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Vollständige Version anzeigen : OLG Hamburg verutellt Ahmad A.



BlackForrester
01.03.2018, 08:42
Einen Menschen getötet - auf sechs weitere Menschen eingestochen - und aktuell hat das OLG Hamburg nun das urteil gesprochen,

Lebenslänglich unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, so dass Ahmad A. nicht - was rechtlich bei besonderes guter Führung ja möglich wäre - schon nach nur 10 Jahren wieder ein Freiheit gelangt, sondern seine mindestens 15 Jahre (in der Regel bei der Feststellung der besonderen schwere deer Schuld mehr) absitzen wird.

Endlich ´mal ein Gericht, welches nach herrschendem Recht und Gesetz urteilt und nicht allerlei Ausreden sucht um mindere Strafe vergeben zu können.

Kater
01.03.2018, 09:51
Seit wann KANN man bei Mord nach zehn Jahren heraus? Das sind mindestens 15 Jahre.

BlackForrester
01.03.2018, 10:47
Seit wann KANN man bei Mord nach zehn Jahren heraus? Das sind mindestens 15 Jahre.


Das "normale" lebenslänglich sind in Deutschland 15 Jahre.

Bei guter Führung kann man nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe auf Bewährung entlassen werden....also nach 10 Jahre.

Bei der Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" ist eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung faktisch nicht möglich und im Regelfall wird dann auch nicht nach 15 Jahren entlassen, sondern erst nach 20 Jahren und mehr.

Antisozialist
01.03.2018, 14:41
Einen Menschen getötet - auf sechs weitere Menschen eingestochen - und aktuell hat das OLG Hamburg nun das urteil gesprochen,

Lebenslänglich unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, so dass Ahmad A. nicht - was rechtlich bei besonderes guter Führung ja möglich wäre - schon nach nur 10 Jahren wieder ein Freiheit gelangt, sondern seine mindestens 15 Jahre (in der Regel bei der Feststellung der besonderen schwere deer Schuld mehr) absitzen wird.

Endlich ´mal ein Gericht, welches nach herrschendem Recht und Gesetz urteilt und nicht allerlei Ausreden sucht um mindere Strafe vergeben zu können.

Gibt es keine Strafverschärfungen wie tagsüber auf der Schweinefarm arbeiten und nachts von Claudia Roth in der Zelle besucht zu werden?

torun
01.03.2018, 14:47
Mal sehen, wie lange es dauert bis das Urteil vom BGH aufgehoben wird, Begründung "kein Tötungsvorsatz" so wie heute geschehen im Falle der Todesraser von Berlin.

http://www.tagesschau.de/inland/bgh-raser-berlin-101.html

Imenand
01.03.2018, 14:59
Gibt es keine Strafverschärfungen wie tagsüber auf der Schweinefarm arbeiten und nachts von Claudia Roth in der Zelle besucht zu werden?

Die Strafe muss schon noch im Einklang mit den Menschenrechten stehen. :P

Stanley_Beamish
01.03.2018, 15:05
Mal sehen, wie lange es dauert bis das Urteil vom BGH aufgehoben wird, Begründung "kein Tötungsvorsatz" so wie heute geschehen im Falle der Todesraser von Berlin.

http://www.tagesschau.de/inland/bgh-raser-berlin-101.html

Die Gerichte können nur so urteilen, wie die Gesetze es zulassen.
Die haben ja nicht die Autorennen gefahren, um jemanden zu töten, aber sie haben grob fahrlässig gehandelt, und den Tod Unbeteiligter billigend in Kauf genommen. Dafür sind fünf Jahre, so wie es das Gesetz vorschreibt, meiner Meinung nach zu wenig.
Für diesen Straftatbestand passt weder der § 211 für Mord, noch der §222 für fahrlässige Tötung. Am ehesten trifft wohl Totschlag zu.

Neu
01.03.2018, 15:08
Die Strafe muss schon noch im Einklang mit den Menschenrechten stehen. :P

Welches Menschenrecht? Desjenigen, der ermordet wurde?

Antisozialist
01.03.2018, 15:09
Die Strafe muss schon noch im Einklang mit den Menschenrechten stehen. :P

:haha:

Murmillo
01.03.2018, 15:27
Die Gerichte können nur so urteilen, wie die Gesetze es zulassen.
...
Kein Vorsatz erkennbar für den BGH ?
Ein Auto ist ein potentiell (tödlich) gefährlicher Gegenstand.Um die Gefahr für andere zu minimieren,da ja der Betrieb eines solchen Autos trotzdem gestattet ist, wurden Gesetze erlassen. Gegen diese Gesetze wurde durch die beiden Raser verstoßen, nicht aus Unkenntnis , sondern mit Vorsatz. Dies müsste eigentlich sogar ein deutscher Richter erkennen können, denn keiner der beiden wurde von irgendjemandem oder irgendwas dazu gezwungen, gegen diese Gesetze zu verstoßen. Dies haben sie aus eigenem Antrieb in Kenntnis der Gesetzeslage getan. Wer darin keinen Vorsatz erkennen will, ist blind.
Und ich schreibe hier noch nicht mal von den überfahrenen roten Ampeln.

Schlummifix
01.03.2018, 15:40
Das Raser-Urteil war auch juristischer Unsinn.
Wer mit seinem Auto rast, will niemanden ermorden. Sondern eben rasen. Ein Mordvorsatz ist dabei einfach konstruiert.
Der Raser hofft eben, dass es trotzdem gut geht. Deshalb wird das immer nur grob fahrlässige Tötung sein.

Dann muss man eben den Strafrahmen für solch grob fahrlässige Tötungen erhöhen; und nicht daraus einen "Mord" machen.

Murmillo
01.03.2018, 15:47
...
Dann muss man eben den Strafrahmen für solch grob fahrlässige Tötungen erhöhen; und nicht daraus einen "Mord" machen.

Oder einen eigenen Straftatbestand ins Gesetz schreiben. Ginge ganz schnell. Und dann dieses Gesetz rückwirkend anwenden. Macht man doch in anderen Fällen auch.

Chronos
01.03.2018, 15:51
Das Raser-Urteil war auch juristischer Unsinn.
Wer mit seinem Auto rast, will niemanden ermorden. Sondern eben rasen. Ein Mordvorsatz ist dabei einfach konstruiert.
Der Raser hofft eben, dass es trotzdem gut geht. Deshalb wird das immer nur grob fahrlässige Tötung sein.

Dann muss man eben den Strafrahmen für solch grob fahrlässige Tötungen erhöhen; und nicht daraus einen "Mord" machen.
Wer mit 180 Sachen durch das Zentrum einer sehr belebten Großstadt brettert, fährt nicht Auto, sondern spielt russisches Roulette mit den anderen Verkehrsteilnehmern. Und weiss dies auch.

Das ist Vorsatz, oder notfalls noch bedingter Vorsatz. Aber keinesfalls nur fahrlässige Tötung.

Finch
01.03.2018, 15:57
Mal sehen, wie lange es dauert bis das Urteil vom BGH aufgehoben wird, Begründung "kein Tötungsvorsatz" so wie heute geschehen im Falle der Todesraser von Berlin.

http://www.tagesschau.de/inland/bgh-raser-berlin-101.html

Tja die haben mal eben aus 15 Jahren einen Witz gemacht. Vergleichbare Fälle, wie der des Motoradrasers aus Bremen haben nicht einmal 3 Jahre Gefängnis gebracht. Darauf können sich die zwei Berliner nun auch freuen.

Finch
01.03.2018, 15:59
Die Gerichte können nur so urteilen, wie die Gesetze es zulassen.
Die haben ja nicht die Autorennen gefahren, um jemanden zu töten, aber sie haben grob fahrlässig gehandelt, und den Tod Unbeteiligter billigend in Kauf genommen. Dafür sind fünf Jahre, so wie es das Gesetz vorschreibt, meiner Meinung nach zu wenig.
Für diesen Straftatbestand passt weder der § 211 für Mord, noch der §222 für fahrlässige Tötung. Am ehesten trifft wohl Totschlag zu.

Naja wenn sie den Mord mangels Tatvorsatz ablehnen, wird auch Totschlag ausscheiden. Oder meinst Du nur passend im Sinne des Strafmaßes?

Finch
01.03.2018, 16:02
Wer mit 180 Sachen durch das Zentrum einer sehr belebten Großstadt brettert, fährt nicht Auto, sondern spielt russisches Roulette mit den anderen Verkehrsteilnehmern. Und weiss dies auch.

Das ist Vorsatz, oder notfalls noch bedingter Vorsatz. Aber keinesfalls nur fahrlässige Tötung.

Sehe das ähnlich. Wobei hier wohl beides vertretbar ist. Es ist ein schmaler Grat zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Hier sprechen für mich die Indizien auch dafür, einen bedingten Vorsatz anzunehmen. Schade, dass der BGH anders entschieden hat.
Immerhin hat man den §315d StGB geschaffen. Danach können solche Rennfahrer in Zukunft immerhin härter bestraft werden. Leider werden die zwei Berliner davon noch verschont werden.

Stanley_Beamish
01.03.2018, 16:05
Naja wenn sie den Mord mangels Tatvorsatz ablehnen, wird auch Totschlag ausscheiden. Oder meinst Du nur passend im Sinne des Strafmaßes?

Einen bedingten Vorsatz könnte man konstruieren, aber es fehlen die Mordmerkmale. Da muss der Gesetzgeber nachbessern. Ich sehe gerade, das hat er schon: §315d StGB.

Fahrlässige Tötung ist wohl eher für einen leichtfertigen Umgang mit technischem Gerät gedacht, z.B. eine schlecht oder gar nicht gesicherte Baustelle, aber nicht für skrupellose Raser.

Stanley_Beamish
01.03.2018, 16:09
Kein Vorsatz erkennbar für den BGH ?
Ein Auto ist ein potentiell (tödlich) gefährlicher Gegenstand.Um die Gefahr für andere zu minimieren,da ja der Betrieb eines solchen Autos trotzdem gestattet ist, wurden Gesetze erlassen. Gegen diese Gesetze wurde durch die beiden Raser verstoßen, nicht aus Unkenntnis , sondern mit Vorsatz. Dies müsste eigentlich sogar ein deutscher Richter erkennen können, denn keiner der beiden wurde von irgendjemandem oder irgendwas dazu gezwungen, gegen diese Gesetze zu verstoßen. Dies haben sie aus eigenem Antrieb in Kenntnis der Gesetzeslage getan. Wer darin keinen Vorsatz erkennen will, ist blind.
Und ich schreibe hier noch nicht mal von den überfahrenen roten Ampeln.

Natürlich haben sie vorsätzlich gegen Gesetze verstoßen, aber es geht hier um den Vorsatz, jemanden zu töten.

Schlummifix
01.03.2018, 16:13
Wer mit 180 Sachen durch das Zentrum einer sehr belebten Großstadt brettert, fährt nicht Auto, sondern spielt russisches Roulette mit den anderen Verkehrsteilnehmern. Und weiss dies auch.

Das ist Vorsatz, oder notfalls noch bedingter Vorsatz. Aber keinesfalls nur fahrlässige Tötung.

Nein, das ist kein Vorsatz. Sowas nennen wir grobe Fahrlässigkeit.
Beim Vorsatz muss zumindest ansatzweise auch ein "Wollen" des Todes dabei sein. Und das ist hier einfach nicht so.
Die Deppen hoffen eben, dass schon nichts passieren wird. Was anderes wird sich jedenfalls nicht beweisen lassen.

Wie gesagt: Strafrahmen für grobe Fahrlässigkeit erhöhen oder einen eigenen Straftatbestand schaffen.
z.B. Rasen mit Todesfolge.

Finch
01.03.2018, 17:41
Einen bedingten Vorsatz könnte man konstruieren, aber es fehlen die Mordmerkmale. Da muss der Gesetzgeber nachbessern. Ich sehe gerade, das hat er schon: §315d StGB.

Fahrlässige Tötung ist wohl eher für einen leichtfertigen Umgang mit technischem Gerät gedacht, z.B. eine schlecht oder gar nicht gesicherte Baustelle, aber nicht für skrupellose Raser.

Sehe ich auch so. Wer wissentlich mit 160 km/h innerorts rast und dabei in Kauf nimmt, andere Verkehrsteilnehmer zu überfahren handelt nicht mehr fahrlässig.

BlackForrester
02.03.2018, 12:15
Die Gerichte können nur so urteilen, wie die Gesetze es zulassen.
Die haben ja nicht die Autorennen gefahren, um jemanden zu töten, aber sie haben grob fahrlässig gehandelt, und den Tod Unbeteiligter billigend in Kauf genommen. Dafür sind fünf Jahre, so wie es das Gesetz vorschreibt, meiner Meinung nach zu wenig.
Für diesen Straftatbestand passt weder der § 211 für Mord, noch der §222 für fahrlässige Tötung. Am ehesten trifft wohl Totschlag zu.


Warum sollte §211 StGB nicht passen.

Dort steht:
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Unter "gemeingefährliche Mittel" fallen allgemein Bomben, Brandstiftung, aber auf Steine, welche man auf Menschen wirft.
Man kann - wenn man denn will - den Einsatz eines Kfz´s, welches innerorts mit 100 Stundenkilometern und mehr bewegt wird durchaus als "gemeingefährliches" Mittel werten.

Ob ein Tötungsvorsatz dabei vorgelegen hat - irrelevant, wer ein Kfz in diesen Tempobereichen innerorts bewegt MUSS damit rechnen, dass Menschen zu Schaden kommen und nimmt dies nicht nur billigend, sondern unter Vorsatz (und jetzt kommt mein Lieblingsspruch :D - wissentlich und willentlich) in Kauf.

Eine Verurteilung nach §211 StGB ist also durchaus möglich - wenn man denn als Justiz denn will.

Murmillo
02.03.2018, 12:21
Warum sollte §211 StGB nicht passen.

Dort steht:
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Unter "gemeingefährliche Mittel" fallen allgemein Bomben, Brandstiftung, aber auf Steine, welche man auf Menschen wirft.
Man kann - wenn man denn will - den Einsatz eines Kfz´s, welches innerorts mit 100 Stundenkilometern und mehr bewegt wird durchaus als "gemeingefährliches" Mittel werten.

Ob ein Tötungsvorsatz dabei vorgelegen hat - irrelevant, wer ein Kfz in diesen Tempobereichen innerorts bewegt MUSS damit rechnen, dass Menschen zu Schaden kommen und nimmt dies nicht nur billigend, sondern unter Vorsatz (und jetzt kommt mein Lieblingsspruch :D - wissentlich und willentlich) in Kauf.

Eine Verurteilung nach §211 StGB ist also durchaus möglich - wenn man denn als Justiz denn will.
Weil eben die Merkmale:
Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen fehlen, selbst wenn die Tatausführung mit gemeingefährlichen Mitteln erfolgte.
"Gemeingefährliches Mittel" ist offensichtlich kein alleinstehendes Mordmerkmal. Es kann ja auch in Zusammenhang mit Totschlag verwendet werden, führt dann ggf. genau so wie Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
So sehe ich dies jedenfalls.

BlackForrester
02.03.2018, 12:24
Das Raser-Urteil war auch juristischer Unsinn.
Wer mit seinem Auto rast, will niemanden ermorden. Sondern eben rasen. Ein Mordvorsatz ist dabei einfach konstruiert.
Der Raser hofft eben, dass es trotzdem gut geht. Deshalb wird das immer nur grob fahrlässige Tötung sein.

Dann muss man eben den Strafrahmen für solch grob fahrlässige Tötungen erhöhen; und nicht daraus einen "Mord" machen.


Ob Du Jemanden nun ermorden willst oder nur großen Schaden zufügen willst ist bzw. dies billigend des Tod eines Menschen in Kauf nimmst ist beim vorliegen eines Mordmerkmals erst einmal uninteressant.

Wenn ich einen Stein von einer Autobahnbrücke werfe - das Haus des Nachbarn anzünde - ein Bombe lege - die Bremsleitungen eines Kfz durchsäge etc....wenn dabei Jemand sein Leben verliert wird die Anklage und das Urteil wohl immer "Mord" lauten, da ich unter Einsatz "gemeingefährlicher Mittel" (ein Mordmerkmal) einen oder mehrere Menschen vom Leben in den Tod befördert habe.

Ob ich das nun wollte oder nicht kann und darf dabei keine Rolle spielen.

Man kann also eine Kfz, welches in diesen Geschwindigkeitsdimensionen durch eine Stadt bewegt wird also durchaus als "gemeingefährliches Mittel" werten und tut man dies, dann ist auch der Tatbestand eines Mordes, wenn ein Mensch getötet wird, erfüllt.

BlackForrester
02.03.2018, 12:41
Weil eben die Merkmale:
Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen fehlen, selbst wenn die Tatausführung mit gemeingefährlichen Mitteln erfolgte.
"Gemeingefährliches Mittel" ist offensichtlich kein alleinstehendes Mordmerkmal. Es kann ja auch in Zusammenhang mit Totschlag verwendet werden, führt dann ggf. genau so wie Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
So sehe ich dies jedenfalls.


Mir ging es nur darum, ob eine Verurteilung nach §211 StGB möglich wäre und ich denke ja, dies wäre möglich.

Mein Ansatz einer Rechtssprechung wäre und ist ein anderer Ansatz - für mich gehört das / die Opfer in den Mittelpunkt eines Urteils und NUR das / die Opfer und je nach Schwere der Tat hat dann das Urteil auszufallen.

BlackForrester
02.03.2018, 12:47
Mal sehen, wie lange es dauert bis das Urteil vom BGH aufgehoben wird, Begründung "kein Tötungsvorsatz" so wie heute geschehen im Falle der Todesraser von Berlin.

http://www.tagesschau.de/inland/bgh-raser-berlin-101.html
(http://www.tagesschau.de/inland/bgh-raser-berlin-101.html)

Naja...eine Verurteilung nach S211 StGB ist noch offen - das BGH hat ja nicht das Urteil an sich, sondern die Urteilsgegründung kassiert und damit wird automatisch eben auch das Urteil mitkassiert.

Eine Verurteilung nach §211 StGB ist immer noch möglich - nur muss die Urteilsbegründung entsprechend angepasst werden.