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Vollständige Version anzeigen : Männergewalt - Frauengewalt



Mark Mallokent
18.11.2005, 16:16
In der aktuellen Diskussion über den Islam wird oft die gewaltätige Unterdrückung muslimischer Frauen durch ihre Männer beklagt. Ich gestehe, daß ich da immer etwas skeptisch bin, einfach deshalb, weil mir das alles so bekannt vorkommt. Es ist noch gar nicht so lange her, da konnte man in allem Gazetten ergreifende Geschichten über (deutsche) Frauen lesen, die von ihren bösen (deutschen) Männern auf brutalste unterdrückt und mißhandelt wurden. Manchmal kommt es mir so vor, als habe da ein Journalist einfach seine alten Aufsätze mit einigen Wechsel-Befehlen bearbeitet. Tausche "Mann" gegen "türkischer Mann" und "Frau" gegen "türkische Frau" und schon ist der neue Artikel fertig. Das nennt man Recycling; es ist umweltfreundlich. Aus folgendem Artikel, den ich den "Freunden der offenen Gesellschaft" entnehme, ergibt sich jedenfalls eine sehr viel differenzierteres Bild jener Problematik zunächst einmal für die zivilisierten Europäer. Es würde mich jedoch gar nicht wundern, wenn bald ähnliche Arbeiten über türkische Ehen zu ganz ähnlichen Ergebnissen kämen.

Die französische Feministin Elisabeth Badinter, geboren 1944, Professorin für Philosophie an der Ecole Polytechnique in Paris, Autorin der Bücher “Die Mutterliebe”, “Ich bin Du” und zuletzt “Die Wiederentdeckung der Gleichheit”, hat stets die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen angestrebt und feministischen Opferkult sowie die Verteufelung alles Männlichen abgelehnt. Im Juni dieses Jahres hielt sie in Lyon einen Vortrag bei einer Veranstaltung von Amnesty International, in dem sie mit einigen Fehlwahrnehmungen auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt aufräumte. Die Zeitschrift L’Express dokumentierte diesen Vortrag, den wir Ihnen hier in deutscher Übersetzung präsentieren. (Dank an Alex Bark für den Hinweis.)

In den Untersuchungen und Abhandlungen über Partnergewalt klingt die Rollenteilung wie eine Selbstverständlichkeit: die Männer sind Täter und die Frauen sind Opfer. Eine begründete Annahme, die sich auf die Fakten und Statistiken stützt, wenn es sich um physische Formen der Gewalt, Schläge, Vergewaltigungen oder Morde handelt. Jedoch werden in der Mehrzahl der dazu vorliegenden Arbeiten und der daraus abgeleiteten Beschwörungsformeln alle Arten von Partnergewalt - die der Handgreiflichkeiten und die der Worte - miteinander vermengt. Dieser Aufsummierung unterliegt auch die einzige, in Frankreich zu diesem Thema durchgeführte und 2001 veröffentlichte seriöse Studie, die “Enquête nationale sur les violences envers les femmes en France” (Enveff). Aus deren Ergebnissen wurde ein “globaler Index” für Partnergewalt abgeleitet: 10% der Frauen erklären, Opfer derselben zu sein. Diese erschreckende Zahl und die verwendete Terminologie verdecken jedoch den Umstand, dass drei Viertel dieser “Gewalt” aus psychischen Aggressionen wie Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder Belästigungen besteht. Daraus ergibt sich die Frage: werden nicht auch die Männer Opfer dieser psychischen Aggressionen, deren sie so massiv beschuldigt werden? Nach der vom Meinungsforschungsinstitut BVA für L’Express durchgeführten Studie erklären Männer und Frauen etwa in gleichem Umfang, Opfer dieses Beziehungskrieges zu sein, bei deren Einordnung in die Kategorie “Gewalt” man unwillkürlich zögert. Zu gravierend ist dieses Phänomen, um es Wortgefechten zu überlassen. Stattdessen gilt es, sich an die Fakten zu halten: genau dies ist der Sinn der von der Philosophin Elisabeth Badinter zu diesem Thema geführten Auseinandersetzung. Wir veröffentlichen ihren Vortrag, den sie bei einer Diskussionsveranstaltung von Amnesty International am 16. Juni in Lyon gehalten hat. (L’Express)

Diese Untersuchung ist eine große Premiere. Frauen und Männern dieselben
Fragen zu den innerhalb ihrer Partnerschaft bestehenden Spannungen zu
stellen, kommt einem Bruch mit dem herrschenden Diskurs über
“Partnergewalt” gleich. Die Feststellung, dass sich Männer und Frauen etwa
gleichermaßen übereinander beklagen (und dass Männer sogar doppelt so
viele Beschimpfungen über sich ergehen lassen müssen wie Frauen),
verstärkt das von mir stets empfundene Unbehagen, einerseits gegenüber der
üblicherweise gewählten Methode, um über Gewalt gegen Frauen zu sprechen,
und andererseits im Hinblick auf die Schlussfolgerungen, die man daraus
zieht.

Zunächst einmal ist die Methode, auf die sich die meisten Institutionen
oder Vereinigungen berufen, eine verallgemeinernde: man sagt uns, die
Gewalt der Männer gegen die Frauen sei universell. Beispielsweise liest
man in der Broschüre von Amnesty International (2004): “Überall auf der
Welt erleiden Frauen Gewalthandlungen oder -drohungen. Dieses gemeinsame
Schicksal erstreckt sich über Landes-, Einkommens-, Rassen- und kulturelle
Grenzen hinweg. Zu Hause wie auch in ihrem Lebensumfeld, in Zeiten des
Krieges wie des Friedens werden Frauen ganz ungestraft geschlagen,
vergewaltigt und verstümmelt.”

Diese Herangehensweise bedient sich einer Vermengung verschiedenster Arten
von Gewalt, die jedoch sehr unterschiedlicher Natur sind: Gewalt in Zeiten
des Krieges und in Zeiten des Friedens. Von Staaten ausgeübte Gewalt und
privat ausgeübte Gewalt. Die Gewalt des Ehemanns oder Partners, diejenige
des sexuellen oder sittlichen Belästigers, des Soldaten oder des
Schwarzhändlers. Ebenso wenig unterschieden wird zwischen der in Bus oder
Bahn belästigten Pariserin und der kleinen Nigrerin, die Opfer eines
sexuellen Deals wird, oder der Jordanierin, die Opfer eines Verbrechens im
Namen der Ehre wird. Psychische und körperliche Gewalt. Gewalt in
totalitären, patriarchalen Staaten und Gewalt in demokratischen Staaten.

Diese Vorgehensweise unterstellt auch eine Art Kontinuum der Gewalt, indem
sie die Androhung einer Ohrfeige in der Ehe und die Steinigung einer
Ehebrecherin auf die gleiche Stufe stellt: “Die Hand auf dem Hintern in
der U-Bahn, Pfiffe auf der Straße, Schläge, Be-schimpfungen, Demütigungen
durch den Partner, Zwangsehen, vergewaltigte Mädchen, usw.” (Collectif
national pour les droits des femmes, 2005). Man trifft keine
Unterscheidungen, sondern listet völlig verschiedenartige Handlungen auf,
die eher einem Gemischtwarenladen ähneln, wo alles und nichts
gleichermaßen Bedeutung erlangt: vom verbalen Angriff über die Ausübung
psychischen Drucks bis hin zum körperlichen Übergriff.

Schließlich, so scheint mir, nimmt man es mit den Statistiken nicht so
genau, und noch weniger mit deren Quellen oder deren Interpretation. So
liest man in dem Heft von Amnesty: “Mindestens eine von drei Frauen wurde
in einem Moment ihres Lebens geschlagen, zu Geschlechtsverkehr gezwungen
oder auf diese oder jene Weise gewalttätig behandelt” (Population Reports,
N° 11, Johns Hopkins, School of Public Health, Dez. 1999). Was bedeutet
“auf diese oder jene Weise gewalttätig behandelt”? Diese unpräzise Floskel
führt dazu, dass nur eine Sache im Gedächtnis haften bleibt, nämlich dass
jede dritte Frau geschlagen oder vergewaltigt wird.

Schlimmer noch: im Internet findet man die Meldung, dass fast 50% der
Frauen weltweit einmal in ihrem Leben von ihrem Partner geschlagen oder
physisch misshandelt wurden”. Nach Angaben des Europarats ist häusliche
Gewalt für Frauen im Alter von 16 bis 44 Jahre die wichtigste Todes- und
Invaliditätsursache, und zwar noch vor Krebserkrankungen oder
Verkehrsunfällen. Diese Behauptungen spanischer Feministinnen aus dem Jahr
2003 werden überall zitiert, insbesondere in dem Bericht des Europarats.
War ich die Einzige, die aufschreckte, als sie dies las? Die Statistiken
des Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (INSERM)
besagen für das Jahr 2001, dass 2.402 Frauen im Alter von 16 bis 44 Jahre
an den Folgen einer Krebserkrankung gestorben sind!

Die Nationale Untersuchung zur Gewalt gegen Frauen in Frankreich
(Population & sociétés, Januar 2001) macht einen globalen Index von 10%
für die gegen die Französinnen gerichtete Partnergewalt geltend, die sich
seltsamerweise folgendermaßen zusammensetzt: Beschimpfungen und verbale
Drohungen (4,3%), emotionale Erpressung (1,8%), Ausübung psychischen
Drucks (37%), körperliche Angriffe (2,5%), davon wiederholt (1,4%),
Vergewaltigungen und andere erzwungene sexuelle Praktiken (0,9%).
Journalisten und Politiker übersetzen: 10% der Frauen in Frankreich werden
geschlagen. Jahr für Jahr am 8. März dürfen wir uns diese falsche
Behauptung anhören, ohne dass jemand auf den Gedanken käme, sich die
Zahlen genauer anzuschauen oder sie zu berichtigen.

Vierte Illustration der werbewirksamen Nutzung von Statistiken: im Jahr
1980 publizieren zwei Forscherinnen, Linda MacLeod und Andrée Cadieux,
einen Bericht über geschlagene Frauen in Québec und machen darin die Zahl
von 300.000 geschlagenen Frauen und 52 von ihrem Partner oder Ex-Partner
ermordeten Frauen geltend. Über 24 Jahre hinweg werden die “300.000″ zur
Schlagzeile der feministischen Bewegungen in Quebec; bis das Institut de
la statistique du Québec im Jahr 2004 eine Untersuchung veröffentlicht,
die diesen Namen verdient, und die nicht mehr als 14.209 Frauen zählt, die
sich als Opfer von Partnergewalt bezeichnen. Was die 52 von ihrem Partner
oder Ex-Partner ermordeten Frauen in Quebec betrifft, so findet sich in
der Veröffentlichung der Sécurité publique du Québec für die Jahre
2000-2001 die Zahl von 14 Frauen und 7 Männern, die von ihrem Partner
ermordet wurden. Linda MacLeod hat ihren Irrtum 1994 eingeräumt. Sie
verteidigte sich mit den Worten: “Ich hatte keine Zweifel an dieser Zahl,
weil sie für eine Realität stand, die von denjenigen Frauen und Männern
untermauert wurde, die in vorderster Front arbeiteten. Das war eine
zulässige Annahme.” Ich stelle nicht den guten Glauben dieser
Forscherinnen in Zweifel, aber ich komme nicht umhin zu denken, dass hier
weniger nach der Wahrheit als nach der Bestätigung bereits bestehender
Vorannahmen gesucht wird. Man saldiert männliche Gewalt unter Unterlass;
man bläht die Zahlen so lange auf, bis sie völlig entstellt sind, so als
würde sich darin das unbewusste Verlangen nach einer globalen Verurteilung
des anderen Geschlechts äußern. Das Ziel besteht hier nicht mehr in der
Verurteilung gewalttätiger Männer, sondern - meines Erachtens - der Männer
im Allgemeinen.

Daher rührt meine Betroffenheit angesichts der Verwendung des Begriffs der
Gender violence (”geschlechtsbezogene Gewalt”) durch die Vereinten
Nationen, die von Amnesty übernommen wird. Es handelt sich dabei um einen
Begriff, der den Arbeiten der radikalsten angelsächsichen Feministinnen
aus den Jahren 1980-1990 entstammt. Was bedeutet “geschlechtsbezogene
Gewalt”? Ist darunter zu verstehen, dass Gewaltausübung das spezifische
Merkmal des Männlichen ist? Dass sich das Männliche durch die Dominanz und
die Unterdrückung des anderen Geschlechts definiert? Dass Frauen keine
Gewaltausübung kennen?

Die Wahl der Begriffe ist von grundlegender Bedeutung. Denn wenn man
diesen Begriff der Gender violence einführt, gelangt man zu einer dualen
Definition der Menschheit mit der Gegnerschaft zwischen Peinigern und
Opfern, oder dem Bösen und dem Guten. Ich denke, man begeht hiermit einen
doppelten Fehler. Einerseits erscheint mir der Begriff der
“geschlechtsbezogenen Gewalt” nicht fundiert. Andererseits verspielt man
die Chance auf Veränderungen, indem man männliche Gewalt ohne die mindeste
qualitative, kulturelle und politische Unterscheidung verallgemeinert.

Ausrutscher im Leben eines Paares sind kein hinreichendes Argument, um von
der “Terrorisierung des Partners” zu sprechen

Wenn ich nun für die Überzeugung werbe, dass Gewalt kein spezifisches
Merkmal eines Geschlechts ist, halte ich mich an die Phänomene der
Partnergewalt in den westlichen Demokratien, wo man von einem
differenzierteren und wissenschaftlicheren Ansatz zu dieser Frage ausgehen
kann.

Erste Feststellung: die uns zur Verfügung stehenden Untersuchungen, sowohl
in Frankreich als auch in Europa, insbesondere diejenigen des Europarats,
scheinen mir an vielen Stellen lückenhaft und folglich befangen. Sie sind
lückenhaft, weil sie nur Frauen als Opfer erfassen. Man hat sich durchweg
und bewusst dafür entschieden, nicht wissen zu wollen, ob es männliche
Opfer gibt. Die für diese Auslassung vorgebrachte Begründung ist immer
dieselbe. Sie besteht aus zwei Argumenten: wir haben keine Statistiken,
aber wir haben gute Gründe für die Annahme, dass Partnergewalt zu 98% von
Männern ausgeht (vgl. Marie-France Hirigoyen in L’Express vom 25. April
2005: “Die Männer? Die hat man nicht befragt. Man weist ihnen per
Definition die Rolle des Aggressors zu: sie sind es in 98% der Fälle.”).
Was die Gewalt von Frauen betrifft, so sei sie lediglich eine legitime
Verteidigung gegen die zuerst von Männern ausgeübte Gewalt.

Zweite Feststellung: in Ermangelung hieb- und stichfester Arbeiten
kursieren die fragwürdigsten Zahlen. Beispiel: Werden in Frankreich jeden
Monat 6 Frauen (also 72 pro Jahr) von ihrem Partner oder Ex-Partner
umgebracht oder 400, wie in der Fernsehsendung Le Droit de savoir bei TF1
gesagt wurde? Und wie soll man das Ausmaß und die Bedeutung dieses
Phänomens beurteilen, wenn die Statistiken der Justiz und der Polizei
nicht zwischen den durch Partnergewalt und den durch andere Umstände
umgekommenen Frauen unterscheiden?

Angesichts dieser Situation möchte ich zeigen, dass Gewalt kein Geschlecht
hat, indem ich einige Aspekte weiblicher Gewalt beleuchte, von denen man
nur selten spricht. Im Hinblick auf weibliche Partnergewalt müssen wir,
wie gewohnt, auf Arbeiten aus Nordamerika zurückgreifen, um klarer zu
sehen, und zwar insbesondere auf die jüngste Untersuchung von Denis
Laroche für das Institut de la statistique du Québec, deren Statistiken im
Februar 2005 von dem sehr feministischen Conseil du statut de la femme du
Québec abgesegnet wurden. So weit ich weiß, ist die die erste umfangreiche
französischsprachige Untersuchung hinsichtlich Partnergewalt, die sich
sowohl der männlichen als auch der weiblichen Gewalt widmet. Es ist auch
die erste Untersuchung, die zwischen schwer wiegender Gewalt und Gewalt
minderen Ausmaßes unterscheidet, was in Form einer Liste mit 10
Situationen physischer Gewalt geschieht, die von der Bedrohung bis zur
tatsächlich ausgeübten Handlung reichen. Darin sind vier grundlegende
Informationen enthalten: in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung
erklärten 92,4% der Männer und 94,5% der Frauen, nicht von körperlicher
Gewalt betroffen zu sein. Im Jahr 2002 bezeichneten sich in Quebec 62.700
Frauen und 39.500 Männer als Opfer von Partnergewalt (alle Arten von
Gewalt eingeschlossen). Zwischen den von Männern und von Frauen erlittenen
aggressiven Akten bestehen Unterschiede. Frauen werden häufiger Opfer
schwer wiegender körperlicher Gewalt als Männer. Von ihnen wurden 25%
geschlagen (gegenüber 10% der Männer), 20% wurden fast erwürgt (4% der
Männer), 19% wurden mit einer Waffe bedroht (8% der Männer). Sieben Mal
mehr Frauen als Männer wurden Opfer sexueller Übergriffe. Hingegen stehen
sich gemäß den kanadischen Studien Männer und Frauen im Hinblick auf
psychische “Gewalt” in nichts nach.
Von dem amerikanischen Psychologen Michael P. Johnson (2000) übernahmen
die Kanadier die mir fundamental erscheinende Unterscheidung zwischen zwei
Arten von Partnergewalt: der “Terrorisierung des Partners” und der
“situationsgebundenen Gewalt”.

Schwer wiegende Gewalt, zu der es in einem Kontext der “Terrorisierung des
Partners” kommt, definiert sich durch den Willen, den Partner in jeder
Hinsicht (psychisch und physisch) zu zerstören. Diese Gewalt wird
mehrheitlich von Männern ausgeübt.

Hingegen werden die meisten betroffenen Männer zu Opfern ihrer Partnerin
in einem Kontext der “situationsgebundenen Gewalt”, die entweder aus der
Selbstverteidigung der Frau oder aus gegenseitig ausgeübter Gewalt
erwächst, oder auf einen Machtkampf der beiden Partner zurückgeht. Hier
wird der Begriff der “interaktiven Gewalt” eingeführt, der von
entscheidender Bedeutung für das Verständnis eines großen Teils der
Partnergewalt ist.

Man stellt also fest, dass Frauen, auch wenn sie mehrheitlich Opfer von
Gewalt, und zwar insbesondere physischer Gewalt sind, diese Gewalt
ebenfalls ausüben, wenn sie in der physisch oder psychisch dominierenden
Position sind.

Um sich davon zu überzeugen, muss man sich die Gewalt von Frauen gegenüber
den Schwächsten anschauen. Zunächst gegenüber Kindern. Auch wenn dieses
Thema selten angesprochen wird, geben einige Untersuchungen zu denken. Im
jüngsten, im Dezember 2004 herausgegebenen Bericht des ODAS (Observatoire
national de l’action sociale décentralisée, dem die Sozialhilfe für Kinder
untersteht) wird die Zahl von 89.000 gefährdeten Kindern in Frankreich
genannt, wovon 18.000 Kinder misshandelt werden.

Der Tätigkeitsbericht 2002 des Notrufs für misshandelte Kinder weist
darauf hin, dass 76,2% der Misshandlungen von den Eltern zu verantworten
sind, wovon 48,8% auf die Mütter und 27,4% auf die Väter entfallen, wobei
diese Zahlen vermutlich in Wahrheit höher liegen. Schließlich wird im
Bericht der Unicef (2003) zum Tod von Kindern infolge von Misshandlungen
in den reichen Ländern auf den Tod von jährlich 3.500 Kindern unter 15
Jahren verwiesen. Der Bericht macht keine genauen Angaben zum
Zahlenverhältnis zwischen den für den Tod ihrer Kinder verantwortlichen
Vätern und Müttern. Es wäre aber gewiss verfehlt, nur einem der beiden
Geschlechter diese Schuld zuzuweisen.

Hierzu läuft eine epidemiologische Untersuchung in Frankreich, die vom
INSERM durchgeführt wird. Erste Ergebnisse deuten auf eine Unterschätzung
der Zahl der infolge Misshandlung umgekommenen Kinder unter einem Jahr
hin, die man dem “plötzlichen Kindstod” zugeordnet hatte (vgl. Journal de
l’Inserm, Mai-Juni-Juli 2003). Wer aber übernimmt mehrheitlich die Pflege
der Säuglinge in unserer Gesellschaft? Abschließend begnüge ich mich mit
der Erwähnung der Existenz weiblicher Pädophilie, die man offenbar erst
vor kaum einem Jahr im Zuge der Prozesse von Outreau und Angers entdeckt
hat. Ich erinnere daran, dass im letztgenannten 29 Frauen und 37 Männer
auf der Anklagebank saßen. Über diese Art der Gewalt haben wir jedoch bis
heute keine seriöse Untersuchung.

Indessen sind die Kinder nicht die einzigen schwachen Geschöpfe, die
weiblicher Gewalt ausgesetzt sind. Die Misshandlung alter Menschen ist ein
anderes Thema, bei dem diese weibliche Gewalt implizit eine Rolle spielt.
Im Jahr 2003 bezifferte der zuständige Minister die Anzahl der
misshandelten Senioren mit 600.000. Diese familiär geprägte Misshandlung
spielt sich zu Hause ab. Aber ganz gleich, ob dies in den Familien oder in
den entsprechenden Institutionen geschieht: es sind mehrheitlich Frauen,
die sich um die Alten kümmern, ebenso wie sie dies für die Jüngsten tun.

Bleibt eine Thema, das noch immer tabu ist, und das nur in seltenen
Einzelfällen Gegenstand von Untersuchungen ist - speziell in Frankreich:
die Gewalt innerhalb lesbischer Beziehungen. Eine Studie der Agence de
santé publique du Canada von 1998 kommt zu dem Schluss, dass es in
schwulen und lesbischen Paarbeziehungen dasselbe Ausmaß an Gewalt gibt wie
in heterosexuellen Beziehungen. Bezieht man sämtliche Arten von Gewalt
ein, so verweist jedes vierte Paar auf Gewalt in seiner Beziehung.

Aus all diesen stumpfsinnigen, aber notwendigen Zahlen geht hervor, dass
man nicht von Gender violence sprechen sollte, sondern vom “Recht des
Stärkeren”. Ein einziges Verbrechen ist zweifellos eher den Männern als
den Frauen anzulasten: die Vergewaltigung, die heute in Frankreich ebenso
hart bestraft wird wie Mord. Bleibt festzustellen, dass Männer wie Frauen,
wenn sie eine beherrschende Position innehaben, in die Gewalt abgleiten
können. Die Fotos von Abou Ghraib im Irak haben es ebenso gezeigt, wie die
Beteiligung von Frauen an den Genoziden in Nazideutschland und in Ruanda.
Dass in der Geschichte überwiegend die Männer die Verantwortung für
physische Gewalt tragen, liegt auf der Hand. Seit Jahrtausenden sind sie
die Inhaber aller Machtpositionen in Wirtschaft, Religion, Militär,
Politik und Familie, das heißt die Herrscher über die Frauen. Mit der
wachsenden Teilhabe an der Macht, die sich unter den Bedingungen der
Demokratie herausbildet, ist es jedoch unvermeidlich, dass mehr und mehr
Frauen ihre beherrschenden Positionen missbrauchen, das heißt: ihrerseits
Gewalt ausüben.

Im Übrigen muss der Gewaltbegriff, so wie er heute zur Bezeichnung jeder
erdenklichen Handlung ungeachtet ihres Kontexts verwendet wird, neu
überdacht werden. Man kann ein und dasselbe Wort nicht für eine ungehörige
Geste an einem öffentlichen Ort und für eine Vergewaltigung verwenden. Und
ebenso wenig für die zahlreichen unterschiedlichen Situationen, die in den
Untersuchungen über Partnergewalt aufgeführt werden. Eine unangenehme
Bemerkung, eine Beschimpfung, eine unpassende autoritäre Handlung oder
selbst die Androhung einer Ohrfeige lässt sich nicht mit einem
zerstörerischen Angriff auf den Anderen gleichsetzen. Ausrutscher im Leben
eines Paares sind keine hinreichende Begründung, um von der
“Terrorisierung des Partners” zu sprechen, die von grundlegend anderer Art
ist, und die viele Spezialisten heute definieren als “eine Dynamik der
Paarbeziehung, wo einer der Partner die Integrität und die Würde des
anderen verletzt, und zwar durch aggressives, aktives und wiederholtes
Verhalten mit dem Ziel, ihn zu kontrollieren”. Es erscheint mir auch
unvernünftig, die Gewalt gegen Frauen in demokratischen Staaten auf eine
Stufe mit derjenigen in patriarchal geprägten, nicht demokratischen
Staaten zu stellen. In letzteren ist die Gewalt gegen Frauen eine Gewalt,
die auf traditionellen philosophischen und religiösen Prinzipien beruht,
die im Widerspruch zu den unseren stehen. Es sind diese Prinzipien, die es
zu bekämpfen gilt. Allein die Bildung der Frauen und ihre Mobilisierung
werden dieser systematischen Unausgewogenheit ein Ende bereiten, die alle
Rechte dem einen Geschlecht, und alle Pflichten dem anderen zuweist.

In unseren Gesellschaften hingegen widerspricht die Gewalt gegen Frauen
unseren Prinzipien. Sie erfordert die strafrechtliche Verfolgung ihrer
Urheber. Im Gegensatz zu denjenigen, die meinen, jede Gesellschaft sei
strukturell gewalttätig gegenüber Frauen, denke ich jedoch, dass sie vor
allem Ausdruck einer pathologischen psychischen und sozialen Verfassung
ist, die Betreuung und eine seriöse Reflexion über unsere Prioritäten
erfordert. Die wachsende Gewalt, die man in den westlichen Gesellschaften
ganz unabhängig von Alter, Geschlecht und sozialem Kontext beobachtet,
steht möglicherweise im Zusammenhang mit einer zunehmenden Unfähigkeit,
sich in die Zwänge bestehender Verpflichtungen zu fügen, und mit einer
sich beunruhigend ausbreitenden Neigung, universelle Rechte mit
individuellen Wünschen zu verwechseln.

Der Winter 2005 hat uns gelehrt, dass die Gewalt von Kindern und
Jugendlichen in den Schulen stark zugenommen hat, und zwar durch alle
Altersstufen, von den Oberschulen bis in die Kindergärten, und dass keine
soziale Schicht davon verschont blieb. Gereiztheiten, unhöfliches
Verhalten, Beschimpfungen und Schläge sind zum Ausdruck einer banalen
Aggressivität geworden, und zwar auch gegenüber denen, die dafür da sind
uns zu helfen und zu schützen, wie etwa Lehrer oder Ärzte. Zwischen 1999
und 2003, so das Institut National de la Statistique et des Etudes
Economiques (INSEE), hat die Anzahl der Franzosen, die Opfer von
aggressiven Handlungen (Beschimpfungen, Drohungen, Schläge) wurden, um 20%
zugenommen. Unter diesen Bedingungen liegt die Frage nahe, warum wir
zunehmend unfähig sind, Frustrationen auszuhalten und unsere Aggressivität
zu bewältigen.

Nicht unsere Prinzipien stehen in Frage, sondern unsere Erziehung. Sie ist
es, die verändert werden muss. Seit über dreißig Jahren haben die
individuelle Selbstverwirklichung und die Befriedigung unserer Wünsche
Oberhand über den Respekt des Anderen und die Regeln des Gemeinwesens
gewonnen. Dies betrifft Männer ebenso wie Frauen und hat nichts damit zu
tun, was in anderen Regionen der Welt geschieht, wo das Gesetz ein
drückendes Joch und individuelle Selbstverwirklichung ein inhaltsleerer
Begriff ist. Im Grunde muss in unseren Gesellschaften die Bedeutung des
Begriffs der Verpflichtung neu erlernt werden, so wie die anderen lernen
müssen, ihre Rechte einzufordern. Mit dem Bestreben, diese beiden Kontexte
um jeden Preis miteinander zu vermengen, begibt man sich in eine Position
der Ohnmacht und nimmt zudem auch Ungerechtigkeit in Kauf. Indem man in
das Geschrei von der “geschlechtsbezogenen Gewalt” verfällt, macht man
sich eines neuen Sexismus schuldig, der nicht akzeptabler ist als der
erste.

Elisabeth Badinter, L’Express vom 20.06.2005

Übersetzung aus dem Französischen: Reinhart Stölzel

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Settembrini
18.11.2005, 16:40
Auch wenn der von dir wiedergegebene Artikel grundsaetzlich eine sehr sachliche und zustimmungswuerdige Betrachtung der "Gender Violence" beinhaltet, wage ich dennoch zu bezweifeln, dass eine derartige Analyse den Islam vom Vorwurf der Unterdrueckung freisprechen koennte.
Die Rolle der Frau ist im Islam klar definiert. Sie ist dem Mann untergeordnet. Dies impliziert zwar grundsaetzlich keine koerperliche Gewalt, an der Archaik des islamischen Frauenbildes aendert jedoch auch eine dahingehende Differenzierung nicht allzu viel.
Unterdrueckung muss nicht zwangslaeufig mit Gewaltausuebung einhergehen; die meisten glaeubigen muslimischen Frauen begeben sich ja freiwillig in die Opferrolle.

Mauser98K
18.11.2005, 16:41
Und das Ganze bitte lesbar auf 10% zusammengefaßt!
Danke!

Werner Fink
18.11.2005, 17:39
Ich unterstütze diesen antrag.

UnaDonna
18.11.2005, 18:11
MENSCHENRECHTSKOMMISSION
Zweiundfünfzigste Tagung
Tagesordnungspunkt 9 a) der vorläufigen Tagesordnung





WEITERE FÖRDERUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN, EINSCHLIESSLICH DER FRAGE DES ARBEITSPROGRAMMS UND DER ARBEITSMETHODEN DER KOMMISSION



ANDERE ANSÄTZE SOWIE MITTEL UND WEGE INNERHALB DES SYSTEMS DER VEREINTEN NATIONEN ZUR BESSEREN GEWÄHRLEISTUNG DER EFFEKTIVEN AUSÜBUNG DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN



Bericht der Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, Radhika Coomaraswamy, vorgelegt im Einklang mit Resolution 1995/85 der Menschenrechtskommission



Rahmen für Musterrechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt


I. ZIELSETZUNG
2. Mit diesen Rechtsvorschriften wird beabsichtigt,


a) internationalen Normen zu entsprechen, durch die häusliche Gewalt mit Strafen belegt wird;


b) anzuerkennen, daß es sich bei häuslicher Gewalt um geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen handelt, die innerhalb der Familie und in zwischenmenschlichen Beziehungen vorkommt;


c) anzuerkennen, daß häusliche Gewalt ein schweres Verbrechen gegen den einzelnen und die Gesellschaft ist, das nicht entschuldigt oder toleriert wird;

Sollte ein Mann ein Opfer häuslicher Gewalt werden, darf er sich gerne den Frauen anschließen.

d) gezielte Rechtsvorschriften aufzustellen, die Gewalt gegen Frauen in den zwischenmenschlichen Beziehungen und den Beziehungen innerhalb der Familie verbieten, die Opfer dieser Gewalt schützen und weitere Gewalt verhindern;


e) einen breiten Fächer von flexiblen und rasch greifenden Rechtsschutzmitteln zu schaffen (so auch Rechtsschutzmittel im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt sowie straf- und zivilrechtliche Rechtsschutzmittel), um häuslicher Gewalt und der Belästigung der Frau in zwischenmenschlichen Beziehungen und innerhalb der Familie entgegenzuwirken und Frauen zu schützen, wenn es zu solchen Gewalthandlungen gekommen ist;


f) Opfern häuslicher Gewalt in Fällen von körperlicher und sexueller bis hin zu seelischer Gewalt den größtmöglichen Schutz zu gewähren;


g) Abteilungen, Programme, Dienstleistungen, Verfahrensvorschriften und Aufgabenstellungen zu schaffen, so unter anderem auch Beherbergungsmöglichkeiten, Beratungsprogramme und Berufsausbildungsprogramme, um Opfern häuslicher Gewalt zu helfen;

h) die Durchsetzung des Strafrechts zu erleichtern, indem vor Gewalt gegen Frauen in besonderen zwischenmenschlichen Beziehungen abgeschreckt und solche Gewalt mit Strafe belegt wird;


i) umfassende Unterstützungsdienste zu benennen und gesetzlich einzurichten, so unter anderem auch die folgenden:


i) Notdienste für Opfer von Mißhandlungen und deren Familien;


ii) Unterstützungsprogramme, die den besonderen Bedürfnissen der Opfer von Mißhandlungen und deren Familien gerecht werden;


iii) Aufklärungs-, Beratungs- und Therapieprogramme für Täter und Opfer;


iv) Programme, die zur Verhütung und Beseitigung häuslicher Gewalt beitragen, unter anderem auch Programme zur Bewußtseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit über dieses Thema;


j) Polizeibeamte besser in die Lage zu versetzen, Opfern zu helfen, in Fällen von häuslicher Gewalt für eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu sorgen und weitere Fälle von Mißhandlung zu verhindern;

k) Richter dazu auszubilden, Probleme im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, dem Unterhalt und der Sicherheit der Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen, indem Leitlinien für den Erlaß von Schutzverordnungen und für die Strafzumessung aufgestellt werden, die häusliche Gewalt nicht bagatellisieren;


l) Berater bereitzustellen und auszubilden, die Polizeibeamte, Richter und Opfer häuslicher Gewalt unterstützen und für die Rehabilitierung der Täter Sorge tragen;

m) die Gemeinschaft stärker für das Vorkommen und die Ursachen häuslicher Gewalt zu sensibilisieren und sie dazu anzuhalten, an der Beseitigung häuslicher Gewalt mitzuwirken
http://www.un.org/Depts/german/wiso/mr_inh.html

UnaDonna

Mark Mallokent
18.11.2005, 18:35
Auch wenn der von dir wiedergegebene Artikel grundsaetzlich eine sehr sachliche und zustimmungswuerdige Betrachtung der "Gender Violence" beinhaltet, wage ich dennoch zu bezweifeln, dass eine derartige Analyse den Islam vom Vorwurf der Unterdrueckung freisprechen koennte.
Die Rolle der Frau ist im Islam klar definiert. Sie ist dem Mann untergeordnet. Dies impliziert zwar grundsaetzlich keine koerperliche Gewalt, an der Archaik des islamischen Frauenbildes aendert jedoch auch eine dahingehende Differenzierung nicht allzu viel.
Unterdrueckung muss nicht zwangslaeufig mit Gewaltausuebung einhergehen; die meisten glaeubigen muslimischen Frauen begeben sich ja freiwillig in die Opferrolle.
Was im Koran steht, ist eine Sache, wie sich eine Ehe realiter gestaltet, eine andere. Ich vermute, daß Ehen von Muslimen nicht weniger mannigfaltig sind, als die von Nichtmuslimen.
Abgesehen davon: die Rolle der Frau ist auch im Christentum klar definiert. Sie ist dem Mann untergeordnet. Zumindest in dem Punkt müßten sich Christen und Muslime eigentlich bestens verstehen :] .
Aber ernsthaft. Ich denke, die Muslime sind etwa auf dem Stand, auf dem man hierzulande etwa von 100 Jahren war. Da gab es arrangierte Ehen, Ehrenmorde und alles was dazugehört.

Settembrini
18.11.2005, 22:46
Ich sage ja nicht, dass es in muslimischen Ehen gewalttaetig zugeht oder dass es irgendein Stereotyp gaebe, das auf alle Muslimehen zutrifft.
Vielmehr wies ich auf die gesellschaftliche Stellung der Frauen hin, welche in den islamischen Laendern deutlich restriktiver gehandhabt wird als woanders.

emire
18.11.2005, 23:31
Mein Vater hat meine Mutter nie ,sie waren 56 Jahre verheiratet.
Ich habe meine frau nie geschlagen ,bin 29 Jahre verheiratet.
Ich kenne niemanden in meinem Umkreis,der,die,das seine Frau schlägt.
Eine Frau zu schlagen ,deutet auf eine Karakterschwäche des Mannes.


Mfg

Mark Mallokent
19.11.2005, 06:14
MENSCHENRECHTSKOMMISSION
Zweiundfünfzigste Tagung
Tagesordnungspunkt 9 a) der vorläufigen Tagesordnung





WEITERE FÖRDERUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN, EINSCHLIESSLICH DER FRAGE DES ARBEITSPROGRAMMS UND DER ARBEITSMETHODEN DER KOMMISSION



ANDERE ANSÄTZE SOWIE MITTEL UND WEGE INNERHALB DES SYSTEMS DER VEREINTEN NATIONEN ZUR BESSEREN GEWÄHRLEISTUNG DER EFFEKTIVEN AUSÜBUNG DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN



Bericht der Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, Radhika Coomaraswamy, vorgelegt im Einklang mit Resolution 1995/85 der Menschenrechtskommission



Rahmen für Musterrechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt


I. ZIELSETZUNG
2. Mit diesen Rechtsvorschriften wird beabsichtigt,


a) internationalen Normen zu entsprechen, durch die häusliche Gewalt mit Strafen belegt wird;


b) anzuerkennen, daß es sich bei häuslicher Gewalt um geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen handelt, die innerhalb der Familie und in zwischenmenschlichen Beziehungen vorkommt;


c) anzuerkennen, daß häusliche Gewalt ein schweres Verbrechen gegen den einzelnen und die Gesellschaft ist, das nicht entschuldigt oder toleriert wird;


d) gezielte Rechtsvorschriften aufzustellen, die Gewalt gegen Frauen in den zwischenmenschlichen Beziehungen und den Beziehungen innerhalb der Familie verbieten, die Opfer dieser Gewalt schützen und weitere Gewalt verhindern;


e) einen breiten Fächer von flexiblen und rasch greifenden Rechtsschutzmitteln zu schaffen (so auch Rechtsschutzmittel im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt sowie straf- und zivilrechtliche Rechtsschutzmittel), um häuslicher Gewalt und der Belästigung der Frau in zwischenmenschlichen Beziehungen und innerhalb der Familie entgegenzuwirken und Frauen zu schützen, wenn es zu solchen Gewalthandlungen gekommen ist;


f) Opfern häuslicher Gewalt in Fällen von körperlicher und sexueller bis hin zu seelischer Gewalt den größtmöglichen Schutz zu gewähren;


g) Abteilungen, Programme, Dienstleistungen, Verfahrensvorschriften und Aufgabenstellungen zu schaffen, so unter anderem auch Beherbergungsmöglichkeiten, Beratungsprogramme und Berufsausbildungsprogramme, um Opfern häuslicher Gewalt zu helfen;

h) die Durchsetzung des Strafrechts zu erleichtern, indem vor Gewalt gegen Frauen in besonderen zwischenmenschlichen Beziehungen abgeschreckt und solche Gewalt mit Strafe belegt wird;


i) umfassende Unterstützungsdienste zu benennen und gesetzlich einzurichten, so unter anderem auch die folgenden:


i) Notdienste für Opfer von Mißhandlungen und deren Familien;


ii) Unterstützungsprogramme, die den besonderen Bedürfnissen der Opfer von Mißhandlungen und deren Familien gerecht werden;


iii) Aufklärungs-, Beratungs- und Therapieprogramme für Täter und Opfer;


iv) Programme, die zur Verhütung und Beseitigung häuslicher Gewalt beitragen, unter anderem auch Programme zur Bewußtseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit über dieses Thema;


j) Polizeibeamte besser in die Lage zu versetzen, Opfern zu helfen, in Fällen von häuslicher Gewalt für eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu sorgen und weitere Fälle von Mißhandlung zu verhindern;

k) Richter dazu auszubilden, Probleme im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, dem Unterhalt und der Sicherheit der Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen, indem Leitlinien für den Erlaß von Schutzverordnungen und für die Strafzumessung aufgestellt werden, die häusliche Gewalt nicht bagatellisieren;


l) Berater bereitzustellen und auszubilden, die Polizeibeamte, Richter und Opfer häuslicher Gewalt unterstützen und für die Rehabilitierung der Täter Sorge tragen;

m) die Gemeinschaft stärker für das Vorkommen und die Ursachen häuslicher Gewalt zu sensibilisieren und sie dazu anzuhalten, an der Beseitigung häuslicher Gewalt mitzuwirken
http://www.un.org/Depts/german/wiso/mr_inh.html

UnaDonna
Mir fällt auf, daß hier wieder einmal ausschließlich Gewalt gegen Frauen thematisiert wird, nicht Gewalt gegen Männer (die entsprechenden Stellen habe ich fettgedruckt). Aus dem von mir angeführten Artikel ergibt sich jedoch, daß beide Geschlechter in etwa gleichem Maße zur häuslichen Gewalt beitragen.

Mauser98K
19.11.2005, 10:17
Hier ist etwas rechtliches zu dem Thema:


Gewaltschutzgesetz

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.



§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im. Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.





§ 34a PolG NRW ( Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, Anm. d. Verf.)

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahezu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen."



Als Polizist hat man gelegentlich damit zu tun.
Hier auf dem Land bzw, einer Kleinstadt sicherlich weniger als in Problemstadtteilen einer Großstadt, aber Gewalt in der Familie, Ehe oder Partnerschaft gibt es überall und in allen sozialen Schichten.

In der Regel sind die Täter Männer, es ist Alkohol im Spiel und die soziale Schicht ist eher unten.

Wobei ich sagen muß, daß ich auch schon mal eine Frau aus der Wohnung verwiesen habe. Sie hatte ihren Freund verdächtigt, eine andere zu haben, worauf hin sie völlig ausrastete. Den Freund schlug und bewarf sie mit allen greifbaren Gegenständen, darunter einem Telefon und einem Schirmständer, anschließend zerlegte sie die Wohnung.

Das Ganze brachte ihr eine leider nicht allzu lange beruhigend wirkende Ohrfeige meiner Streifenpartnerin, eine Strafanzeige, eine Wohnungsverweisung und eine Nacht in der Gewahrsamszelle ein.

Praetorianer
19.11.2005, 10:17
Mir fällt auf, daß hier wieder einmal ausschließlich Gewalt gegen Frauen thematisiert wird, nicht Gewalt gegen Männer (die entsprechenden Stellen habe ich fettgedruckt). Aus dem von mir angeführten Artikel ergibt sich jedoch, daß beide Geschlechter in etwa gleichem Maße zur häuslichen Gewalt beitragen.


Wie üblich, hattest du etwas anderes erwartet?

Es gibt ein klares Gut-Böse-Bild, das propagiert wird!

Mark Mallokent
19.11.2005, 12:02
Hier ist etwas rechtliches zu dem Thema:


Gewaltschutzgesetz

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.



§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im. Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.





§ 34a PolG NRW ( Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, Anm. d. Verf.)

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahezu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen."



Als Polizist hat man gelegentlich damit zu tun.
Hier auf dem Land bzw, einer Kleinstadt sicherlich weniger als in Problemstadtteilen einer Großstadt, aber Gewalt in der Familie, Ehe oder Partnerschaft gibt es überall und in allen sozialen Schichten.

In der Regel sind die Täter Männer, es ist Alkohol im Spiel und die soziale Schicht ist eher unten.

Wobei ich sagen muß, daß ich auch schon mal eine Frau aus der Wohnung verwiesen habe. Sie hatte ihren Freund verdächtigt, eine andere zu haben, worauf hin sie völlig ausrastete. Den Freund schlug und bewarf sie mit allen greifbaren Gegenständen, darunter einem Telefon und einem Schirmständer, anschließend zerlegte sie die Wohnung.

Das Ganze brachte ihr eine leider nicht allzu lange beruhigend wirkende Ohrfeige meiner Streifenpartnerin, eine Strafanzeige, eine Wohnungsverweisung und eine Nacht in der Gewahrsamszelle ein.

Immerhin sind diese Vorschriften geschlechtsneutral formuliert. Das finde ich angemessen.

Mark Mallokent
19.11.2005, 12:46
Ich sage ja nicht, dass es in muslimischen Ehen gewalttaetig zugeht oder dass es irgendein Stereotyp gaebe, das auf alle Muslimehen zutrifft.
Vielmehr wies ich auf die gesellschaftliche Stellung der Frauen hin, welche in den islamischen Laendern deutlich restriktiver gehandhabt wird als woanders.
Ist das nur in islamischen Ländern anders? Soviel ich weiß sind etwa in Japan und Korea arrangierte Ehen bis heute üblich.

Settembrini
19.11.2005, 15:47
Ist das nur in islamischen Ländern anders? Soviel ich weiß sind etwa in Japan und Korea arrangierte Ehen bis heute üblich.

Da hast du recht. Dennoch herrscht dort eine vollkommen andere gesellschaftliche Ordnung; insbesondere was die Tabuisierung sexueller Aspekte angeht. In den von dir angesprochenen Laendern herrscht eine ausgesprochene Freizuegigkeit in diesem Bereich, das kann man von islamisch gepraegten Gesellschaften wohl nicht gerade behaupten.
Ebenso weise ich ausdruecklich darauf hin, dass ich hier keine Hetze gegen den Islam verbreiten will (was den geneigten Lesern meiner sonstigen Beitraege durchaus schon klar sein duerfte), sondern ich versuche lediglich zu widerlegen, dass deine These, man koenne die Genderprolematik beim Islam unter aehnlichen Gesichtspunkten abarbeiten wie in westlichen Kulturkreisen, einfach nicht funktioniert.
Dem Inhalt des Artikels stimme ich voll und ganz zu, die Verfasserin betrachtet das Problem jedoch aus der Warte einer Westeuropaeerin heraus, die freie Uebertragung derselben Aussagen auf andere Gesellschaften halte ich fuer problematisch.

Mark Mallokent
19.11.2005, 20:07
Da hast du recht. Dennoch herrscht dort eine vollkommen andere gesellschaftliche Ordnung; insbesondere was die Tabuisierung sexueller Aspekte angeht. In den von dir angesprochenen Laendern herrscht eine ausgesprochene Freizuegigkeit in diesem Bereich, das kann man von islamisch gepraegten Gesellschaften wohl nicht gerade behaupten.
Ebenso weise ich ausdruecklich darauf hin, dass ich hier keine Hetze gegen den Islam verbreiten will (was den geneigten Lesern meiner sonstigen Beitraege durchaus schon klar sein duerfte), sondern ich versuche lediglich zu widerlegen, dass deine These, man koenne die Genderprolematik beim Islam unter aehnlichen Gesichtspunkten abarbeiten wie in westlichen Kulturkreisen, einfach nicht funktioniert.
Dem Inhalt des Artikels stimme ich voll und ganz zu, die Verfasserin betrachtet das Problem jedoch aus der Warte einer Westeuropaeerin heraus, die freie Uebertragung derselben Aussagen auf andere Gesellschaften halte ich fuer problematisch.
Genau diesen Kernpunkt sehe ich etwas anders. Religionen haben sich im Laufe der Zeit immer wieder als extrem anpassungsfähig gezeigt. Und auch beim Islam gab es Zeiten, wo er in punkto Sexualität und Freizügigkeit das christliche Europa weit übertraf. Man lese etwa die Märchen aus 1001 Nacht, wohlgemerkt in einer ungekürzten Ausgabe. Beweisen kann ich meine These freilich nicht. Das muß eben die Zukunft lehren.