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Vollständige Version anzeigen : Bundesrecht ist geltendes Recht, aber ist es auch gültiges Recht?



hajo
25.08.2019, 09:32
Gesetze, eingeschlossen Änderungen von Gesetzen, werden, egal von wem sie in den Bundestag eingebracht werden, vom Bundestag beschlossen und vom Bundespräsidenten nach Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unterzeichnet. Ab hier wird es interessant.

Gemäß Artikel 82 GG ist die Verkündung von Gesetzen Sache des Bundestages. Fakt aber ist, dass das Bundespräsidialamt die unterzeichneten Gesetze sodann an die Bundesregierung zum Zweck der Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Bundesregierung oder eine von ihr bestellte Person verkündet das neue Gesetz als Herausgeber und damit als natürliche Person im Bundesgesetzblatt und setzt das neue Gesetz dadurch in Kraft. Grundlage; die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.

Also die Frage, kann diese Geschäftsordnung die notwendige Erteilung einer Vollmacht des Bundestages, der ja zur Verkündung von Gesetzen zuständig ist, ersetzen? Meines Erachtens nach bedarf die Bundesregierung einer Vollmacht des jeweiligen Bundestages, durch die sie ermächtigt wird, vom Bundestag beschlossene und vom Bundespräsidenten unterzeichnete Gesetze anstelle des Bundestages gemäß Art. 82 GG zu verkünden und in Kraft zu setzen.

Eine solche Vollmacht wurde von keinem bisher gegebenen Bundestag erteilt - an die Bundesregierung.

Also ist sämtliches Bundesrecht, welches seit 1949 von der Bundesregierung verkündet und "in Kraft gesetzt" wurde, von dieser vollmachtlos verkündet und in Kraft gesetzt worden - und ist damit zwar ein geltendes, aber kein gültiges Recht. Die Folge: Sämtliches Bundesrecht gilt nur in der Fassung, in der es als vorkonstitutionelles Recht am 22.05.1949 gegeben war und mit dem Grundgesetz als Bundesrecht übernommen wurde, soweit es als mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt wurde. Aber auch diese Prüfung fand nie statt.

Damit ist die Frage geboten, welche Fassung von vorkonstitutionellem Recht (vor dem 23.05.1949 gegebenes Recht) kann gültiges Recht sein, und welche Qualität und Wertigkeit hat das gesamte nach dem 23.05.1949 verkündete Bundesrecht?

Meyer
25.08.2019, 09:35
Also ist sämtliches Bundesrecht, welches seit 1949 von der Bundesregierung verkündet und "in Kraft gesetzt" wurde, von dieser vollmachtlos verkündet und in Kraft gesetzt worden - und ist damit zwar ein geltendes, aber kein gültiges Recht. Die Folge: Sämtliches Bundesrecht gilt nur in der Fassung, in der es als vorkonstitutionelles Recht am 22.05.1949 gegeben war und mit dem Grundgesetz als Bundesrecht übernommen wurde, soweit es als mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt wurde. Aber auch diese Prüfung fand nie statt.Wieder so ein Reichsbürgerunfug. :D

Bruddler
25.08.2019, 09:37
Was immer im "Namen des Volkes" verkündet, bzw. beschlossen wird, ist mit Vorsicht & Mißtrauen zu genießen.

"Das Volk hat es (angeblich) so gewollt", ein Spruch, der nur selten zutrifft...:hi:

Finch
25.08.2019, 10:47
Gesetze, eingeschlossen Änderungen von Gesetzen, werden, egal von wem sie in den Bundestag eingebracht werden, vom Bundestag beschlossen und vom Bundespräsidenten nach Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unterzeichnet. Ab hier wird es interessant.

Gemäß Artikel 82 GG ist die Verkündung von Gesetzen Sache des Bundestages. Fakt aber ist, dass das Bundespräsidialamt die unterzeichneten Gesetze sodann an die Bundesregierung zum Zweck der Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Bundesregierung oder eine von ihr bestellte Person verkündet das neue Gesetz als Herausgeber und damit als natürliche Person im Bundesgesetzblatt und setzt das neue Gesetz dadurch in Kraft. Grundlage; die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.

Also die Frage, kann diese Geschäftsordnung die notwendige Erteilung einer Vollmacht des Bundestages, der ja zur Verkündung von Gesetzen zuständig ist, ersetzen? Meines Erachtens nach bedarf die Bundesregierung einer Vollmacht des jeweiligen Bundestages, durch die sie ermächtigt wird, vom Bundestag beschlossene und vom Bundespräsidenten unterzeichnete Gesetze anstelle des Bundestages gemäß Art. 82 GG zu verkünden und in Kraft zu setzen.

Eine solche Vollmacht wurde von keinem bisher gegebenen Bundestag erteilt - an die Bundesregierung.

Also ist sämtliches Bundesrecht, welches seit 1949 von der Bundesregierung verkündet und "in Kraft gesetzt" wurde, von dieser vollmachtlos verkündet und in Kraft gesetzt worden - und ist damit zwar ein geltendes, aber kein gültiges Recht. Die Folge: Sämtliches Bundesrecht gilt nur in der Fassung, in der es als vorkonstitutionelles Recht am 22.05.1949 gegeben war und mit dem Grundgesetz als Bundesrecht übernommen wurde, soweit es als mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt wurde. Aber auch diese Prüfung fand nie statt.

Damit ist die Frage geboten, welche Fassung von vorkonstitutionellem Recht (vor dem 23.05.1949 gegebenes Recht) kann gültiges Recht sein, und welche Qualität und Wertigkeit hat das gesamte nach dem 23.05.1949 verkündete Bundesrecht?

Gut gemeinter Rat: beschäftige Dich mit was anderem. Du bist auf dem Holzweg.

Gehirnnutzer
25.08.2019, 10:53
Gesetze, eingeschlossen Änderungen von Gesetzen, werden, egal von wem sie in den Bundestag eingebracht werden, vom Bundestag beschlossen und vom Bundespräsidenten nach Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz unterzeichnet. Ab hier wird es interessant.

Gemäß Artikel 82 GG ist die Verkündung von Gesetzen Sache des Bundestages. Fakt aber ist, dass das Bundespräsidialamt die unterzeichneten Gesetze sodann an die Bundesregierung zum Zweck der Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Entschuldige bitte, aber bevor man etwas nachplap...äh wiedergibt, sollte man es selber überprüfen. Ich zitiere Artikel 82 GG (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_82.html):


(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

hajo, zeig mir mal die Passage mit der Verkündung durch den Bundestag.

hajo
25.08.2019, 14:08
Nix Reichsbürgerunfug. Lieber mal richtig hirnen, bevor man so einen Quatsch absondert. Da disqualifiziert sich der Kritiker selber.

Fakt ist, dass seit 11.11.2018 die Petition 2-19-02-1101-013008 beim Bundestag anhängig ist, mit der beantragt ist, dass der Deutsche Bundestag von ihm erlassene Gesetze künftig selber verkündet. In der Stellungnahme vom 27.02.2019 ist u. a. ausgeführt: "Dementsprechend leitet das Bundespräsidialamt gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verkündung zu. Das Bundesgesetzblatt wiederum wird vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) herausgegeben."

Also ist die Grundlage für die Verkündung von Gesetzen im Bundesgesetzblatt die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, und nicht Artikel 82 GG. In diesen wird durch die Gemeinsame Geschäftsordnung unmittelbar eingegriffen, als das Bundespräsidialamt das unterzeichnete Gesetz eben nicht zur Verkündung an den Deutschen Bundestag zurückreicht, sondern an "die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes" ausreicht - zum Zweck der Verkündung. So ist zutreffend, dass die vom Bundestag beschlossenen und vom Bundespräsidenten unterzeichneten Gesetze seit 1949 ohne Ermächtigung durch den Gesetzgeber ausschließlich auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien verkündet und damit in Kraft gesetzt werden.

Das heißt, der Gesetzgeber beschließt ein Gesetz, und nach ihm die Sintflut. Wie dieses Gesetz dann in Kraft gesetzt wird, das ist egal.

Ergänzung: Artikel 82 ist im GG der Gesetzgebung zugeordnet. Damit kann es im Grundsatz nur eine Variante geben, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, nämlich dass das Bundesgesetzblatt nicht von der Bundesregierung (Exekutive), sondern vom Bundestag (Legislative) herausgegeben wird. Wäre dem so, wäre alles paletti.

Jetzt bitte diesen Sachverhalt sachlich widerlegen, wenn es geht.

GSch
25.08.2019, 14:15
Gemäß Artikel 82 GG ist die Verkündung von Gesetzen Sache des Bundestages. Fakt aber ist, dass das Bundespräsidialamt die unterzeichneten Gesetze sodann an die Bundesregierung zum Zweck der Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Bundesregierung oder eine von ihr bestellte Person verkündet das neue Gesetz als Herausgeber und damit als natürliche Person im Bundesgesetzblatt und setzt das neue Gesetz dadurch in Kraft. Grundlage; die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.

Ich kann in Art. 82 GG nicht finden, was du behauptest. Da steht:


(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

Der Bundespräsident erledigt Unterschrift und Ausfertigung und leitet den Text ans Bundesgesetzblatt weiter, und was dort steht, gilt dann als verkündet. Weder Bundestag noch Bundesregierung haben noch damit zu tun.

GSch
25.08.2019, 14:20
"Dementsprechend leitet das Bundespräsidialamt gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verkündung zu. Das Bundesgesetzblatt wiederum wird vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) herausgegeben."

Also ist die Grundlage für die Verkündung von Gesetzen im Bundesgesetzblatt die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, und nicht Artikel 82 GG. In diesen wird durch die Gemeinsame Geschäftsordnung unmittelbar eingegriffen, als das Bundespräsidialamt das unterzeichnete Gesetz eben nicht zur Verkündung an den Deutschen Bundestag zurückreicht, sondern an "die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes" ausreicht - zum Zweck der Verkündung.

Nun ja, da steht doch gerade, dass die Gesetze nicht vom Bundestag verkündet werden, sondern durch die vom Bundespräsidenten veranlasste Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Warum sollte der Bundestag das tun? Das Verfahren steht in keinem Widerspruch zum GG.

Und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien setzt das GG genau so wenig außer Kraft wie die Geschäftsordnung des Bundestages.

Nationalix
25.08.2019, 14:28
Nix Reichsbürgerunfug. Lieber mal richtig hirnen, bevor man so einen Quatsch absondert. Da disqualifiziert sich der Kritiker selber.

Fakt ist, dass seit 11.11.2018 die Petition 2-19-02-1101-013008 beim Bundestag anhängig ist, mit der beantragt ist, dass der Deutsche Bundestag von ihm erlassene Gesetze künftig selber verkündet. In der Stellungnahme vom 27.02.2019 ist u. a. ausgeführt: "Dementsprechend leitet das Bundespräsidialamt gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verkündung zu. Das Bundesgesetzblatt wiederum wird vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) herausgegeben."

Also ist die Grundlage für die Verkündung von Gesetzen im Bundesgesetzblatt die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, und nicht Artikel 82 GG. In diesen wird durch die Gemeinsame Geschäftsordnung unmittelbar eingegriffen, als das Bundespräsidialamt das unterzeichnete Gesetz eben nicht zur Verkündung an den Deutschen Bundestag zurückreicht, sondern an "die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes" ausreicht - zum Zweck der Verkündung. So ist zutreffend, dass die vom Bundestag beschlossenen und vom Bundespräsidenten unterzeichneten Gesetze seit 1949 ohne Ermächtigung durch den Gesetzgeber ausschließlich auf der Grundlage der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien verkündet und damit in Kraft gesetzt werden.

Jetzt bitte diesen Sachverhalt sachlich widerlegen, wenn es geht.

Wer hat denn diese Petition auf den Weg gebracht? Bestimmt ein Feierabendjurist.

John Donne
25.08.2019, 14:40
[...]

Jetzt bitte diesen Sachverhalt sachlich widerlegen, wenn es geht.


Welchen Sachverhalt? Daß Du Art. 82 GG nicht gelesen hast, obwohl er sogar in diesem Strang schon korrekt zitiert wurde, und bei dem Du - warum auch immer - wider den Wortlaut von Art. 82 GG der Meinung bist, das unterzeichnete Gesetz müsse vom Bundespräsidenten an den BT zurückgereicht werden? Oder daß Du aus §60 I GGO, die den Arbeitsauflauf regelt (was überhaupt der Sinn einer Geschäftsordnung ist; im Fall der GGO innerhalb der Bundesministerien, zwischen diesen und ihre Zusammenarbeit mit anderen Verfassungsorganen wie dem Bundespräsidenten) fälschlicherweise den Schluß ziehst, dies wäre die (alleinige) Rechtsgrundlage dafür, daß Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt verkündet werden, während §60 I GGO tatsächlich nur den rechtlichen Rahmen, der hier durch Art. 82 GG gesetzt wird, als Geschäftsordnung, d.h. in Bezug auf Handlungsabläufe, konkretisiert?

hajo
25.08.2019, 15:29
Das grundsätzlich gegebene Problem ist, dass die Ausreichung eines vom Bundespräsidenten unterzeichneten Gesetzes an die Schriftleitung des Bundesgesetzblattverlages dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Herausgeber der Deutsche Bundestag ist. In diesem Fall übergibt der Bundespräsident das unterzeichnete Gesetz an den unter der Herrschaft des Gesetzgebers stehenden Bundesgesetzblattverlag. Dies ist mit Artikel 82 GG vereinbar.

Die Folge wäre, dass bei jedem im Bundesgesetzblattverlag verkündeten Gesetz nicht der Bundespräsident, der/die Bundeskanzler/in und der jeweilige Minister benannt sind, sondern nur der Bundespräsident und der jeweilige Präsident des Deutschen Bundestages.

Da die Verkündung und Inkraftsetzung eines Gesetzes aber ein verfassungsrechtlicher Akt ist, bedarf die Exekutive, also die Bundesregierung, der Ermächtigung, diesen Akt durchzuführen. Ohne Ermächtigung keine wirksame Verkündung von Gesetzen, keine wirksame Inkraftsetzung von Gesetzen - es sei denn, sie ist dazu legitimiert. Die derzeit einzige Legitimation der Bundesregierung zum Bewirken von verfassungsrechtlichen Akten ist die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien. Dadurch kann sie sich aber nicht selber ermächtigen, Gesetze durch Verkündung in Kraft zu setzen. Und dadurch, dass der Bundespräsident unterzeichnete Gesetze gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung an die unter der Herrschaft der Bundesregierung stehende Schriftleitung des Bundesgesetzblattverlages ausreicht, wird keine qualifizierte Rechtsgrundlage geschaffen, durch die die Bundesregierung tatsächlich berechtigt wird, Gesetze zu verkünden und verfassungsrechtlich in Kraft zu setzen.

Es wird zwar so praktiziert, aber es ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, jedenfalls so lange nicht, wie die Bundesregierung nicht durch Gesetz vom Gesetzgeber zur Verkündung und Inkraftsetzung von Gesetzen berechtigt ist.

GSch
25.08.2019, 18:08
Das grundsätzlich gegebene Problem ist, dass die Ausreichung eines vom Bundespräsidenten unterzeichneten Gesetzes an die Schriftleitung des Bundesgesetzblattverlages dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Herausgeber der Deutsche Bundestag ist. In diesem Fall übergibt der Bundespräsident das unterzeichnete Gesetz an den unter der Herrschaft des Gesetzgebers stehenden Bundesgesetzblattverlag.

Scheitert aber daran, dass der Bundestag keine Rechtsperson ist und daher weder Eigentümer noch Verleger sein kann.


Die Folge wäre, dass bei jedem im Bundesgesetzblattverlag verkündeten Gesetz nicht der Bundespräsident, der/die Bundeskanzler/in und der jeweilige Minister benannt sind, sondern nur der Bundespräsident und der jeweilige Präsident des Deutschen Bundestages.

Nun müssen aber Gesetze auch vom Bundeskanzler und dem jeweiligen Fachminister unterzeichnet sein.


Und dadurch, dass der Bundespräsident unterzeichnete Gesetze gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung an die unter der Herrschaft der Bundesregierung stehende Schriftleitung des Bundesgesetzblattverlages ausreicht, wird keine qualifizierte Rechtsgrundlage geschaffen, durch die die Bundesregierung tatsächlich berechtigt wird, Gesetze zu verkünden und verfassungsrechtlich in Kraft zu setzen.

Niemand hindert den Bundespräsidenten daran, die ausgefertigten Gesetze an einen Verlag weiterzuleiten, der Regierungseigentum ist. Die Inhalte stammen ja schließlich tatsächlich vom Bundestag. Wenn ich in einer wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel veröffentliche, ist der Inhalt mein geistiges Eigentum, nicht das des Verlages.

So lange das Grundgesetz das aktuelle Verfahren nicht verbietet, ist es legitim.

hajo
25.08.2019, 19:39
Scheitert aber daran, dass der Bundestag keine Rechtsperson ist und daher weder Eigentümer noch Verleger sein kann.

Niemand hindert den Bundespräsidenten daran, die ausgefertigten Gesetze an einen Verlag weiterzuleiten, der Regierungseigentum ist. Die Inhalte stammen ja schließlich tatsächlich vom Bundestag. Wenn ich in einer wissenschaftlichen Zeitschrift einen Artikel veröffentliche, ist der Inhalt mein geistiges Eigentum, nicht das des Verlages.

So lange das Grundgesetz das aktuelle Verfahren nicht verbietet, ist es legitim.

Offenbar ist nicht verstanden, dass es nicht darum geht, wer Eigentümer des Bundesgesetzblattverlages ist und auch nicht darum, ob der Bundespräsident unterzeichnete Gesetze an den Verlag ausreichen darf, sondern wer der Herausgeber der Bundesgesetzblattes ist mit der Folge, dass die Verkündung und Inkraftsetzung der neuen Gesetze verfassungskonform stattfindet.

Übrigens: Die These, dass alles erlaubt ist, was das Grundgesetz nicht ausdrücklich verbietet, stammt vom Bundesverfassungsgericht, dessen Richter per Eid verpflichtet sind, das Grundgesetz getreulich zu wahren. Diese Rechtsauffassung ist geeignet, das Grundgesetz als oberste Rechtsnorm zu Tode zu befördern.

Aber ich schlage vor, dass meine Kritiker mir nachweisen, dass die Bundesregierung als Exekutive berechtigt ist, verfassungsrechtlich zu agieren, und dass sie dazu keinerlei rechtliche Grundlage benötigt, außer der selbst geschaffenen.

Gehirnnutzer
25.08.2019, 19:57
Offenbar ist nicht verstanden, dass es nicht darum geht, wer Eigentümer des Bundesgesetzblattverlages ist und auch nicht darum, ob der Bundespräsident unterzeichnete Gesetze an den Verlag ausreichen darf, sondern wer der Herausgeber der Bundesgesetzblattes ist mit der Folge, dass die Verkündung und Inkraftsetzung der neuen Gesetze verfassungskonform stattfindet.

Übrigens: Die These, dass alles erlaubt ist, was das Grundgesetz nicht ausdrücklich verbietet, stammt vom Bundesverfassungsgericht, dessen Richter per Eid verpflichtet sind, das Grundgesetz getreulich zu wahren. Diese Rechtsauffassung ist geeignet, das Grundgesetz als oberste Rechtsnorm zu Tode zu befördern.

Aber ich schlage vor, dass meine Kritiker mir nachweisen, dass die Bundesregierung als Exekutive berechtigt ist, verfassungsrechtlich zu agieren, und dass sie dazu keinerlei rechtliche Grundlage benötigt, außer der selbst geschaffenen.

hajo, das Bundesverfassungsgericht ist die Instanz, die über die Auslegung des GG entscheidet, nicht du, nicht dein Quellen etc.

John Donne
26.08.2019, 05:15
[...]
Aber ich schlage vor, dass meine Kritiker mir nachweisen, dass die Bundesregierung als Exekutive berechtigt ist, verfassungsrechtlich zu agieren, und dass sie dazu keinerlei rechtliche Grundlage benötigt, außer der selbst geschaffenen.

So funktioniert das nicht. Du behauptest zunächst wahrheitswidrig, Art. 82 GG bestimme, die Verkündigung der Gesetze sei Sache des Bundestages; tatsächlich macht Art. 82 GG dazu überhaupt keine Aussage. Widerlegt man Deine Behauptungen, behauptest Du, sie seinen nicht richtig verstanden worden und stellst neue auf, konkret die, daß es darauf ankommt, wer Herausgeber des Bundesgesetzblattes ist, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen. Das ist albern.

Ein seriöser Beleg sähe so aus, daß Du Deine Behauptungen z.B. durch höchstrichterlicher Urteile oder Grundesetzkommentare (etwa zu Art 82 GG) in irgendeiner Form untermauerst. Diesbezüglich kann ich rein gar nichts erkennen. Das ist albern.

Nationalix
26.08.2019, 05:51
Offenbar ist nicht verstanden, dass es nicht darum geht, wer Eigentümer des Bundesgesetzblattverlages ist und auch nicht darum, ob der Bundespräsident unterzeichnete Gesetze an den Verlag ausreichen darf, sondern wer der Herausgeber der Bundesgesetzblattes ist mit der Folge, dass die Verkündung und Inkraftsetzung der neuen Gesetze verfassungskonform stattfindet.

Übrigens: Die These, dass alles erlaubt ist, was das Grundgesetz nicht ausdrücklich verbietet, stammt vom Bundesverfassungsgericht, dessen Richter per Eid verpflichtet sind, das Grundgesetz getreulich zu wahren. Diese Rechtsauffassung ist geeignet, das Grundgesetz als oberste Rechtsnorm zu Tode zu befördern.

Aber ich schlage vor, dass meine Kritiker mir nachweisen, dass die Bundesregierung als Exekutive berechtigt ist, verfassungsrechtlich zu agieren, und dass sie dazu keinerlei rechtliche Grundlage benötigt, außer der selbst geschaffenen.

Wende Dich an das Bundesverfassungsgericht.

hajo
27.08.2019, 08:22
So funktioniert das nicht. Du behauptest zunächst wahrheitswidrig, Art. 82 GG bestimme, die Verkündigung der Gesetze sei Sache des Bundestages; tatsächlich macht Art. 82 GG dazu überhaupt keine Aussage. Widerlegt man Deine Behauptungen, behauptest Du, sie seinen nicht richtig verstanden worden und stellst neue auf, konkret die, daß es darauf ankommt, wer Herausgeber des Bundesgesetzblattes ist, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen. Das ist albern.

Ein seriöser Beleg sähe so aus, daß Du Deine Behauptungen z.B. durch höchstrichterlicher Urteile oder Grundesetzkommentare (etwa zu Art 82 GG) in irgendeiner Form untermauerst. Diesbezüglich kann ich rein gar nichts erkennen. Das ist albern.

In Abschnitt VI des GG ist der Bereich Bundesregierung abgehandelt. Artikel 82 ist Abschnitt VII zugehörig, des Titel lautet "die Gesetzgebung des Bundes". Und in Artikel 82 lautet Abs. 1, "(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet." Damit ist Bundesregierung bezüglich der Verkündung von Gesetzen außen vor, sondern der Gesetzgeber in der Pflicht, die von ihm beschlossenen Gesetze zu verkünden. Allenfalls leitet sich aus Art. 82 Abs. 1 noch ab, dass der Bundespräsident die Gesetze verkündet und in Kraft setzt.

Bezüglich des gegebenen Herausgebers verweise ich auf die Themeneröffnung. Es ist vom Deutschen Bundestag angezeigt, dass der Herausgeber des Bundesgesetzblattes das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ist. Passt nicht mit der Folge zusammen, dass der Herausgeber Bundesregierung durch die von ihm bewirkte Veröffentlichung von Gesetzestexten und der damit verbundenen Inkraftsetzung des Gesetzes über keine Vollmacht zu verfassungsrechtlichem Handeln verfügt, die aber Voraussetzung ist, dass die vollzogene Handlung auch wirksam werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht anzurufen gibt keinen Sinn, diese Richter sind nicht einmal gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG. Sie tun nur so, als ob sie das Grundgesetz schützen, dabei demolieren sie es gnadenlos und ganz besonders bezüglich der im GG verankerten Rechte der Bürger. Aber dazu ggf. an anderer Stelle mehr.

Nationalix
27.08.2019, 11:36
:dftt:

John Donne
27.08.2019, 11:58
In Abschnitt VI des GG ist der Bereich Bundesregierung abgehandelt. Artikel 82 ist Abschnitt VII zugehörig, des Titel lautet "die Gesetzgebung des Bundes". Und in Artikel 82 lautet Abs. 1, "(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet." Damit ist Bundesregierung bezüglich der Verkündung von Gesetzen außen vor, sondern der Gesetzgeber in der Pflicht, die von ihm beschlossenen Gesetze zu verkünden. Allenfalls leitet sich aus Art. 82 Abs. 1 noch ab, dass der Bundespräsident die Gesetze verkündet und in Kraft setzt.

Bezüglich des gegebenen Herausgebers verweise ich auf die Themeneröffnung. Es ist vom Deutschen Bundestag angezeigt, dass der Herausgeber des Bundesgesetzblattes das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ist. Passt nicht mit der Folge zusammen, dass der Herausgeber Bundesregierung durch die von ihm bewirkte Veröffentlichung von Gesetzestexten und der damit verbundenen Inkraftsetzung des Gesetzes über keine Vollmacht zu verfassungsrechtlichem Handeln verfügt, die aber Voraussetzung ist, dass die vollzogene Handlung auch wirksam werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht anzurufen gibt keinen Sinn, diese Richter sind nicht einmal gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG. Sie tun nur so, als ob sie das Grundgesetz schützen, dabei demolieren sie es gnadenlos und ganz besonders bezüglich der im GG verankerten Rechte der Bürger. Aber dazu ggf. an anderer Stelle mehr.

Das ist einfach nur albernes Getrolle. Jetzt leitest Du aus den Abschnitten des Grundgesetzes, die schlicht eine thematische Gliederung sind, ab, daß die Bundesregierung, zu der auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gehöre, nicht Herausgeber des Bundesgesetzblattes sein dürfe.

Zunächst ist das BMJV nicht Teil der Bundesregierung, sondern der Verwaltung (des Bundes); lediglich der Bundesjustizminister selbst gehört der Bundesregierung an. Art. 82 I GG nennt allerdings für die Veröffentlichung der ausgefertigten Gesetze keinen konkreten Handelnden, sondern formuliert eine Passivkonstruktion, bei der überhaupt kein Agens genannt ist. Es ist jetzt Deine Interpretation, daß sich aus der Gliederung des Grundgesetzes ergibt, daß hier nur der Bundestag als Herausgeber in Betracht kommt und anderenfalls die Bundesgesetzes keine Gültigkeit erlangen. Das ist ein denkbar schwaches Argument.

Warum der Bundestag? In Abschnitt VII des Grundgesetzes werden in des Gesetzestexten diverse andere Akteure genannt, die beim Zustandekommen der Bundesgesetze eine Rolle spielen: Bundesrat, Fraktionen ("Mitte des Bundestages"), der Bundespräsident, der Vermittlungsaussschuß...
Der Gesetzgeber benutzt in Art. 82 GG explizit eine Passivkonstruktion ohne Agens. Derartige Konstruktionen werden dann verwendet, wenn das Ergebnis im Vordergund steht, nicht der Handelnde. Daß eine solche Passivkonstruktion im GG verwendet wird, bei der nicht klar ist, wer der Handelnde ist, stellt im GG übrigens eher die Ausnahme dar. Angesichts der Präzision des Grundgesetzes drängt sich Verdacht auf, daß das an dieser Stelle Absicht ist: das Veröffentlichen im BGBl steht im Vordergrund, nicht der Veröffentlichende.


Du kannst das natürlich gern anders beurteilen. Ich sehe aber nach wie vor keine substantielle Begründung Deiner Behauptung. Und die bist Du schuldig, wenn Du anführst, daß über den konkreten Wortlaut des Gesetztextes noch weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen.
Bitte untermauere Deine Behauptungen mit einschlägigen Quellen also GG-Kommentaren zu Art. 82 GG oder entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung. Letzterer weichst Du in der Art eines Rundumschlags aus und konstruierst hilfsweise einen Frontalangriff gegen das BVerfG. Das zeigt, worum es Dir geht:
juristisch Unbedarfte mit irgendwie fachsprachliche klingenden, aber substanzlosen Textwolken zu verwirren und immer neue Pseudoargumente bringen. Irgendwas wird schon hängenbleiben, wenn man Genug Unrat wirft.

Haspelbein
27.08.2019, 12:58
Jetzt bitte diesen Sachverhalt sachlich widerlegen, wenn es geht.

Kaiser Franz überschritt 1806 seine Kompetenzen mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen. War das nachfolgende Recht auf deutschem Boden ungültig? Bitte sachlich widerlegen.

-jmw-
02.09.2019, 10:40
Die Gesamtheit der Gesetzgebung eines Staates kann rechtssoziologisch besehen gar nicht verfassungswidrig sein. Sollte staats- oder verwaltungsrechtlich tatsächlich etwas zu beanstanden sein, muss man den status quo eben in eine neue juristische Kunstfigur giessen. Alles andere wäre der Versuch der Revolution über den Weg des Amtsgerichtes und damit lebensfremd.

Die von OP aufgeworfene Frage ist also, wenn überhaupt, eine für eine Examensarbeit, keine für's Forum hier.

GSch
02.09.2019, 16:07
Es ist vom Deutschen Bundestag angezeigt, dass der Herausgeber des Bundesgesetzblattes das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ist. Passt nicht mit der Folge zusammen, dass der Herausgeber Bundesregierung durch die von ihm bewirkte Veröffentlichung von Gesetzestexten und der damit verbundenen Inkraftsetzung des Gesetzes über keine Vollmacht zu verfassungsrechtlichem Handeln verfügt, die aber Voraussetzung ist, dass die vollzogene Handlung auch wirksam werden kann.

Auch kluge Hennen machen mal ins Nest. Jetzt denken wir mal scharf nach: Ministerien sind Organe, also keine eigenen Rechtspersonen. Somit kann das Bundesjustizministerium gar nicht Eigentümer des Bundesanzeiger-Verlages und Herausgeber des Bundesgesetzblattes sein. (Eigentümer des Verlages ist die DuMont-Mediengruppe, was dir gewiss auch nicht gefallen wird.) Das ist allenfalls der Bund. Der Bund wiederum ist nicht identisch mit der Bundesregierung. Dass der Bund die für ihn und in ihm geltenden Gesetze auch veröffentlicht, damit der Bürger sie kennt, findet hoffentlich Gnade vor deinen Augen.

Darüber hinaus hat der Verlag gar keine Wahl, was ins Bundesgesetzblatt kommt (weder der Eigentümer noch der Herausgeber), denn das bestimmt der Bundespräsident. Wenn ich einen Artikel in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentliche, ist er nicht das geistige Eigentum des Verlages, sondern meines. Wobei in meinem Fall der Verlag die Publikation immerhin noch ablehnen könnte, während der Bundesanzeiger-Verlag diese Wahl nicht hat.