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Vollständige Version anzeigen : Erbrecht



Würfelqualle
30.03.2015, 16:52
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Tryllhase
30.03.2015, 16:54
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.
Persönliche Rechtsberatung ist leider nicht erlaubt. Man könnte nur einen Fall konstruieren.

Veruschka
30.03.2015, 16:54
Hat der Vater eine Ehefrau?

Würfelqualle
30.03.2015, 16:57
Hat der Vater eine Ehefrau?

Ist vor Jahren gestorben.

Bolle
30.03.2015, 16:59
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

wenn kein Testament, dann gesetzliche Erbfolge!


Beispiele für die gesetzliche Erbfolge

a) B stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute haben im gesetzlichen Güterstand gelebt und keinen Ehevertrag geschlossen. Die Ehefrau erbt im gesetzlichen Güterstand 1/2-Anteil, die Kinder je 1/4-Anteil.

b) Witwe B hat zur Zeit ihres Todes zwei Kinder, der Ehemann ist bereits vor 20 Jahren verstorben. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Nur wenn ein Kind unter Hinterlassung von Enkelkindern bereits vorverstorben ist, erhalten die Enkelkinder gemeinsam den auf das vorverstorbene Kind entfallenden Erbanteil.

c) Student S ist zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet und hat keine Kinder. Er wird von seinen beiden Eltern zu je ½ beerbt. Falls ein Elternteil bereits vorverstorben ist, fällt dessen Erbanteil an die Geschwister des S.

d) C stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos, die Eltern des Ehemanns leben noch. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. In diesem Fall wird die Ehefrau Erbin zu 3/4, die Eltern des C erhalten je 1/8-Anteil.



http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/Erbfolge.php

Heinrich_Kraemer
30.03.2015, 17:00
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Au, das wird sehr teuer, sofern Anwälte am Streitwert schmarotzen!

Wie wäre es das ganze viel besser gütlich über die Bühne zu bringen, v.a. hinsichtlich der Steuern?! Also bestens den Steuerberater hierfür verpflichten, der kostet einen Bruchteil eines Anwalts und schaut darauf, daß am wenigsten der Erbmasse verloren geht, an Hände dritter. Zudem wenn ein OE vorliegt! Man muß sich jedoch einig sein. Rumstreiterei bringt im Gros gar nichts, füllt nur dick die Kassen der Anwälte für ein zwei Brieflein.

Würfelqualle
30.03.2015, 17:04
Wenn beide Kinder zu gleichen Teilen erben, dann können die Gläubiger nicht an der Erbteil meiner Ex ?

mick31
30.03.2015, 17:05
Nein, ihr steht die hälfte zu, fertig.

Bolle
30.03.2015, 17:09
Wenn beide Kinder zu gleichen Teilen erben, dann können die Gläubiger nicht an der Erbteil meiner Ex ?

Nein!

Grenzer
30.03.2015, 17:09
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Bei diesem Streitwert sollte ein Anwalt unbedingt vermieden werden,-
sonst bekommen am Ende Deine Schwester und ihr Bruder Recht,-
und der Anwalt bekommt das Geld....:cool:

( Nur tote Anwälte sind gute Anwälte )

Würfelqualle
30.03.2015, 17:18
Bei diesem Streitwert sollte ein Anwalt unbedingt vermieden werden,-
sonst bekommen am Ende Deine Schwester und ihr Bruder Recht,-
und der Anwalt bekommt das Geld....:cool:

( Nur tote Anwälte sind gute Anwälte )

Nicht meine Schwester, meine Ex.

Tryllhase
30.03.2015, 17:30
Ist vor Jahren gestorben.
Hatte sie eigene Nachkommen?

Affenpriester
30.03.2015, 17:31
50:50, sollte ihr Bruder dann noch leben.

Würfelqualle
30.03.2015, 17:34
Hatte sie eigene Nachkommen?

Meine Ex ? Nein sie ist kinderlos. Ich kann nur den Vater nicht verstehen, dass der angeblich kein Testament gemacht hat. Der Bruder hat schon zu Lebzeiten seiner Mutter, sich ca. 100.000 € aus dem Erbe auszahlen lassen, aber ob es da Nachweise gibt, ist fraglich und eher unwahrscheinlich.

Tryllhase
30.03.2015, 17:38
Nein, ich meine die verstorbene Ehefrau des Vaters ihrer Ex.

Grenzer
30.03.2015, 17:38
Nicht meine Schwester, meine Ex.

Sorry ,- aber der Rat bleibt :

Hütet Euch vor Anwälten- die wollen nur Euer Bestes - nämlich Euer Geld..... :cool:

Würfelqualle
30.03.2015, 17:44
Nein, ich meine die verstorbene Ehefrau des Vaters ihrer Ex.

Willst du mich jetzt verarschen ? Verständliches Lesen ist nicht so deine Sache oder ? Aus dem Eingangsbeitrag von mir geht doch ganz klar heraus, das es meine Ex ( Tochter ) und ihren Bruder
( Sohn ) gibt. Also sind 2 leibliche Kinder der verstorbenen Mutter vorhanden.

Tryllhase
30.03.2015, 17:49
Willst du mich jetzt verarschen ? Verständliches Lesen ist nicht so deine Sache oder ? Aus dem Eingangsbeitrag von mir geht doch ganz klar heraus, das es meine Ex ( Tochter ) und ihren Bruder
( Sohn ) gibt. Also sind 2 leibliche Kinder der verstorbenen Mutter vorhanden.
Mit "eigene" meine ich diejenigen Kinder, von denen die Familie manchmal nichts weiß.

Würfelqualle
30.03.2015, 17:52
Mit "eigene" meine ich diejenigen Kinder, von denen die Familie manchmal nichts weiß.

Fang nicht an zu spamen, sonst fliegst du aus dem Strang. Ist ernst genug das Thema.

Tryllhase
30.03.2015, 17:58
Fang nicht an zu spamen, sonst fliegst du aus dem Strang. Ist ernst genug das Thema.
Der Anwalt stellt genau dieselbe Frage.

Würfelqualle
30.03.2015, 18:02
Der Anwalt stellt genau dieselbe Frage.

Das wird sich schon zeigen, wenn der Vater verstorben ist, dann geht die Erbensuche los, aber es gibt nur 2 Erbberechtigte momentan.

Heinrich_Kraemer
30.03.2015, 18:10
Bei diesem Streitwert sollte ein Anwalt unbedingt vermieden werden,-
sonst bekommen am Ende Deine Schwester und ihr Bruder Recht,-
und der Anwalt bekommt das Geld....:cool:

( Nur tote Anwälte sind gute Anwälte )

So schauts aus.

Das gute Recht und der liebe Staat, also der schöne Rechtsstaat: Gemacht von Juristen für Juristen.

Kurti
30.03.2015, 18:13
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.Lebt die Ehefrau noch?

Würfelqualle
30.03.2015, 18:15
Lebt die Ehefrau noch?

Nein.

Kurti
30.03.2015, 18:17
So schauts aus.

Das gute Recht und der liebe Staat, also der schöne Rechtsstaat: Gemacht von Juristen für Juristen.Das Buergerliche Gesetzbuch, in dem das Erbrecht geregelt wird, basiert auf dem "code civil" Napoleons.

Nurmalso
30.03.2015, 18:24
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.


Nimmt man ein Erbe an (man kann ein Erbe auch ablehnen), übernimmt man auch die Schulden des Verstorbenen. In diesem Fall alles fifty fifty

Kurti
30.03.2015, 18:25
Nein.Falls nicht noch weitere, bisher unbekannte Kinder auftauchen sollten, so erben die beiden Geschwister je zur Haelfte. Fuer pfaendbar halte ich nur das Erbteil des verschuldeten Bruders.

Sinnigerweise sollte der Papa noch rechtzeitig vor seinem Ableben den Sohn enterben, sodass dem nur der Pflichtteil (die Haelfte des gesetzlichen) zustehen wuerde.

latrop
30.03.2015, 18:27
Fang nicht an zu spamen, sonst fliegst du aus dem Strang. Ist ernst genug das Thema.

Mit solch einem Thema hier ins HPF zu gehen,
halte ich sowieso für einen Witz.
Es gibt Rechtsberatung für kleines Geld.

Kurti
30.03.2015, 18:29
Nimmt man ein Erbe an (man kann ein Erbe auch ablehnen), übernimmt man auch die Schulden des Verstorbenen. In diesem Fall alles fifty fiftySeit wann muessen Geschwister untereinander fuer deren jeweilige Schulden haften?

Würfelqualle
30.03.2015, 18:30
Mit solch einem Thema hier ins HPF halte ich sowieso für einen Witz.
Es gibt Rechtsberatung für kleines Geld.

Wollte mich nur vorinformieren, na klar ist eine Rechtsberatung, oder ein Anwalt für Erbrecht erste Wahl.

latrop
30.03.2015, 18:32
Wollte mich nur vorinformieren, na klar ist eine Rechtsberatung, oder ein Anwalt für Erbrecht erste Wahl.

Dafür brauchst du keinen Anwalt.
Das gibt es auch bei der Verbraucherberatung.

Tryllhase
30.03.2015, 18:32
Falls nicht noch weitere, bisher unbekannte Kinder auftauchen sollten, so erben die beiden Geschwister je zur Haelfte. Fuer pfaendbar halte ich nur das Erbteil des verschuldeten Bruders.

Sinnigerweise sollte der Papa noch rechtzeitig vor seinem Ableben den Sohn enterben, sodass dem nur der Pflichtteil (die Haelfte des gesetzlichen) zustehen wuerde.
Das ist nur zweckmäßig, wenn die Höhe der Schulden des Bruders über dem zu erwartenden Erbe liegt!

latrop
30.03.2015, 18:35
http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=776079&llmid=0

Kurti
30.03.2015, 18:36
Das ist nur zweckmäßig, wenn die Höhe der Schulden des Bruders über dem zu erwartenden Erbe liegt!Richtig - zweckdienlich jedoch ueber denen des Pflichtteils,
sodass 75% des Erbes vor dem Zugriff der Glaeubiger sicher sind.

Kurti
30.03.2015, 18:38
Dafür brauchst du keinen Anwalt.
Das gibt es auch bei der Verbraucherberatung.Der Fall liegt einfach und wird im BGB unmissverstaendlich geregelt!

Würfelqualle
30.03.2015, 18:44
http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=776079&llmid=0

Dankeschön.

Antisozialist
30.03.2015, 19:34
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Wenn der Erblasser nicht über einen Ehepartner verfügt und kein gültiges Testament hinterlässt, erben seine beiden Kinder grundsätzlich jeweils die Hälfte (§ 1924 BGB).

Das Erbe geht nach dem Tod als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über (§ 1922 I BGB). Ein Gläubiger des Bruders kann entweder die laufenden Gewinnanteile (z.B. Zinserträge oder Überschüsse aus der Vermietung) pfänden (§ 725 II BGB) oder die Gesellschaft aufkündigen (§ 725 I BGB) und dadurch zur Vermögensaufteilung auf die Gesellschafter zwingen (§ 730 I BGB).

An die Substanz oder die Erträge der Erbengemeinschaft kommt der Gläubiger letztendlich nur heran, soweit diese auf den Bruder entfallen.

Zum Thema, ob jemand durch Erbausschlagung seine Gläubiger leer ausgehen lassen kann, will ich nichts schreiben.

Lilly
30.03.2015, 19:41
Wenn kein Testament vorhanden ist, bekommt bei zwei Kindern jeder die Hälfte.

Mütterchen
30.03.2015, 20:59
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Besteht vielleicht die Möglichkeit, noch ein Testament aufzusetzen?

alberich1
30.03.2015, 21:29
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Nun, meines Wissens teilt sich das Erbe dann auf 2 Erben auf, jeder 150.000€. Davon kann man den Freibetrag abziehen, der Rest wird bei Kindern mit 11% versteuert.
Beim Offenbarungseid stürzen sich natürlich die Gläubiger auf das Erbe, bis zum Pfändungsfreibetrag.

tabasco
30.03.2015, 21:34
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Hier lang:

http://www.123recht.net/forum_default.asp

Deutschmann
30.03.2015, 21:40
Das wird sich schon zeigen, wenn der Vater verstorben ist, dann geht die Erbensuche los, aber es gibt nur 2 Erbberechtigte momentan.

Mal ne Frage: warum überträgt der Vater der Tochter bspw. nicht jetzt schon das Haus?

Würfelqualle
30.03.2015, 21:40
Besteht vielleicht die Möglichkeit, noch ein Testament aufzusetzen?

Ich glaube dazu ist es zu spät.

Würfelqualle
30.03.2015, 21:42
Beim Offenbarungseid stürzen sich natürlich die Gläubiger auf das Erbe, bis zum Pfändungsfreibetrag.

Aber doch nur auf den Erbteil des Bruders ?

Deutschmann
30.03.2015, 21:44
Aber doch nur auf den Erbteil des Bruders ?

Dazu ein Tip: such mal nach "Erbschein". Vielleicht hilft dir das weiter.

alberich1
30.03.2015, 21:45
Aber doch nur auf den Erbteil des Bruders ?

Natürlich nur auf den Erbteil des Bruders! sein Erbteil ist sein Einkommen, nicht der des anderen Erbnehmers. Es sei denn, der Erblasser hatte Schulden. Die werden aber dann von der gesamten Erbmasse abgezogen, bevor irgendwas verteilt wird.

OneDownOne2Go
30.03.2015, 21:46
Ich glaube dazu ist es zu spät.

Hier greift die gesetzliche Erbfolge, und da sind nur Ehepartner und leibliche Kinder Erben erster Ordnung. Wenn es keine Ehefrau mehr gibt, erben die Kinder zu gleichen Teilen, nachdem evtl. vorhandene Gläubiger des Erblassers befriedigt sind. In diesem Fall, falls es keine weiteren Kinder gibt, erben also beide Kinder jeweils die Hälfte, so nichts anderes notariell festgelegt ist. (z.B. Erbverzichtsvertrag), und am Anteil des Sohnes können sich dessen Gläubiger schadlos halten. Sollte die Tochter also nicht in der Lage sein, den Bruder mit 50% des Nachlassvermögens auszuzahlen, werden sie das Haus verkaufen und danach teilen müssen.

Gehirnnutzer
30.03.2015, 21:54
Seit wann muessen Geschwister untereinander fuer deren jeweilige Schulden haften?

Kurti, Nurmalso verwechselt etwas.

Schulden kann man genauso vererben, wie Vermögen, ist aber in diesem Fall irrelevant. Mit den Schulden des Bruders hat die Schwester nichts zu tun, das heißt sie haftet nicht, jedoch muss der Bruder seine Gläubiger aus seinem Erbteil bedienen. Gerade bei Immobilien kann, die beide gemeinsam erben, kann es sich nachteilig auswirken.

Tja, aber jeder Mensch kann ein Erbe ausschlagen, niemand kann jemanden zwingen, ein Erbe anzutreten. Man muss nur durch Anwalt oder durch Rechtspfleger für das zuständige Amtsgericht erklären, das man das Erbe ausschlägt. Einen Grund muss man nicht haben.
Tja, Geschwisterliebe kann vieles machen, Wohnrecht und ähnliches, darf nur nicht danach aussehen, als würde der Bruder das Erbe doch antreten...............................

Schulden eines Erbnehmers sind immer nur für den Erbnehmer selber relevant, jedoch muss er sie aus seinem Erbteil bedienen. Schulden des Erblassers werden genau so behandelt wie sein Vermögen.

OneDownOne2Go
30.03.2015, 21:56
Kurti, Nurmalso verwechselt etwas.

Schulden kann man genauso vererben, wie Vermögen, ist aber in diesem Fall irrelevant. Mit den Schulden des Bruders hat die Schwester nichts zu tun, das heißt sie haftet nicht, jedoch muss der Bruder seine Gläubiger aus seinem Erbteil bedienen. Gerade bei Immobilien kann, die beide gemeinsam erben, kann es sich nachteilig auswirken.

Tja, aber jeder Mensch kann ein Erbe ausschlagen, niemand kann jemanden zwingen, ein Erbe anzutreten. Man muss nur durch Anwalt oder durch Rechtspfleger für das zuständige Amtsgericht erklären, das man das Erbe ausschlägt. Einen Grund muss man nicht haben.
Tja, Geschwisterliebe kann vieles machen, Wohnrecht und ähnliches, darf nur nicht danach aussehen, als würde der Bruder das Erbe doch antreten...............................

Schulden eines Erbnehmers sind immer nur für den Erbnehmer selber relevant, jedoch muss er sie aus seinem Erbteil bedienen. Schulden des Erblassers werden genau so behandelt wie sein Vermögen.

Stimmt, an diese leicht "linke" Hintertür hatte ich gar nicht gedacht...

Lilly
30.03.2015, 23:29
Mal ne Frage: warum überträgt der Vater der Tochter bspw. nicht jetzt schon das Haus?

Das wäre eine Schenkung. Dann kann er auch gleich ein Testament machen, sofern er dazu noch in der Lage ist.

Deutschmann
30.03.2015, 23:35
Das wäre eine Schenkung. Dann kann er auch gleich ein Testament machen, sofern er dazu noch in der Lage ist.

Halt ohne Erbschaftssteuer ....

Kurti
31.03.2015, 06:54
Kurti, Nurmalso verwechselt etwas.

Schulden kann man genauso vererben, wie Vermögen, ist aber in diesem Fall irrelevant. Mit den Schulden des Bruders hat die Schwester nichts zu tun, das heißt sie haftet nicht, jedoch muss der Bruder seine Gläubiger aus seinem Erbteil bedienen. Gerade bei Immobilien kann, die beide gemeinsam erben, kann es sich nachteilig auswirken.

Tja, aber jeder Mensch kann ein Erbe ausschlagen, niemand kann jemanden zwingen, ein Erbe anzutreten. Man muss nur durch Anwalt oder durch Rechtspfleger für das zuständige Amtsgericht erklären, das man das Erbe ausschlägt. Einen Grund muss man nicht haben.
Tja, Geschwisterliebe kann vieles machen, Wohnrecht und ähnliches, darf nur nicht danach aussehen, als würde der Bruder das Erbe doch antreten...............................

Schulden eines Erbnehmers sind immer nur für den Erbnehmer selber relevant, jedoch muss er sie aus seinem Erbteil bedienen. Schulden des Erblassers werden genau so behandelt wie sein Vermögen.Natuerlich kann die Ueberschuldung einer der Erben rechtliche Probleme nach sich ziehen, das aendert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass jeder fuer seine Schulden selbst aufkommen muss. Ausnahmen von dieser Regel sind mir bekannt, jedoch moechte ich auf diese nicht eingehen, weil die im vorliegenden Fall offenbar nicht zutreffen.

Kurti
31.03.2015, 06:59
Aber doch nur auf den Erbteil des Bruders ?Exakt richtig!

Kurti
31.03.2015, 08:13
So schauts aus.

Das gute Recht und der liebe Staat, also der schöne Rechtsstaat: Gemacht von Juristen für Juristen.Kritik am Staat ist zu dessen Gelingen absolut notwendig!

Das Buergerliche Gesetzbuch (in dem das Erbrecht geregelt ist) basiert jedoch auf dem "code civil" Napoleons und der wurde nach dem Scheitern des Potentaten sogar von dessen ehemaligen Gegnern uebernommen. Fuer die Qualitaet der erreichten Rechtssicherheit mittels des BGB spricht, dass dieses Gesetzeswerk seit dessen Erscheinen kaum geaendert wurde - so wurden z.B. in Deutschland auch uneheliche Kinder erbberechtigt.

Es sei hier nur am Rande erwaehnt, dass sogar im fernen Brasilien der "codigo civil" Gesetzeskraft hat und ich somit in Deutschland nur geringfuegige Unterschiede zum BGB feststellen konnte.

konfutse
31.03.2015, 21:50
Wenn beide Kinder zu gleichen Teilen erben, dann können die Gläubiger nicht an der Erbteil meiner Ex ?
Die Hälfte des Hauses ist ein Problem, wenn die Hälfte des Barvermögen für die Schuldentilgung nicht reicht. Dann könnten die Gläubiger eine Versteigerung des Hauses anstreben.

jack000
31.03.2015, 22:28
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Die Sache ist nicht kompliziert, denn:
- Du bekommst nix
- Deine Schwester und Bruder bekommen die Häfte

Deine Schwester wird alles im Rahmen der 1:1 Regelung bekommen
Ihr Bruder wird von den Gläubigern alles bis aus Minimun abgezockt bekommen

Sowohl deine Schwester, als auch ihr Bruder wie auch du sollten einen Anwalt nehmen. Die Erstberatung kostet erstmal 0 €, bzw. eine Grundgebühr von max 200€.
=> Erst wenn es denn tatsächlich teuer werden sollte kannst du noch entscheiden ob du weiter gehen wirst.

Erstberatung sollte sein, da es um hohe Summen geht und diese nicht mehr als 180-200€ kostet.
=> Das Geld ist schon sinnvoll zu investieren wenn es um 6-stellige Beträge geht!

Murmillo
01.04.2015, 07:08
Besteht vielleicht die Möglichkeit, noch ein Testament aufzusetzen?

Ja , selbstverständlich. Nennt sich im deutschen Recht das post-mortem-Testament !:D

Chronos
01.04.2015, 07:18
Die Sache ist nicht kompliziert, denn:
- Du bekommst nix
- Deine Schwester und Bruder bekommen die Häfte

Deine Schwester wird alles im Rahmen der 1:1 Regelung bekommen
Ihr Bruder wird von den Gläubigern alles bis aus Minimun abgezockt bekommen

Sowohl deine Schwester, als auch ihr Bruder wie auch du sollten einen Anwalt nehmen. Die Erstberatung kostet erstmal 0 €, bzw. eine Grundgebühr von max 200€.
=> Erst wenn es denn tatsächlich teuer werden sollte kannst du noch entscheiden ob du weiter gehen wirst.

Erstberatung sollte sein, da es um hohe Summen geht und diese nicht mehr als 180-200€ kostet.
=> Das Geld ist schon sinnvoll zu investieren wenn es um 6-stellige Beträge geht!
Welche Schwester?

Im betreffenden Beitrag steht nichts von einer Schwester.

Mütterchen
01.04.2015, 07:20
Ja , selbstverständlich. Nennt sich im deutschen Recht das post-mortem-Testament !:D

WQ schrieb von einem Sterbenden, nicht vom einem Verstorbenen. Ich fragte deswegen, weil ich das selbst schon so erlebt hatte: eine alte Dame hatte nie ein Testament gemacht, weil es ihr scheinbar einfach unangenehm war, hier Tacheles zu reden.
Aber als es ganz klar und mit Tempo auf ihr Lebensende zuging, hat sie sich dann doch gerne überreden lassen, etwas festzuklopfen. Und ganz kurz vor ihrem Tod hat sie dann nochmal etwas geändert. Wenn man weiß, dass man nicht mehr viel Zeit hat, ändern sich manchmal die Prioritäten.

jack000
01.04.2015, 09:25
Welche Schwester?

Im betreffenden Beitrag steht nichts von einer Schwester.
Stimmt, mein Fehler. Seine Ex und ihr Bruder sind gemeint.

Eridani
01.04.2015, 11:09
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Im Todesfall Deines Schwiegervaters, sehen Deine Chancen auf Erbschaft nicht allzu rosig aus.
Warst Du mit Deiner EX verheiratet?
Fehlt ein Testament, welches Deine Begünstigung untermauert, liegt der Fall folgendermaßen:

Zunächst erben alle direkten Verwandten, wie Kinder, deren Schwestern, Brüder und Enkelkinder.
In 2.Linie dann Cousins, Cousinen, Neffen, Nichten.
#
Einer meiner sehr reichen Onkel starb 1984. Er war ehe- und kinderlos, hatte aber eine Frau kennengelernt, mit der er in einer losen, eheähnlichen Verbindung stand. Diese Frau wohnte noch nicht einmal ständig bei ihm; hatte noch ihre eigene Wohnung.
Trotzdem wurde sie von ihm im Testament als Universalerbin eingesetzt und erbte das gesamte Vermögen, samt Haus, Auto und Yacht.

Bemerkenswert: Schon 7 Jahre vor dem Tod meines Onkels, zahle er mir, als Neffen und meiner Schwester, als Nichte, jeweils 6000,-M (Ost) aus als "Pflichtanteil"(1977).

Versuche zu recherchieren, ob, und wenn ja, wie hoch Dein Pflichtanteil wäre.

Eridani
01.04.2015, 11:36
Mein Nachbar (63), hat ein sehr kompliziertes Problem. Seit November 2014 Witwer, bekam er kurz nach Neujahr 2015 einen Anruf von der Schwester seiner verstorbenen Frau, dass, angeblich unter rechtsanwaltlichen Beistand, die ersten drei Rentenauszahlungen (volle Rentenhöhe) an sie, die Schwester zu gehen haben. Hintergrund waren angeblich die Auslagen der Beerdigung (einfach, grüne Wiese), ein Cafebesuch mit 20 Personen – und angeblich eine Begünstigung für die Schwestern des Hospizes, in der seine Frau ein knappes Jahr gelegen hatte.

Von seiner Frau selbst, hatte er aber nie solche Hinweise erhalten.
Bei einer Rückfrage bei der Rentenstelle, erfuhr er, dass alle Renten ihm de jure zuständen.

Dann kamen mehrere Anrufe seiner Schwägerin, die behauptete, dass sie diesbezüglich einen Antrag bei der Rentenstelle gestellt hätte, dass aber „wichtige Dokumente“ verloren gegangen wären und das Geld nicht auf ihrem Konto eingegangen sei.
Immer wieder kamen verschieden Anrufe (auch vom "Beerdigungsinstitut"), ob er denn nun schon Geld bekommen hätte?

Vor ein paar Tagen nun, kam die schriftliche Bestätigung der Rentenstelle, dass er „Große Witwen Rente“ bezöge, einschließlich der ersten drei Monate, die nachgezahlt werden würden.

Jetzt fragt er sich:


Muss er die drei vollen Monatszahlungen pauschal an seine Schwägerin überweisen?
Muss er nur die Auslagen seiner Schwägerin bezahlen? Es liegt, wie gesagt, nur eine telefonisch, mündliche „Anweisung“ seiner Schwägerin vor.
Muss er überhaupt zahlen?
Und wenn er nicht zahlt, hat er dann mit rechtsanwaltlichen Problemen (bis hin zum Prozess) zu rechnen?

Wer kennt sich hier rechtlich aus?

Bergischer Löwe
01.04.2015, 13:24
Mein Nachbar (63), hat ein sehr kompliziertes Problem. Seit November 2014 Witwer, bekam er kurz nach Neujahr 2015 einen Anruf von der Schwester seiner verstorbenen Frau, dass, angeblich unter rechtsanwaltlichen Beistand, die ersten drei Rentenauszahlungen (volle Rentenhöhe) an sie, die Schwester zu gehen haben. Hintergrund waren angeblich die Auslagen der Beerdigung (einfach, grüne Wiese), ein Cafebesuch mit 20 Personen – und angeblich eine Begünstigung für die Schwestern des Hospizes, in der seine Frau ein knappes Jahr gelegen hatte.

Von seiner Frau selbst, hatte er aber nie solche Hinweise erhalten.
Bei einer Rückfrage bei der Rentenstelle, erfuhr er, dass alle Renten ihm de jure zuständen.

Dann kamen mehrere Anrufe seiner Schwägerin, die behauptete, dass sie diesbezüglich einen Antrag bei der Rentenstelle gestellt hätte, dass aber „wichtige Dokumente“ verloren gegangen wären und das Geld nicht auf ihrem Konto eingegangen sei.
Immer wieder kamen verschieden Anrufe (auch vom "Beerdigungsinstitut"), ob er denn nun schon Geld bekommen hätte?

Vor ein paar Tagen nun, kam die schriftliche Bestätigung der Rentenstelle, dass er „Große Witwen Rente“ bezöge, einschließlich der ersten drei Monate, die nachgezahlt werden würden.

Jetzt fragt er sich:


Muss er die drei vollen Monatszahlungen pauschal an seine Schwägerin überweisen?
Muss er nur die Auslagen seiner Schwägerin bezahlen? Es liegt, wie gesagt, nur eine telefonisch, mündliche „Anweisung“ seiner Schwägerin vor.
Muss er überhaupt zahlen?
Und wenn er nicht zahlt, hat er dann mit rechtsanwaltlichen Problemen (bis hin zum Prozess) zu rechnen?

Wer kennt sich hier rechtlich aus?

Zum reinen Forderungsverfahren:

Sollten die Ansprüche der Schwester Deines Nachbarn aus ihrer eigenen Sicht rechtens sein, kann sie ein gerichtliches Mahnverfahren selbst oder anwaltlich initiieren (lassen). Das geht sogar online. Die Gebühren für ein solches Verfahren sind relativ gering (35 Euro, wenn man es selbst, also online, einleitet). Ein solches Mahnverfahren ist in jedem Fall vor weiteren Schritten abzuwarten, da dieses der einzige gangbare Weg für einen Gläubiger ist, sein Geld juristisch eintreiben zu lassen. Bevor ein solches Verfahren nicht gegen Deinen Nachbarn eröffnet ist, würde ich immer zu einer außergerichtlichen Verhandlungslösung raten, da keiner der beiden Parteien mit einem Rechtsstreit gedient ist.

Sollte ein Mahnverfahren durch einen Anwalt eingeleitet werden, gilt es zu prüfen, ob der Mahnende auch das Kreuzchen "anschließende Prozesseröffnung" gesetzt hat. Diese kostet ihn, also den Mahnenden, zunächst einmal etwa 150 Euro Vorauszahlung. Hier schrecken die meisten bereits zurück und lassen die Angelegenheit bei Nichtzahlung im Sande verlaufen.

Mein Rat also hier in Kürze:

1. erst einmal außergerichtlich verhandeln

2. bei Scheitern, abwarten bis der gerichtliche Mahnbescheid eintrifft.

3. trifft er ein, bitte einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen

4. der soll prüfen bzw. veranlassen:

a) ob der Mahnende anschließende Prozesseröffnung angekreuzt hat
b) falls ja, ob die Gerichtskosten von einer Rechtsschutzversicherung eingelegt wurden
c) der Gegenseite sein Mandat mitteilen - unabhängig, ob anschließende Prozesseröffnung angekreuzt wurde oder nicht. Wirkt abschreckend.

Die Kosten hierfür halten sich noch in Grenzen. Dein Nachbar hat dann bis zum Tag des Prozesses die Zeit (er kann das sogar noch vor der Türe des Gerichts am Güteverhandlungstag) der Gegenseite den Betrag bar zu übergeben, ohne teure Prozesskosten zu riskieren. Also ruhig Blut und Schritt für Schritt vorgehen.

Kurti
01.04.2015, 14:28
...
Fehlt ein Testament, welches Deine Begünstigung untermauert, liegt der Fall folgendermaßen:

Zunächst erben alle direkten Verwandten, wie Kinder, deren Schwestern, Brüder und Enkelkinder.
In 2.Linie dann Cousins, Cousinen, Neffen, Nichten.
...Den/die Ehepartner/in hast du glatt vergessen!
Der/die erbt (ohne vorhandenes Testament) immer die Haelfte -
die andere Haelfte geht an die Kinder.

Eridani
01.04.2015, 14:43
Den/die Ehepartner/in hast du glatt vergessen!
Der/die erbt (ohne vorhandenes Testament) immer die Haelfte -
die andere Haelfte geht an die Kinder.

OK - ich ging davon aus, dass das logisch und klar ist......:)

Eridani
01.04.2015, 14:51
Zum reinen Forderungsverfahren:

Sollten die Ansprüche der Schwester Deines Nachbarn aus ihrer eigenen Sicht rechtens sein, kann sie ein gerichtliches Mahnverfahren selbst oder anwaltlich initiieren (lassen). Das geht sogar online. Die Gebühren für ein solches Verfahren sind relativ gering (35 Euro, wenn man es selbst, also online, einleitet). Ein solches Mahnverfahren ist in jedem Fall vor weiteren Schritten abzuwarten, da dieses der einzige gangbare Weg für einen Gläubiger ist, sein Geld juristisch eintreiben zu lassen. Bevor ein solches Verfahren nicht gegen Deinen Nachbarn eröffnet ist, würde ich immer zu einer außergerichtlichen Verhandlungslösung raten, da keiner der beiden Parteien mit einem Rechtsstreit gedient ist.

[...............gekürzt..................]

Danke für die präzisen Tips, welche ich weiterleiten werde! :)

iglaubnix+2fel
01.04.2015, 16:01
Erbrecht! Anstatt Nachlaß-Prozesse zu führen!

konfutse
01.04.2015, 17:11
Das Problem ist hier nicht das Erbrecht, sondern die Rechte der Gläubiger des einen Erben am gemeinsam zu erbenden Haus, welches in beider Erben Besitz übergehen würde. Da sollte man schon einen Anwalt befragen.

Kurti
01.04.2015, 18:09
Das Problem ist hier nicht das Erbrecht, sondern die Rechte der Gläubiger des einen Erben am gemeinsam zu erbenden Haus, welches in beider Erben Besitz übergehen würde. Da sollte man schon einen Anwalt befragen.Nimm hier nichts oberschlau vorweg! Du kannst doch gar nicht wissen,
ob die beiden Erben eine Erbengemeinschaft anstreben.

Dalmatin
01.04.2015, 18:44
Muss er die drei vollen Monatszahlungen pauschal an seine Schwägerin überweisen?
Muss er nur die Auslagen seiner Schwägerin bezahlen? Es liegt, wie gesagt, nur eine telefonisch, mündliche „Anweisung“ seiner Schwägerin vor.
Muss er überhaupt zahlen?
Und wenn er nicht zahlt, hat er dann mit rechtsanwaltlichen Problemen (bis hin zum Prozess) zu rechnen?



1. Wenn zwischen den Schwestern nachweislich eine entsprechende Vereinbarung besteht, dann müssen die Erben/der Erbe (vermutlich er?) diesen Betrag bezahlen. Über die Verwendung der Witwerrente kann die Verstorbene jedenfalls keine Verfügung treffen.
2. Wenn die Schwägerin keinen Nachweis erbringen kann, liegt es an ihm, welche Beträge er ihr erstattet.
3. s. Ziff. 2
4. Nur dann, wenn die Schwägerin ihre Ansprüche nachweisen kann

Eridani
01.04.2015, 18:47
1. Wenn zwischen den Schwestern nachweislich eine entsprechende Vereinbarung besteht, dann müssen die Erben/der Erbe (vermutlich er?) diesen Betrag bezahlen. Über die Verwendung der Witwerrente kann die Verstorbene jedenfalls keine Verfügung treffen.
2. Wenn die Schwägerin keinen Nachweis erbringen kann, liegt es an ihm, welche Beträge er ihr erstattet.
3. s. Ziff. 2
4. Nur dann, wenn die Schwägerin ihre Ansprüche nachweisen kann

Danke für weitere Hinweise - Mein Nachbar will die Gegenpartei erstmal "rankommen" lassen; abwarten, um zu sehen, was sie an Beweisen hat.
Bis dato ruht alles auf mündlichen Behauptungen der Schwägerin.

Dalmatin
01.04.2015, 19:09
Ein solches Mahnverfahren ist in jedem Fall vor weiteren Schritten abzuwarten, da dieses der einzige gangbare Weg für einen Gläubiger ist, sein Geld juristisch eintreiben zu lassen.

Das ist definitiv unzutreffend. Maßgeblich ist zunächst die Fälligkeit. Danach kann der Gläubiger mahnen, Klage erheben oder auch ein gerichtl. Mahnverfahren einleiten (vgl. § 286 BGB).


1. erst einmal außergerichtlich verhandeln

Das einzige, was in dem Falle wohl Sinn machen wird.


2. bei Scheitern, abwarten bis der gerichtliche Mahnbescheid eintrifft.

Wie gesagt... ein solcher muss nicht eintreffen. Es kann auch gleich eine Klage angeflattert kommen.


3. trifft er ein, bitte einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen

4. der soll prüfen bzw. veranlassen:

a) ob der Mahnende anschließende Prozesseröffnung angekreuzt hat

Das sieht der Angemahnte selber im Mahnbescheid.


b) falls ja, ob die Gerichtskosten von einer Rechtsschutzversicherung eingelegt wurden

Das wiederum ist auch für den Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich.


c) der Gegenseite sein Mandat mitteilen - unabhängig, ob anschließende Prozesseröffnung angekreuzt wurde oder nicht. Wirkt abschreckend.

Die Kosten hierfür halten sich noch in Grenzen.

Wenn die Schwägerin einen Betrag i. H. der ersten drei Rentenzahlungen (das düfte vermutlich jew. noch die ganze Rente sein, also nicht die geminderte Witwerrente) einfordert, dann richtet sich die anwaltliche Gebühr i. d. R. nach ebendiesem... ca. 200 EUR Beratungsgebühr bei einem beispielhaften Streitwert von insgesamt 4.500 EUR (3 x 1.500 EUR).


Dein Nachbar hat dann bis zum Tag des Prozesses die Zeit (er kann das sogar noch vor der Türe des Gerichts am Güteverhandlungstag) der Gegenseite den Betrag bar zu übergeben, ohne teure Prozesskosten zu riskieren. Also ruhig Blut und Schritt für Schritt vorgehen.

Wäre nicht sonderlich empfehlenswert, da er auch in solch einem Falle dann das Gros der Kosten zu tragen hätte.

Dalmatin
01.04.2015, 19:15
Danke für weitere Hinweise - Mein Nachbar will die Gegenpartei erstmal "rankommen" lassen; abwarten, um zu sehen, was sie an Beweisen hat.
Bis dato ruht alles auf mündlichen Behauptungen der Schwägerin.

Ja, das ist eindeutig die klügste Vorgehensweise. Zum Himmel stinkt nämlich bereits die Sache mit dem angeblichen Antrag der Schwägerin bei der Rentenstelle bei dem "wichtige Dokumente" verloren gegangen wären und das Geld deshalb nicht auf ihrem Konto eingegangen sei. Einen solchen Antrag gibt es nämlich nicht! :D

Scrooge
02.04.2015, 11:49
Halt ohne Erbschaftssteuer ....
Das wäre ein bisschen zu einfach:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html

Bolle
03.04.2015, 07:20
Das Problem ist hier nicht das Erbrecht, sondern die Rechte der Gläubiger des einen Erben am gemeinsam zu erbenden Haus, welches in beider Erben Besitz übergehen würde. Da sollte man schon einen Anwalt befragen.

Das ist kein Problem!
Die Gläubiger können sich nur aus der Erbmasse des Schuldners bedienen. Da man das Haus nicht teilen kann, muss es in Geldwert abgeglichen werden, je nachdem wer es behält oder ob es veräußert wird. Egal wie die Entscheidung letztendlich lautet, Ansprüche der Gläubiger können nur aus dem Erbteil des Schuldners bedient werden.

Kurti
03.04.2015, 07:48
Das ist kein Problem!
Die Gläubiger können sich nur aus der Erbmasse des Schuldners bedienen. Da man das Haus nicht teilen kann, muss es in Geldwert abgeglichen werden, je nachdem wer es behält oder ob es veräußert wird. Egal wie die Entscheidung letztendlich lautet, Ansprüche der Gläubiger können nur aus dem Erbteil des Schuldners bedient werden.Unabhaengig vom vorliegenden Fall, wuerden mich die Rechte der Glaeubiger im Falle einer Erbausschlagung interessieren. Ohne Angabe von Gruenden ist der Erbe dazu berechtigt.

latrop
03.04.2015, 09:03
Unabhaengig vom vorliegenden Fall, wuerden mich die Rechte der Glaeubiger im Falle einer Erbausschlagung interessieren. Ohne Angabe von Gruenden ist der Erbe dazu berechtigt.

Wenn der Erbberechtigte sein Erbe ausschlägt, haben auch die Gläubiger das Nachsehen, da sie keine Erben sind.

Kurti
03.04.2015, 09:24
Wenn der Erbberechtigte sein Erbe ausschlägt, haben auch die Gläubiger das Nachsehen, da sie keine Erben sind.Das sagt mir mein Rechtsgefuehl ebenfalls - jedoch mich auf dieses zu verlassen, das habe ich zu vermeiden gelernt. Habe unter Erbausschlagung und Glaeubiger gegoogelt, jedoch nichts gefunden.

Tryllhase
03.04.2015, 10:29
Das sagt mir mein Rechtsgefuehl ebenfalls - jedoch mich auf dieses zu verlassen, das habe ich zu vermeiden gelernt. Habe unter Erbausschlagung und Glaeubiger gegoogelt, jedoch nichts gefunden.
Es ist nicht auszuschließen, dass es da noch eine Hintertür gibt, soweit es sich bei der Erbschaft nicht um Schulden handelt. Zumindest hörte man ab und zu, dass die Arge zur Annahme von Erbschaften gezwungen haben soll und sonst die Leistung streiche.

Leberecht
03.04.2015, 13:12
... wuerden mich die Rechte der Glaeubiger im Falle einer Erbausschlagung interessieren.
Mich auch. Aber nicht die Rechte, die im Gesetzbuch stehen, sondern die, die einem Gläubiger vom Gericht in solchem Fall zugemessen werden.

Dalmatin
03.04.2015, 13:58
Unabhaengig vom vorliegenden Fall, wuerden mich die Rechte der Glaeubiger im Falle einer Erbausschlagung interessieren. Ohne Angabe von Gruenden ist der Erbe dazu berechtigt.

Der BGH hat in solch einer Konstellation bereits entschieden, dass eine insolvenzrechtliche Pflicht eines Schuldners zur Geltendmachung eines Erbes nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, Az. IX ZB 196/08).

Der Erbe kann somit sein Erbe ausschlagen - der Gläubiger geht leer aus.

Dalmatin
03.04.2015, 14:07
Es ist nicht auszuschließen, dass es da noch eine Hintertür gibt, soweit es sich bei der Erbschaft nicht um Schulden handelt. Zumindest hörte man ab und zu, dass die Arge zur Annahme von Erbschaften gezwungen haben soll und sonst die Leistung streiche.

In Fällen eines HartzIV-Bezuges kann sich das anders gestalten. Grund dafür ist das Nachrangprinzip des Sozialhilferechts. § 34 SGB II sieht einen Ersatzanspruch für gezahlte Leistungen vor, wenn die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit durch den Empfänger ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Es käme somit auf den wichtigen Grund an. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wäre zudem in Fällen eines Erbverzichtsvertrages (also noch zu Lebzeiten des Erblassers) in solch einer Konstellation denkbar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2009, Az. 15 Wx 85/09). Gleichermaßen entscheidend ist auch da, ob der potentielle Erbe einen wichtigen Grund für seine Verzichtabsicht hat oder nicht.

latrop
03.04.2015, 15:01
Es ist nicht auszuschließen, dass es da noch eine Hintertür gibt, soweit es sich bei der Erbschaft nicht um Schulden handelt. Zumindest hörte man ab und zu, dass die Arge zur Annahme von Erbschaften gezwungen haben soll und sonst die Leistung streiche.

Das ist Erpressung und geht gar nicht. Wird auch gesetzlich nicht gedeckt sein.

Dalmatin
03.04.2015, 16:17
Das ist Erpressung und geht gar nicht. Wird auch gesetzlich nicht gedeckt sein.

Eine Erpressung wäre das nicht, denn die erfordert zum einen einen rechtswidrigen Akt, ein empfindliches Übel und obendrein einen Vermögensnachteil. Alle drei Aspekte würden unter keinem Gesichtspunkt zutreffen. Eine gesetzliche Deckung wäre der benannte § 34 SGB II.

konfutse
03.04.2015, 16:22
Das ist kein Problem!
Die Gläubiger können sich nur aus der Erbmasse des Schuldners bedienen. Da man das Haus nicht teilen kann, muss es in Geldwert abgeglichen werden, je nachdem wer es behält oder ob es veräußert wird. Egal wie die Entscheidung letztendlich lautet, Ansprüche der Gläubiger können nur aus dem Erbteil des Schuldners bedient werden.
Selbstverständlich, auf das hälftig geteilte Barvermögen haben die Gläubiger des Bruders sowieso keinen Zugriff. Das Haus sehe ist als das Problem, wenn die Ex es nicht verkaufen will, so dass die Gläubiger des Bruders mit der einen Hälfte bedient werden können. Denn die werden sich nicht damit abfinden, dass der Bruder ein halbes Haus erbt oder gar das Erbe ausschlägt und seine Schulden nicht tilgt. Was die Gläubiger in dieser Konstellation tun können, sollte ein Anwalt klären. Das in #81 genannte Urteil könnte auch hier Anwendung finden, aber wie es so mit Urteilen ist: Eine Allgemeingültigkeit gibt es selten.

Bolle
03.04.2015, 16:23
Selbstverständlich, auf das hälftig geteilte Barvermögen haben die Gläubiger des Bruders sowieso keinen Zugriff. Das Haus sehe ist als das Problem, wenn die Ex es nicht verkaufen will, so dass die Gläubiger des Bruders mit der einen Hälfte bedient werden können. Denn die werden sich nicht damit abfinden, dass der Bruder ein halbes Haus erbt oder gar das Erbe ausschlägt und seine Schulden nicht tilgt. Was die Gläubiger in dieser Konstellation tun können, sollte ein Anwalt klären.

Er wird seine Hälfte veräußern müssen! Gegen ein ausgeschlagenes Erbe sind die Gläubiger jedoch machtlos!

Kurti
03.04.2015, 16:25
Der BGH hat in solch einer Konstellation bereits entschieden, dass eine insolvenzrechtliche Pflicht eines Schuldners zur Geltendmachung eines Erbes nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, Az. IX ZB 196/08).

Der Erbe kann somit sein Erbe ausschlagen - der Gläubiger geht leer aus.Dem ist nichts hinzuzufuegen!

Quo vadis
03.04.2015, 16:29
Folgene Situation :

Der Vater meiner Ex ist sehr krank und wird wohl bald sterben. Er besitzt ein Haus im Wert von etwa 200.000 € und eim Barvervögen von etwa 100.000 €. Meine Ex hat noch einen Bruder. Wie verhält sich das Erben, wenn kein Testament aufgesetzt wurde ? Ihr Bruder hat zudem noch einen Offenbarungseid leisten müßen und meine Ex hat nun Angst, das sie gar nichts bekommt, weil sich die Gläubiger zuerst auf das Erbe stürzen würden.

Einen Anwalt wird sie auf jeden Fall noch in Anspruch nehmen.

Warum setzt er kein Testament auf wenn es bald zu Ende geht? Wie hoch sind die Verbindlichkeiten des Bruders?

Kurti
03.04.2015, 16:31
In Fällen eines HartzIV-Bezuges kann sich das anders gestalten. Grund dafür ist das Nachrangprinzip des Sozialhilferechts. § 34 SGB II sieht einen Ersatzanspruch für gezahlte Leistungen vor, wenn die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit durch den Empfänger ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Es käme somit auf den wichtigen Grund an. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wäre zudem in Fällen eines Erbverzichtsvertrages (also noch zu Lebzeiten des Erblassers) in solch einer Konstellation denkbar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2009, Az. 15 Wx 85/09). Gleichermaßen entscheidend ist auch da, ob der potentielle Erbe einen wichtigen Grund für seine Verzichtabsicht hat oder nicht.Letztlich sind ja auch die sog. "ARGE" bzw. das Sozialamt keine Glaeubiger der Transferleistungsbezieher.

Quo vadis
03.04.2015, 16:35
Kurti, Nurmalso verwechselt etwas.

Schulden kann man genauso vererben, wie Vermögen, ist aber in diesem Fall irrelevant. Mit den Schulden des Bruders hat die Schwester nichts zu tun, das heißt sie haftet nicht, jedoch muss der Bruder seine Gläubiger aus seinem Erbteil bedienen. Gerade bei Immobilien kann, die beide gemeinsam erben, kann es sich nachteilig auswirken.

Tja, aber jeder Mensch kann ein Erbe ausschlagen, niemand kann jemanden zwingen, ein Erbe anzutreten. Man muss nur durch Anwalt oder durch Rechtspfleger für das zuständige Amtsgericht erklären, das man das Erbe ausschlägt. Einen Grund muss man nicht haben.
Tja, Geschwisterliebe kann vieles machen, Wohnrecht und ähnliches, darf nur nicht danach aussehen, als würde der Bruder das Erbe doch antreten...............................

Schulden eines Erbnehmers sind immer nur für den Erbnehmer selber relevant, jedoch muss er sie aus seinem Erbteil bedienen. Schulden des Erblassers werden genau so behandelt wie sein Vermögen.

Bei solchen Summen ist ein Ausschlagen des Erbes doch Wahnsinn, das ist doch kein Haus auf einer Sondermülldeponie. Die Höhe der Verbindlichkeiten des Bruders sind doch gar nicht klar. Zudem haftet die Schwester nicht für die Verbindlichkeiten des Bruders.

latrop
03.04.2015, 17:34
Warum setzt er kein Testament auf wenn es bald zu Ende geht? Wie hoch sind die Verbindlichkeiten des Bruders?

Er braucht es sogar noch nicht einmal handschriftlich selbst verfassen.

Es genügt ein Notar mit einem Zeugen, meist an Angestellter des Notariatsbüros, der ins Haus kommt- der dann das Testament verfasst und beglaubigt.

Das genügt vollkommen.

Würfelqualle
03.04.2015, 18:09
Warum setzt er kein Testament auf wenn es bald zu Ende geht? Wie hoch sind die Verbindlichkeiten des Bruders?

Warum er kein Testament aufgesetzt hat, fragt sich meine Ex auch. Die Verbindlichkeiten ihres Bruders sind unbekannt.