann und das Geld vom Hersteller wieder bekommt ?

?(

Gruss von der Würfelqualle

wtf
21.01.2006, 15:07
Ich glaube, Du hast Recht. Welches Fabrikat?

twoxego
21.01.2006, 15:09
Schicke jetzt zum 2. Mal das Notebook meiner Freundin zur Reparatur ein.
Stimmt das, wenn die 3.Reparatur fruchtlos ist, dass man dann vom Kaufvertrag zurücktreten kann und das Geld vom Hersteller wieder bekommt ?

?(


denke ja, bin aber nicht sicher.

was steht in den agb's?

Würfelqualle
21.01.2006, 15:12
denke ja, bin aber nicht sicher.

was steht in den agb's?



Da steht nichts von Reparaturaufträgen. Dann muss halt das HGB herhalten.


Gruss von der Würfelqualle

Würfelqualle
21.01.2006, 15:13
Ich glaube, Du hast Recht. Welches Fabrikat?


Ziemlich unbekannte Marke " bacoc " . Firmensitz Hamburg.




Gruss von der Würfelqualle

hardstyler911
21.01.2006, 17:38
Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Kaufsache also zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

Voraussetzung für den Rücktritt ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Hat der Käufer bereits die Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter Fristsetzung verlangt, ist eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie zu unrecht oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.

Das Recht auf Rücktritt verjährt innerhalb zwei Jahren. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Kaufsache erhalten hat. Macht der Käufer das Rücktrittsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer den Rücktritt verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.

Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um den Rücktritt auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint, dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten, aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.

Beispiel: Der Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch zwei Jahre (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten.

Baxter
21.01.2006, 20:57
Würfelqualle erzähl uns dann wie es ausging.

Ich könnte mir Vorstellen es wird nicht so einfach werden.
(Umtausch oder Geld zurück )
mfg
Baxter

Roberto Blanko
23.01.2006, 11:11
Da steht nichts von Reparaturaufträgen. Dann muss halt das HGB herhalten.


Gruss von der Würfelqualle

Ist deine Freundin Kaufmann?

Gruß
Roberto

Luzifers Freund
23.01.2006, 11:16
Schicke jetzt zum 2. Mal das Notebook meiner Freundin zur Reparatur ein.
Stimmt das, wenn die 3.Reparatur fruchtlos ist, dass man dann vom Kaufvertrag zurücktreten kann und das Geld vom Hersteller wieder bekommt ?

?(

Gruss von der Würfelqualle

Wenn innerhalb der Garantiezeit ein Fehler bzw Schaden auftritt und der Fehler liegt nicht beim Kunden (falsche oder unsachgemäße Benutzung) muss die Firma den Schaden für den Kunden kostenfrei beheben. Wenn nach der dritten Reklamation der GLEICHE Fehler/Schaden nicht durch Reperatur behoben werden kann, hat der Kunde Recht auf Wandlung. Das heißt entweder Geld zurück oder ein neues Gerät.

Edit:
Es ist dabei unerheblich was in den AGBs steht. Bei den AGBs gilt: Sind in der AGB Bedingungen aufgeführt, die nicht üblich sind,wei zum Beispiel Ausschluß von Garantie oder die Einschränkung geltendes Rechtes, sind die AGB ungültig.

Würfelqualle
23.01.2006, 11:22
Ist deine Freundin Kaufmann?

Gruß
Roberto


Hallo Roberto, wieder zurück ? :D

Nein es ist ein Kaufvertrag, zwischen einem Istkaufmann und einem Nichtkaufmann.

Da würde ja wohl eher das BGB, als das HGB gelten, oder ?


Gruss von der Würfelqualle

Würfelqualle
23.01.2006, 11:24
Wenn innerhalb der Garantiezeit ein Fehler bzw Schaden auftritt und der Fehler liegt nicht beim Kunden (falsche oder unsachgemäße Benutzung) muss die Firma den Schaden für den Kunden kostenfrei beheben. Wenn nach der dritten Reklamation der GLEICHE Fehler/Schaden nicht durch Reperatur behoben werden kann, hat der Kunde Recht auf Wandlung. Das heißt entweder Geld zurück oder ein neues Gerät.

Edit:
Es ist dabei unerheblich was in den AGBs steht. Bei den AGBs gilt: Sind in der AGB Bedingungen aufgeführt, die nicht üblich sind,wei zum Beispiel Ausschluß von Garantie oder die Einschränkung geltendes Rechtes, sind die AGB ungültig.



Aber bei Wandlung des Kaufvertrages bestimmt nur den Zeitwert, oder ?



Gruss von der Würfelqualle

Gehirnnutzer
23.01.2006, 11:31
Aber bei Wandlung des Kaufvertrages bestimmt nur den Zeitwert, oder ?

Gruss von der Würfelqualle

Nein Würfelqualle, es ist der Kaufpreis der erstattet wird. Es kann zwar unter Umständen einen Abzug für den Gebrauch geben, aber sowas ist immer fallspezifisch.

Roberto Blanko
23.01.2006, 11:34
Hallo Roberto, wieder zurück ? :D

Nein es ist ein Kaufvertrag, zwischen einem Istkaufmann und einem Nichtkaufmann.

Da würde ja wohl eher das BGB, als das HGB gelten, oder ?


Gruss von der Würfelqualle

Wie du siehst.

In der Tat, in deinem Fall ist das BGB zu Rate zu ziehen.

Gruß
Roberto

Würfelqualle
23.01.2006, 11:44
Danke erstmal Euch allen !!


Nächster Schritt wäre dann 2. Einsendung des defekten Gerätes.
Beim der 3. erfolgslosen Reparatur verlange ich das Geld zurück.


Gruss von der Würfelqualle

Luzifers Freund
23.01.2006, 14:52
Danke erstmal Euch allen !!


Nächster Schritt wäre dann 2. Einsendung des defekten Gerätes.
Beim der 3. erfolgslosen Reparatur verlange ich das Geld zurück.


Gruss von der Würfelqualle

Genau. Denke an die Belege! Du musst im Zweifel per Beleg nachweisen können, dass du Anspruch auf Wandlung hast. Sonst heißt es "Jaaaaa da kann ja jeder kommen!"