Fachkraft
06.05.2014, 12:19
Hannover: Beantragen Hartz-IV-Bezieher nach einer Haft eine Erstausstattung für ihre neue Wohnung, darf das Jobcenter hierfür eine Geldpauschale zahlen und Gutscheine ausgeben. Dabei kann auch ein Arbeitsloser aus der Volksgruppe der Sinti auf Sozialkaufhäuser verwiesen werden, selbst wenn dieser aus kulturellen Gründen keine gebrauchten Möbel benutzen darf, entschied das Sozialgericht Hannover in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 7. Januar 2014 (Az.: S 74 AS 4268/13 ER).
Damit scheiterte ein Sinto vor Gericht, der nach einem 14-jährigen Gefängnisaufenthalt bei seinem Jobcenter eine Erstausstattung für seine neue Wohnung beantragt hatte. Die Behörde hatte ihm eine Geldpauschale gezahlt sowie Gutscheine gewährt, die bei einem Sozialkaufhaus einlösbar waren.
Der Hartz-IV-Bezieher meinte, dass die Hilfeleistung nicht ausreicht. Ihm sei es zudem als Sinti aus kulturellen Gründen verboten, gebrauchte Möbel zu benutzen. Andernfalls könne er aus der Sinti-Gemeinschaft ausgeschlossen werden.
Doch das Sozialgericht lehnte seinen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter ab. Das pauschale Argument, die Erstausstattung sei „zu den jeweiligen Beträgen nicht zu erhalten“, stimme nach Durchsicht von preiswerten Angeboten nicht. Auch dürfe der Arbeitslose auf Sozialkaufhäuser verwiesen werden. Denn dort gebe es auch Neuware, so dass er nicht auf gebrauchte Möbel angewiesen sei.
Juraforum - http://bit.ly/1imvBBC
Die Begründung des Zigeuners ist mehr als lächerlich, denn seine Stammesgenossen haben offenbar keine Probleme damit, sich mit Second-Hand in Form von Diebesgut einzudecken, und von denen ist dafür noch keiner aus der Zigeunergemeinschaft ausgeschlossen worden.
Damit scheiterte ein Sinto vor Gericht, der nach einem 14-jährigen Gefängnisaufenthalt bei seinem Jobcenter eine Erstausstattung für seine neue Wohnung beantragt hatte. Die Behörde hatte ihm eine Geldpauschale gezahlt sowie Gutscheine gewährt, die bei einem Sozialkaufhaus einlösbar waren.
Der Hartz-IV-Bezieher meinte, dass die Hilfeleistung nicht ausreicht. Ihm sei es zudem als Sinti aus kulturellen Gründen verboten, gebrauchte Möbel zu benutzen. Andernfalls könne er aus der Sinti-Gemeinschaft ausgeschlossen werden.
Doch das Sozialgericht lehnte seinen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Jobcenter ab. Das pauschale Argument, die Erstausstattung sei „zu den jeweiligen Beträgen nicht zu erhalten“, stimme nach Durchsicht von preiswerten Angeboten nicht. Auch dürfe der Arbeitslose auf Sozialkaufhäuser verwiesen werden. Denn dort gebe es auch Neuware, so dass er nicht auf gebrauchte Möbel angewiesen sei.
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Die Begründung des Zigeuners ist mehr als lächerlich, denn seine Stammesgenossen haben offenbar keine Probleme damit, sich mit Second-Hand in Form von Diebesgut einzudecken, und von denen ist dafür noch keiner aus der Zigeunergemeinschaft ausgeschlossen worden.