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Vollständige Version anzeigen : Bildung krimineller Vereinigungen



convar
15.07.2014, 19:47
Insbesondere Abs.(2).
Wird schon Zeit, daß wieder ein ordentliches Strafgesetz Gültigkeit erlangt....
http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html

§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,



1.

wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,




2.

wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder




3.

soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 (http://dejure.org/gesetze/StGB/84.html) bis 87 (http://dejure.org/gesetze/StGB/87.html) betreffen

Rumburak
15.07.2014, 19:48
Was möchtest du uns sagen?

Margok
15.07.2014, 19:49
?????

convar
15.07.2014, 20:02
so wie ich das verstehe
könnte das Prädikat "kriminelle Vereinigung"
durchaus auf die eine oder andere Partei zutreffen
glücklicherweise
ist eine Partei von Strafe ausgeschossen.....

ein Schelm wer übles......

Pius12
15.07.2014, 20:03
Insbesondere Abs.(2).
Wird schon Zeit, daß wieder ein ordentliches Strafgesetz Gültigkeit erlangt....
http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html

§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,



1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,



2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder



3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 (http://dejure.org/gesetze/StGB/84.html) bis 87 (http://dejure.org/gesetze/StGB/87.html) betreffen




Du meinst sicher die Grünen und die SPD, da hast du recht.

convar
15.07.2014, 20:05
jo jo
die Richtung stimmt
die Menge nicht
das Pack in einen Sack und draufgehauen, man trifft immer den Richtigen:D

romeo1
15.07.2014, 20:06
Der Newby möchte evtl. eine Bank gründen.

Langwitsch
15.07.2014, 20:06
Du meinst sicher die Grünen und die SPD, da hast du recht.

Und vor allem auch die Union.

convar
15.07.2014, 20:11
@romeo1
was ist schon eine Bank zu überfallen im Vergleich eine zu gründen (Zitat, weis jetzt aber nicht mehr von wem)

und ums kurz zu machen, was ich von dem Finanzsystem halte, das erklären bestens Leute wie Andreas Popp, Bernd Senf, Franz Hörmann und viele mehr

KuK
15.07.2014, 20:14
es reicht schon, indizierte Foren mit Kleinspenden zu unterstützen und schon bist Du Förderer einer "kriminellen Vereinigung".

Margok
15.07.2014, 20:17
so wie ich das verstehe
könnte das Prädikat "kriminelle Vereinigung"
durchaus auf die eine oder andere Partei zutreffen
glücklicherweise
ist eine Partei von Strafe ausgeschossen.....

ein Schelm wer übles......
Na endlich.:auro:
Nicht "durchaus", es trifft zu.

Shahirrim
15.07.2014, 20:19
Insbesondere Abs.(2).
Wird schon Zeit, daß wieder ein ordentliches Strafgesetz Gültigkeit erlangt....
http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html

§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,



1.

wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,




2.

wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder




3.

soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 (http://dejure.org/gesetze/StGB/84.html) bis 87 (http://dejure.org/gesetze/StGB/87.html) betreffen




Hatte ich auch mal thematisiert, ist aber in der Jura-Abteilung unter gegangen.
Aber dieser § erklärt viel.

romeo1
15.07.2014, 22:03
@romeo1
was ist schon eine Bank zu überfallen im Vergleich eine zu gründen (Zitat, weis jetzt aber nicht mehr von wem)

und ums kurz zu machen, was ich von dem Finanzsystem halte, das erklären bestens Leute wie Andreas Popp, Bernd Senf, Franz Hörmann und viele mehr

Das Zitat stammt von Brecht.