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Vollständige Version anzeigen : Wichtige Gesetzesänderung zur polizeilichen Vorladung



Krombacher007
25.06.2017, 13:43
Eine -wie ich finde- bemerkenswerte Änderung bezüglich polizeilicher Vorladung hat sich nun manifestiert und irgendwie findet man kaum etwas darüber in den Medien, und das, obwohl die Regierung und die Medien ja zur Verbreitung dieser Information verpflichtet wären, denn wie sonst soll der Bürger ansonsten davon erfahren.
Also hier nun die Änderung, die hierzuforum sicherlich viele interessieren sollte.

Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.

Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen. Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen. Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.

Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:


Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Quelle (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811277.pdf)

Wie dieser staatsanwaltliche Auftrag aussehen muss, das bleibt man bei dieser schlampigen Gesetzesänderung mal wieder schuldig. Auch eine Frist bleibt man schuldig, und so kann es wohl demnächst ausreichen, wenn der Polizeibeamte die Ladung mündlich ausspricht und den Zeugen somit unmittelbar zu einer Aussage nötigen kann und dadurch würde ihm die Möglichkeit entzogen werden, anwaltlichen Beistand hinzuzufordern.
Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.

Gehirnnutzer
25.06.2017, 16:32
Eine -wie ich finde- bemerkenswerte Änderung bezüglich polizeilicher Vorladung hat sich nun manifestiert und irgendwie findet man kaum etwas darüber in den Medien, und das, obwohl die Regierung und die Medien ja zur Verbreitung dieser Information verpflichtet wären, denn wie sonst soll der Bürger ansonsten davon erfahren.
Also hier nun die Änderung, die hierzuforum sicherlich viele interessieren sollte.

Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.

Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen. Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen. Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.

Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:


Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.


Quelle (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811277.pdf)

Wie dieser staatsanwaltliche Auftrag aussehen muss, das bleibt man bei dieser schlampigen Gesetzesänderung mal wieder schuldig. Auch eine Frist bleibt man schuldig, und so kann es wohl demnächst ausreichen, wenn der Polizeibeamte die Ladung mündlich ausspricht und den Zeugen somit unmittelbar zu einer Aussage nötigen kann und dadurch würde ihm die Möglichkeit entzogen werden, anwaltlichen Beistand hinzuzufordern.
Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.

Entschuldigung Veltins007, wo werden den durch das Gesetz die §§ 52 bis 55 StPO aufgehoben? Das behauptest du nämlich.

Krombacher007
25.06.2017, 17:07
Entschuldigung Veltins007, wo werden den durch das Gesetz die §§ 52 bis 55 StPO aufgehoben? Das behauptest du nämlich.

Ich sehe nur die Gesetzesänderung und mache mir meine Gedanken darüber, denn dieser Gesetzestext ist so unverschämt vage formuliert, dass er durchaus viel Interpretationsspielraum lässt. Und genau da sehe ich die Probleme, denn wenn, wie beschrieben

Wie dieser staatsanwaltliche Auftrag aussehen muss, das bleibt man bei dieser schlampigen Gesetzesänderung mal wieder schuldig. Auch eine Frist bleibt man schuldig, und so kann es wohl demnächst ausreichen, wenn der Polizeibeamte die Ladung mündlich ausspricht und den Zeugen somit unmittelbar zu einer Aussage nötigen kann und dadurch würde ihm die Möglichkeit entzogen werden, anwaltlichen Beistand hinzuzufordern.
Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.
der Zeuge das anders sieht, bleibt ihm in diesem Fall nur, sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen und notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann der Staatsanwalt verhängen. Dagegen lässt sich dann erst mal eine gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten). Gut, man kann es jetzt positiv sehen, denn immerhin darf der Polizist oder der Staatsanwalt gegen dieses "widerspenstige" Zeugenverhalten keine Ordnungshaft anordnen, denn das bleibt bisher einzig dem Richter vorbehalten. Aber rein theoretisch könnte der Richter die Ordnungshaft dann ja auch telefonisch anordnen.

Aber noch prblematischer wird es, wenn wir noch ein Stück weite rdenken, nämlich daran denken, dass es manchmal gar nicht klar ist ob die Person Zeuge oder Beschuldigter ist oder durch seine Aussage zum (Mit)Beschuldigten werden kann. UNd problematisch wird es deshalb, weil dies ja oft von den Einschätzungen der Ermittler abhängt. Dieser Gefahr konnte man sich bisher entziehen, aber nun, wenn, wie beschrieben,

sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.
die Zeugenaussage wegen der polizeilichen Rücksprache an die Staatsanwaltschaft angeordnet wird und man dann auskunftsverpflichtet wird...

Und nun ist es anders. Vorher spielte es ja keine Rolle, ob man Zeuge oder Beschuldigter ist, denn niemand musste mit einem Ermittler reden. Und nun gibt es für Polizeibeamte die Möglichkeit, jede Person erst mal als Zeugen vorzuladen – auch wenn im Hintergrund vielleicht schon ein gewisser Tatverdacht schwebt. Die Erscheinenspflicht führt zumindest zu erhöhten Möglichkeiten, den „Zeugen“ auf die Dienststelle zu bekommen und ihn dort entsprechend zu bearbeiten. Gerade bei Menschen, die sich ihrer Rechte nicht sicher sind, führt dies zu der Gefahr, dass diese als vermeintlich erscheinens- und aussagepflichtiger Zeuge erst mal Angaben zur Sache machen, die sie ohne Pflicht zum Erscheinen nie gemacht hätten.

Ich sagte nicht, dass das Aussageverweigerungsrecht aufgehoben wurde, sondern sage nur dass es jetzt die Pflicht gibt zur Aussage auf der Polizeibehörde zu erscheinen oder sogar unmittelbar nach einem Geschehnis zur Zeugenaussage verpflichtet sein kann.
Ich mache mir halt nur so meine Gedanken über diese Änderung und überlege, welche ncit ganz sauberen Möglichkeiten sich dadurch den Ermittlungsbehörden bieten können...

laurin
25.06.2017, 17:59
Ich finde das auch sehr bedenklich.

Leider wissen aber die meisten nicht einmal, daß sie die Polizei nicht ins Haus lassen brauchen (es sei denn, sie haben einen Durchsuchungsbeschluß), und man mit der Polizei auch nicht mitgehen muß (es sei denn, sie haben einen Haftbefehl).

Hätte letzteres ein Bekannter gewußt, den sie mit 4 Mann von zu Hause abgeholt haben, wäre einigen Menschen viel Unbill erspart geblieben.

Gehirnnutzer
25.06.2017, 18:43
Ich sehe nur die Gesetzesänderung und mache mir meine Gedanken darüber, denn dieser Gesetzestext ist so unverschämt vage formuliert, dass er durchaus viel Interpretationsspielraum lässt. Und genau da sehe ich die Probleme, denn wenn, wie beschrieben

der Zeuge das anders sieht, bleibt ihm in diesem Fall nur, sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen und notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann der Staatsanwalt verhängen. Dagegen lässt sich dann erst mal eine gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten). Gut, man kann es jetzt positiv sehen, denn immerhin darf der Polizist oder der Staatsanwalt gegen dieses "widerspenstige" Zeugenverhalten keine Ordnungshaft anordnen, denn das bleibt bisher einzig dem Richter vorbehalten. Aber rein theoretisch könnte der Richter die Ordnungshaft dann ja auch telefonisch anordnen.

Aber noch prblematischer wird es, wenn wir noch ein Stück weite rdenken, nämlich daran denken, dass es manchmal gar nicht klar ist ob die Person Zeuge oder Beschuldigter ist oder durch seine Aussage zum (Mit)Beschuldigten werden kann. UNd problematisch wird es deshalb, weil dies ja oft von den Einschätzungen der Ermittler abhängt. Dieser Gefahr konnte man sich bisher entziehen, aber nun, wenn, wie beschrieben,

die Zeugenaussage wegen der polizeilichen Rücksprache an die Staatsanwaltschaft angeordnet wird und man dann auskunftsverpflichtet wird...

Und nun ist es anders. Vorher spielte es ja keine Rolle, ob man Zeuge oder Beschuldigter ist, denn niemand musste mit einem Ermittler reden. Und nun gibt es für Polizeibeamte die Möglichkeit, jede Person erst mal als Zeugen vorzuladen – auch wenn im Hintergrund vielleicht schon ein gewisser Tatverdacht schwebt. Die Erscheinenspflicht führt zumindest zu erhöhten Möglichkeiten, den „Zeugen“ auf die Dienststelle zu bekommen und ihn dort entsprechend zu bearbeiten. Gerade bei Menschen, die sich ihrer Rechte nicht sicher sind, führt dies zu der Gefahr, dass diese als vermeintlich erscheinens- und aussagepflichtiger Zeuge erst mal Angaben zur Sache machen, die sie ohne Pflicht zum Erscheinen nie gemacht hätten.

Ich sagte nicht, dass das Aussageverweigerungsrecht aufgehoben wurde, sondern sage nur dass es jetzt die Pflicht gibt zur Aussage auf der Polizeibehörde zu erscheinen oder sogar unmittelbar nach einem Geschehnis zur Zeugenaussage verpflichtet sein kann.
Ich mache mir halt nur so meine Gedanken über diese Änderung und überlege, welche ncit ganz sauberen Möglichkeiten sich dadurch den Ermittlungsbehörden bieten können...

Veltins, hast du dir denn die § in ihrer jetzigen Form angesehen und mit den Änderungen in dem Gesetzesvorschlag verglichen.

Im Übrigen wird keine neu Pflicht geschaffen, sondern nur die Möglichkeit diese Pflicht durchzusetzen.

BRDDR_geschaedigter
25.06.2017, 18:45
Veltins, hast du dir denn die § in ihrer jetzigen Form angesehen und mit den Änderungen in dem Gesetzesvorschlag verglichen.

Im Übrigen wird keine neu Pflicht geschaffen, sondern nur die Möglichkeit diese Pflicht durchzusetzen.

Wo ist der Unterschied?

Krombacher007
25.06.2017, 18:59
Veltins, hast du dir denn die § in ihrer jetzigen Form angesehen und mit den Änderungen in dem Gesetzesvorschlag verglichen.

Im Übrigen wird keine neu Pflicht geschaffen, sondern nur die Möglichkeit diese Pflicht durchzusetzen.

Hätte ich sie nicht verglichen, könnte ich wohl kaum diese Ausführungen machen; also eine recht fragwürdige Frage.
Und nein, es gab vorher kein Pflicht bei der Polizei zu erscheinen. Nur eine Ladung zur Staatsanwaltschaft war verpflichtend aber da ist man auch besser aufgehoben gewesen bei Zeugenaussagen, da sie wesentlich besser mit den Rechtsordnungen vertraut sind und es darf nicht vergessen werden, dass sich ein Staatsanwalt im Gegensatz zu einem Polizisten der Rechtsbeugung strafbar machen kann, wenn er es zu weit treibt. Die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft war aber auch nicht instant. Da konnte man sich als Zeuge, wenn es einem angebracht erschien, gut vorher einen Anwalt nehmen. Wenn dich jetzt der Polizist einsackt und sagt: "Kommen sie mal mit auf die Wache. Wir brauchen ihre Aussage.", sieht's schlecht aus mit dem Sich-eben-einen-Anwalt-Suchen.

-jmw-
26.06.2017, 08:33
Dass man als Angeklagter oder Zeuge vor Gericht erscheinen und aussagen muss, das ist, wie ich finde, ein Preis, der durchaus eingefordert werden darf für die Bereitstellung eines Rechtswesens.

Die konkrete Ausgestaltung inklusive Strafen ist freilich diskutabel.

Krombacher007
26.06.2017, 09:58
Dass man als Angeklagter oder Zeuge vor Gericht erscheinen und aussagen muss, das ist, wie ich finde, ein Preis, der durchaus eingefordert werden darf für die Bereitstellung eines Rechtswesens.

Die konkrete Ausgestaltung inklusive Strafen ist freilich diskutabel.

Das ist vollkommen richtig, aber darum geht es hier ja gar nicht.

-jmw-
26.06.2017, 17:22
Das ist vollkommen richtig, aber darum geht es hier ja gar nicht.
Dann werd ich mir den Text nochmals durchlesen. :)

Sitting Bull
26.06.2017, 23:35
Ich finde das auch sehr bedenklich.

Leider wissen aber die meisten nicht einmal, daß sie die Polizei nicht ins Haus lassen brauchen (es sei denn, sie haben einen Durchsuchungsbeschluß), und man mit der Polizei auch nicht mitgehen muß (es sei denn, sie haben einen Haftbefehl).

Hätte letzteres ein Bekannter gewußt, den sie mit 4 Mann von zu Hause abgeholt haben, wäre einigen Menschen viel Unbill erspart geblieben.

Wäre schön ,ist aber nicht ganz richtig.Da erfinden die Gefahr im Verzuge.Da wirst du mal vorläufig festgenommen.

Krombacher007
26.06.2017, 23:42
Dann sind wir aber im Bereich der Anklage gegen einen Beschuldigten und hier geht es um Zeugen und die erweiterte Definition

cornjung
28.06.2017, 09:33
Und nein, es gab vorher kein Pflicht bei der Polizei zu erscheinen. Wenn dich jetzt der Polizist einsackt und sagt: "Kommen sie mal mit auf die Wache. Wir brauchen ihre Aussage.", sieht's schlecht aus mit dem Sich-eben-einen-Anwalt-Suchen.
Die Polizei hat schon immer versucht, jeden zur belastenden Aussage zu verleiten, indem sie ihn nicht als Beschuldigten sondern als Zeugen vernommen haben . Und damit sein generelles Aussageverweigerungsrecht umgangen haben. Uralt-trick der Bullerei. Es gilt die alte Regel, bei der Polizei zur Sache nichts zu sagen. Weder als Beschuldigter, noch als Zeuge. Ich weiss von nix, nix gesehen, nix gehört. Ausserdem will ich meinen Anwalt. Fertig!

Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen.
Zeugen sind verpflichtet, auszusagen, was sie bezeugen vermögen. Abgesehen vom AVR bezw.ZVR. Was aber nicht gesehen oder nicht gehört wurde - weil sie " zufällig " gerade weg gesehen oder weg gehört haben- können sie auch nicht bezeugen. Man war schon immer verpflichtet, bei der Polizei seine Personalien anzugeben.
Leider wissen aber die meisten nicht einmal, und man mit der Polizei auch nicht mitgehen muß (es sei denn, sie haben einen Haftbefehl).
Für vorläüfige Festnahme reicht nach 127 STPO reicht dringender TV plus HG !

Im Übrigen wird keine neu Pflicht geschaffen,
Doch !

marion
28.06.2017, 11:02
ist ja echt interessant, hier hülft dann wirklich nur noch große Amnesie ;) wenn ich mir die letzten 20Jahre durch den Kopf gehn lasse, war das ja wirklich ein Pappenstiel ;) einmal hatte ich ein Zeugenvorladungsgespräch mit 2 dutzend Seiten, auf die Frage beim Polizisten wie lange das dauert , meinte der, locker 2 Stunden, ich können wir das nicht abkürzen: na klar, keine Aussage zur Sache und gut. Haben wir gemacht und haben uns dann mal 1 Stunde über seinen Beruf unterhalten ;) wobei herauskam, er würde nie wieder Polizist werden wollen, das war vor 20 Jahren