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Vollständige Version anzeigen : BRD findet: Strafen für Mord sind zu hoch! Weg mir den Deutschen!



Registrierter
15.01.2014, 01:49
Der BRD geht es bekanntlich mit dem Austausch der restdeutschen Bevölkerung von jetzt noch 62 Millionen einfach nicht schnell genug.

So reklamiert die BRD-Gesinnungsjustiz nun zu hoihe Strafen für Mord.
Zu oft haben sich anscheinend kampfwillige Zukunftsdeutsche beklagt, für die physische Beseititigung eines Bio-Deutschen zu lange gesiebte Luft geattmet habe zu müssen.

Passenderweise kommt den BRD-Funktionseliten bei der Revision des Strafgesetzes bei Mord der Umstand entgegen, dass die letzte Gesetzesversion von den Nazis geschireben wurde.
Was liegt also näher die Endlösung am deutschen Volk nun durch eine Entschärfung der Mordgesetze zu beschleunigen?



Juristen fordern Reform des Mordparagrafen
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) dringt auf eine Reform der Paragrafen zu Mord und Totschlag im Strafgesetzbuch. Die Regelungen dazu seien von den Nationalsozialisten 1941 eingeführt worden und nicht dazu geeignet, bei minder schweren Fällen auch geringere Strafen zu verhängen, sagte DAV-Präsident Wolfgang Ewer am Dienstag vor Journalisten in Berlin.
http://de.nachrichten.yahoo.com/juristen-fordern-reform-mordparagrafen-152815373.html

Wir alle haben über die letzten Jahre gelernt, welches für die BRD-Justiz minderschwere Fälle sind.

Quo vadis
15.01.2014, 01:56
Ich fand einen Widerspruch in den USA diese Woche ganz interessant- Anlagebetrug in Millionenhöhe entweder Bonizahlungen oder nur 22 Monate Knast, 100 Gramm Gras= 35 Jahre Knast. Man kann es kaum glauben, aber die "Strafen" in Deutschland für kriminelle Banker sind ähnlich lasch wie in den Staaten, während ein bewaffneter Banküberfall um die 10 Jahre bringt hierzulande, wohl "Zufall".

Herr B.
15.01.2014, 03:12
Ich fand einen Widerspruch ... ... , aber die "Strafen" in Deutschland für kriminelle Banker sind ähnlich lasch wie in den Staaten, während ein bewaffneter Banküberfall um die 10 Jahre bringt hierzulande, wohl "Zufall".
Die Banker benutzen keine Waffe. Schlau.

Jim Knopf
15.01.2014, 04:03
Das wird nix..
Mord und Totschlag sind ganz gut geregelt. Wobei "lebenslänglich" bekanntlich gar kein lebenslänglich ist. Das hat jedoch das BVerfG verbockt.

Die sollten lieber einmal das absurde Jugendstrafrecht reformieren, mit seinen Sozialstunden und Kuchenbacken.

Sheldon
15.01.2014, 07:34
Was ist "Mord in einem minderschweren Fall" ? Bezeichnet die BRD-Justiz jetzt ganz offiziell den Biodeutschen als einen minderwertigen Untermenschen?

Cinnamon
15.01.2014, 09:01
Selbst in den USA gibt es bei Mord auch unter erschwerten Umständen nicht zwingend lebenslang, sondern 25 bis Lebenslang oder auch 40 Jahre Haft. Und 25 Jahe sind immer noch eine angemesssenere Strafe für Mord als 15 Jahre oder 20 Jahre.........

Peaky
15.01.2014, 09:49
Das Problem hier sind die Richter, die ,speziell im Jugendstrafrecht, oftmals brutalste Verbrechen mit einem " Dududu , nicht noch einmal " ahnden. Würde hier von Anfang an hart durchgegriffen, würde sich mancher eine nochmalige Straftat sehr überlegen.

Auch machen deutsche Richter bei Morden sehr wohl Unterschiede zwischen Deutschen und Nichtdeutschen Mördern / Totschlägern / tretern . Die Nichtdeutschen dürfen sehr oft mit deutlich milderen Strafen rechnen.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob eine Deutscher einem Moslem eine Flasche über den Schädel zieht oder umgekehrt. Beim deutschen Täter kommt immer noch der "rechtsradikale " Hintergrund dazu, selbst wenn er vom Ausländer vorher in übelster rassistischer Art und Weise attackiert wurde.

Azrael
15.01.2014, 10:21
Was ist "Mord in einem minderschweren Fall" ?

Ja, die Fomulierung hat schon irgendwie was perverses an sich, ne? ;)

WIENER
15.01.2014, 10:25
Na ich hab schon Verständnis dafür, schließlich muss man die Zellen für die ganz schweren Fälle freihalten, wie zum Beispiel für jene die den HC leugnen.:hi:

Götz
15.01.2014, 10:25
Ich fand einen Widerspruch in den USA diese Woche ganz interessant- Anlagebetrug in Millionenhöhe entweder Bonizahlungen oder nur 22 Monate Knast, 100 Gramm Gras= 35 Jahre Knast. Man kann es kaum glauben, aber die "Strafen" in Deutschland für kriminelle Banker sind ähnlich lasch wie in den Staaten, während ein bewaffneter Banküberfall um die 10 Jahre bringt hierzulande, wohl "Zufall".

Die BRD ist eine (inoffizielle) Filiale der "USWeltplünderungs GoH", gewissermassen der Teil der für die Haftung für den Schaden den diese anrichtet und andere Unkosten regelmäßig der Kopf hin zu halten "zuständig" ist, zumindest deren abhängig Beschäftigte ....

WIENER
15.01.2014, 10:35
Der Mord§ Deutschlands unterscheidet sich von jenen in Österreich aber auch ganz gewaltig, eine Reform ist meiner Meinung im Prinzip auch schon mehr als überfällig. So muss eine Tötung in Deutschland, um als Mord zu gelten, Heimtücke, Grausamkeit oder Mordlust vorliegen. Meiner Meinung sollte, so wie in Österreich, jede vorsätzliche Tötung als Mord gelten und zu lebenslanger Haft führen. Und damit meine ich tatsächlich lebenslang und ohne Chance nach 15 Jahren vorzeitig frei zu kommen.

Der Vorschlag der Anwaltskammer, der ja mit seiner Begründung und den Hinweis auf die Nazis ja an Schwachsinn nicht zu überbieten ist, würde, gerade bei unseren Kulturbereichern, zu Lynchjustiz geradezu auffordern. Mit Recht wie ich meine. Denn wenn einer, der einen meiner Angehörigen ermordet hat, mit 5 Jahren davonkommt, zerstückel ich die Drecksau auch. Die 5 Jahre wären mir das wert.

Finch
15.01.2014, 10:46
Was ist "Mord in einem minderschweren Fall" ? Bezeichnet die BRD-Justiz jetzt ganz offiziell den Biodeutschen als einen minderwertigen Untermenschen?

Nein. Der minderschwere Fall hat bestimmte, im Gesetz normierte Tatbestandsvoraussetzungen.

Götz
15.01.2014, 10:46
Der Mord§ Deutschlands unterscheidet sich von jenen in Österreich aber auch ganz gewaltig, eine Reform ist meiner Meinung im Prinzip auch schon mehr als überfällig. So muss eine Tötung in Deutschland, um als Mord zu gelten, Heimtücke, Grausamkeit oder Mordlust vorliegen. Meiner Meinung sollte, so wie in Österreich, jede vorsätzliche Tötung als Mord gelten und zu lebenslanger Haft führen. Und damit meine ich tatsächlich lebenslang und ohne Chance nach 15 Jahren vorzeitig frei zu kommen.

Der Vorschlag der Anwaltskammer, der ja mit seiner Begründung und den Hinweis auf die Nazis ja an Schwachsinn nicht zu überbieten ist, würde, gerade bei unseren Kulturbereichern ja zu Lynchjustiz auffordern. Mit Recht wie ich meine. Denn wenn einer, der einen meiner Angehörigen ermordet hat, mit 5 Jahren davonkommt, zerstückel ich die Drecksau auch. Die 5 Jahre wären mir das wert.

Möglicherweise wollen subtil lenkende Gestalten "hinter" dieser Anwaltskammer gewisse Hemmschwellen gezielt absenken um die "Transformation" der deutschen Gesellschaft zu beschleunigen und ihre nächste Phase einzuleiten, nach der Aufdeckung der jüngsten amerikanischen (und britischen) Machenschaften muß
man mit dem Schlimmsten rechnen.Vielleicht bricht zur Zeit gar eine Art Torschlußpanik aus...

Möglicherweise wollen sie auch für Zeiten schwierigere Beziehungen vorbeugen, im Interesse ihrer "Aussendienstmitarbeiter".

Landogar
15.01.2014, 10:46
Was ist "Mord in einem minderschweren Fall" ?

Spontan würde ich sagen, wenn ein Missbrauchsopfer Jahre später seinen einstigen Peiniger final zur Rechenschaft zieht.

melamarcia75
15.01.2014, 10:48
Unglaublich, wo es doch eine Menge Menschen gibt die wegen Peanuts im Knast landen, bspw. fuer Drogenvergehen

Finch
15.01.2014, 10:52
Der Mord§ Deutschlands unterscheidet sich von jenen in Österreich aber auch ganz gewaltig, eine Reform ist meiner Meinung im Prinzip auch schon mehr als überfällig. So muss eine Tötung in Deutschland, um als Mord zu gelten, Heimtücke, Grausamkeit oder Mordlust vorliegen. Meiner Meinung sollte, so wie in Österreich, jede vorsätzliche Tötung als Mord gelten und zu lebenslanger Haft führen. Und damit meine ich tatsächlich lebenslang und ohne Chance nach 15 Jahren vorzeitig frei zu kommen.


Gibt noch weitere Mordmerkmale. Habgier, niedriger Beweggrund oder die Befriedigung des Geschlechtstriebs.
Dass das StGB zwischen Totschlag und Mord unterscheidet ist rechtlich absolut sinnvoll. der BGH sieht den Mord als Qualifikation des Totschlagstatbestandes an und dem ist auch zu folgen.

WIENER
15.01.2014, 11:06
Gibt noch weitere Mordmerkmale. Habgier, niedriger Beweggrund oder die Befriedigung des Geschlechtstriebs.
Dass das StGB zwischen Totschlag und Mord unterscheidet ist rechtlich absolut sinnvoll. der BGH sieht den Mord als Qualifikation des Totschlagstatbestandes an und dem ist auch zu folgen.

Logisch gehört unterschieden. Allerdings ist Totschlag in meinen Augen nur eine Spontantat. Alles was mit Vorsatz geschieht, aus welchen Gründen auch immer ist Mord.

Quo vadis
15.01.2014, 11:16
Unglaublich, wo es doch eine Menge Menschen gibt die wegen Peanuts im Knast landen, bspw. fuer Drogenvergehen

Wenn ich´s nicht selber diese Woche im TV gesehen hätte- ein Mann im Nachbarstaat von Colorado 35 Jahre wegen 100 Gramm Gras.

Captain_Spaulding
15.01.2014, 11:18
Der BRD geht es bekanntlich mit dem Austausch der restdeutschen Bevölkerung von jetzt noch 62 Millionen einfach nicht schnell genug.

So reklamiert die BRD-Gesinnungsjustiz nun zu hoihe Strafen für Mord.
Zu oft haben sich anscheinend kampfwillige Zukunftsdeutsche beklagt, für die physische Beseititigung eines Bio-Deutschen zu lange gesiebte Luft geattmet habe zu müssen.

Passenderweise kommt den BRD-Funktionseliten bei der Revision des Strafgesetzes bei Mord der Umstand entgegen, dass die letzte Gesetzesversion von den Nazis geschireben wurde.
Was liegt also näher die Endlösung am deutschen Volk nun durch eine Entschärfung der Mordgesetze zu beschleunigen?



Juristen fordern Reform des Mordparagrafen
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) dringt auf eine Reform der Paragrafen zu Mord und Totschlag im Strafgesetzbuch. Die Regelungen dazu seien von den Nationalsozialisten 1941 eingeführt worden und nicht dazu geeignet, bei minder schweren Fällen auch geringere Strafen zu verhängen, sagte DAV-Präsident Wolfgang Ewer am Dienstag vor Journalisten in Berlin.
http://de.nachrichten.yahoo.com/juristen-fordern-reform-mordparagrafen-152815373.html

Wir alle haben über die letzten Jahre gelernt, welches für die BRD-Justiz minderschwere Fälle sind.

Wenn man sowas liest möchte man nur noch kotzen. Die Verantwortlichen sollten vielleicht mal selbst in den Genuss kommen so einen "minder schweren" Fall eines Mordes ausgesetzt zu sein...

mfg
Captain Spaulding

latrop
15.01.2014, 11:21
Logisch gehört unterschieden. Allerdings ist Totschlag in meinen Augen nur eine Spontantat. Alles was mit Vorsatz geschieht, aus welchen Gründen auch immer ist Mord.

Da muss ich dir Recht geben.

Mord ist Mord und bleibt Mord.

Gleich aus welchen Gründen, ob mit Vorsatz oder nur in einer Schlägerei oder Messerstecherei. Es wird billigend in Kauf genommen.

Die deutsche Kuscheljustiz stinkt zum Himmel. Die Auslegung ist dummes grün/rotes Geschwafel.

Finch
15.01.2014, 11:37
Logisch gehört unterschieden. Allerdings ist Totschlag in meinen Augen nur eine Spontantat. Alles was mit Vorsatz geschieht, aus welchen Gründen auch immer ist Mord.

Auch bei einer Spontantat ist ein Vorsatz zu bejahen. Für alles andere hat man ja Fahrlässigkeitsdelikte.
Es muss rechtlich einfach unterschieden werden, ob ich im Streit mit bedingtem Vorsatz (also den Tod der Person billigend in Kauf nehmend) jemanden die Treppe herunterschubse. Oder ob ich jemanden zB zur Befriedigung meines Geschlechtstriebes ermorde.
Man kann sehr wohl fordern, das Strafmaß zu erhöhen. Denn da besteht ein himmelweiter Unterschied zwischen der Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern. Totschlag und Mord MÜSSEN aber weiterhin differenziert behandelt werden.

laurin
15.01.2014, 11:40
Wenn ich´s nicht selber diese Woche im TV gesehen hätte- ein Mann im Nachbarstaat von Colorado 35 Jahre wegen 100 Gramm Gras.

Ja, die Strafen für Drogenvergehen sind sehr hoch. Für andere Straftaten aber auch.

Jeder Mist aus USA schwappt zu uns herüber. Nur die harten Strafen nicht. Da könnte man sich hier echt mal eine Scheibe von abschneiden.

Vor einigen Monaten bin ich mal auf diese Seite gestoßen: Prison talk. Die Angehörigen wurden gefragt, ob sie die Strafen für ihre Einsitzenden zu hoch empfänden (fanden natürlich die meisten).

Irgendwo in dem Faden ist auch eine Angehörige, die schreibt, daß ihr Einsitzender 15 Jahre für einen verschuldeten Autounfall mit Todesfolge bekommen hat.

15 Jahre! Während hier in Deutschland der K anacke (Mustafa A.) der Deutschlands teuersten Autounfall verursacht hat (Familienvater tot, Brücke kaputt 40 Millionen Euro Schaden), unter Drogeneinfluß, ohne Führerschein, mit abgefahrenen Reifen und zu schnell, mal gerade 22 Monate bekommen hat!

http://prisontalk.com/forums/showthread.php?p=7207813

Laurin

Gehirnnutzer
15.01.2014, 12:07
Nun eine Reform ist durchaus sinnvoll, jedoch sollte sie alle Tötungsdelikte betreffen. Die Entscheidung des BVerfG hat durchaus ihren Sinn, jedoch ist die Pauschalisierung auf mindesten 15 Jahre falsch. Auch der Zusatz besondere Schwere der Schuld bringt da nicht viel.

Zunächst einmal sind die vorsätzlichen Tatbestände mit Todesfolgeerweiterung abzuschaffen. Stirbt ein Opfer auf Grund von Tatfolgen ist es grundsätzlich mindestens Totschlag, dies gilt auch, wenn der Tod innerhalb eines festen Zeitraumes nach der Tat noch nachträglich eintritt.

Es sollte wie folgt aus sehen:

a) Mord 1. Grades
Umfasst den bisherigen Tatbestand des Mordes, hinzukommen Morde mit politischen oder religiösen Hintergründen auch in Verbindung mit Anschlägen. Strafrahmen mit gestaffelten Mindeststrafen:
25, 30 und 40 Jahre bis lebenslänglich.

b) Mord 2. Grades
Alle Taten, die bisher als schwerer Fall von Totschlag galten, besonders schwere Taten, die bisher einen Tatbestand mit Todesfolge ausmachten, Tatbestand für den Ausführenden eines Ehrenmordes (unter Umständen auch Bestrafung nach Mord 1. Grades). Strafrahmen 15 bis lebenslänglich, 20 Jahre bis lebenslänglich.

c) Totschlag
alle vorsätzlichen Tötungsdelikte und bisherigen Tatbestände mit Todesfolge, die nicht unter a) und b) fallen, Planung, Unterstützung, indirekte Unterstützung eines Ehrenmordes, Lynchjustiz. Strafrahmen 8 bis 15 Jahre ohne die Möglichkeit einer Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.
Anmerkung zur Lynchjustiz: Stellt sich heraus, ein Unschuldiger ist gelyncht worden, ist es Mord 2. Grades.

d) fahrlässige Tötung
wie bisher

e) neuer Straftatbestand: Billigung oder Aufruf zu Tötungsdelikten. Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 7 Jahre, in minderschweren Fällen Geldstrafe.
Hirunterfallen:
Aufrufe zu Tötungsdelikten ohne das es zu solchen kommt, Rechtfertigung von Ehrenmorden. Auch bei fehlender Ernsthaftigkeit des Aufrufes etc. ist auf Strafe zu erkennen.

Zusätzliche Änderung in der Strafgesetzgebung betreffend Jugendstrafrecht:

Ab 18 gilt ohne wenn und aber Erwachsenenstrafrecht, die Höchstdauer einer Jugendstrafe ist auf 18 Jahre zu erhöhen. Optional kann ab 16 Jahre Erwachsenenstrafrecht angewandt werden (Wiederholungstäter). Die Schuldfähigkeit ist herabzusetzen oder im Einzelfall zu prüfen.

Allgemein für Strafrecht:
Keine Bewährungsstrafen oder Aussetzung von Strafresten für Wiederholungstäter. Wegfall der Bewährung bei erneuter Straffälligkeit unabhängig von der Tat.

Straffällige Ausländer:
Straffällige Ausländer sind nach Verbüßung der Strafe ohne Ausnahme abzuschieben, wie es eigentlich die schon jetzt herrschenden Gesetze bestimmen. Wer die Abschiebung eines straffälligen Ausländern be- oder verhindert macht sich strafbar.

Frontferkel
15.01.2014, 12:27
Nein. Der minderschwere Fall hat bestimmte, im Gesetz normierte Tatbestandsvoraussetzungen.

Hää ? Mord ist Mord und das Opfer auf Dauer tot . Was ist daran minderschwer ? Ich glaube , das es niemanden gibt , der mir/uns dieses plausibel erklären kann .

Frontferkel
15.01.2014, 12:41
Nun eine Reform ist durchaus sinnvoll, jedoch sollte sie alle Tötungsdelikte betreffen. Die Entscheidung des BVerfG hat durchaus ihren Sinn, jedoch ist die Pauschalisierung auf mindesten 15 Jahre falsch. Auch der Zusatz besondere Schwere der Schuld bringt da nicht viel.

Zunächst einmal sind die vorsätzlichen Tatbestände mit Todesfolgeerweiterung abzuschaffen. Stirbt ein Opfer auf Grund von Tatfolgen ist es grundsätzlich mindestens Totschlag, dies gilt auch, wenn der Tod innerhalb eines festen Zeitraumes nach der Tat noch nachträglich eintritt.

Es sollte wie folgt aus sehen:

a) Mord 1. Grades
Umfasst den bisherigen Tatbestand des Mordes, hinzukommen Morde mit politischen oder religiösen Hintergründen auch in Verbindung mit Anschlägen. Strafrahmen mit gestaffelten Mindeststrafen:
25, 30 und 40 Jahre bis lebenslänglich.

b) Mord 2. Grades
Alle Taten, die bisher als schwerer Fall von Totschlag galten, besonders schwere Taten, die bisher einen Tatbestand mit Todesfolge ausmachten, Tatbestand für den Ausführenden eines Ehrenmordes (unter Umständen auch Bestrafung nach Mord 1. Grades). Strafrahmen 15 bis lebenslänglich, 20 Jahre bis lebenslänglich.

c) Totschlag
alle vorsätzlichen Tötungsdelikte und bisherigen Tatbestände mit Todesfolge, die nicht unter a) und b) fallen, Planung, Unterstützung, indirekte Unterstützung eines Ehrenmordes, Lynchjustiz. Strafrahmen 8 bis 15 Jahre ohne die Möglichkeit einer Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.
Anmerkung zur Lynchjustiz: Stellt sich heraus, ein Unschuldiger ist gelyncht worden, ist es Mord 2. Grades.

d) fahrlässige Tötung
wie bisher

e) neuer Straftatbestand: Billigung oder Aufruf zu Tötungsdelikten. Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 7 Jahre, in minderschweren Fällen Geldstrafe.
Hirunterfallen:
Aufrufe zu Tötungsdelikten ohne das es zu solchen kommt, Rechtfertigung von Ehrenmorden. Auch bei fehlender Ernsthaftigkeit des Aufrufes etc. ist auf Strafe zu erkennen.

Zusätzliche Änderung in der Strafgesetzgebung betreffend Jugendstrafrecht:

Ab 18 gilt ohne wenn und aber Erwachsenenstrafrecht, die Höchstdauer einer Jugendstrafe ist auf 18 Jahre zu erhöhen. Optional kann ab 16 Jahre Erwachsenenstrafrecht angewandt werden (Wiederholungstäter). Die Schuldfähigkeit ist herabzusetzen oder im Einzelfall zu prüfen.

Allgemein für Strafrecht:
Keine Bewährungsstrafen oder Aussetzung von Strafresten für Wiederholungstäter. Wegfall der Bewährung bei erneuter Straffälligkeit unabhängig von der Tat.

Straffällige Ausländer:
Straffällige Ausländer sind nach Verbüßung der Strafe ohne Ausnahme abzuschieben, wie es eigentlich die schon jetzt herrschenden Gesetze bestimmen. Wer die Abschiebung eines straffälligen Ausländern be- oder verhindert macht sich strafbar.


Alle Achtung und Hut ab . Mit Deinem Vorschlag , könnte viel Menschen in diesem Land leben . Solltest Du beim BVerfG einreichen .

Großadmiral
15.01.2014, 13:03
Was ist "Mord in einem minderschweren Fall" ? Bezeichnet die BRD-Justiz jetzt ganz offiziell den Biodeutschen als einen minderwertigen Untermenschen?

Das mit den Minderschweren Fall gibt es doch schon in der Rechtsprechung wenn die Tat bei Würdigung aller Umstände nicht besonders verwerflich ist.

Lamm
15.01.2014, 13:05
Alle Achtung und Hut ab . Mit Deinem Vorschlag , könnte viel Menschen in diesem Land leben . Solltest Du beim BVerfG einreichen .

Gehirnnutzer weiß leider, dass das BVerfG politisch und nicht nach Qualifikation besetzt wird.
Das macht vernünftige Vorschläge leider nicht automatisch potentiell erfolgreich.

Aber go for it!

Großadmiral
15.01.2014, 13:12
Logisch gehört unterschieden. Allerdings ist Totschlag in meinen Augen nur eine Spontantat. Alles was mit Vorsatz geschieht, aus welchen Gründen auch immer ist Mord.

Vorsatz hast du auch beim Totschlag sonst wäre es höchstens Fahrlässige Tötung. Früher unterschied sich Mord vom Totschlag dadurch das beim Mord noch Überlegung hinzu kam, viele denken es wäre heute noch so. Um bestimmte Fälle herausfallen zu lassen, z.B. Tötung aus Mitleid, wurde der Tatbestand auf die genannten Mordmerkmale eingeschränkt.

Shahirrim
15.01.2014, 13:13
Der BRD geht es bekanntlich mit dem Austausch der restdeutschen Bevölkerung von jetzt noch 62 Millionen einfach nicht schnell genug.

So reklamiert die BRD-Gesinnungsjustiz nun zu hoihe Strafen für Mord.
Zu oft haben sich anscheinend kampfwillige Zukunftsdeutsche beklagt, für die physische Beseititigung eines Bio-Deutschen zu lange gesiebte Luft geattmet habe zu müssen.

Passenderweise kommt den BRD-Funktionseliten bei der Revision des Strafgesetzes bei Mord der Umstand entgegen, dass die letzte Gesetzesversion von den Nazis geschireben wurde.
Was liegt also näher die Endlösung am deutschen Volk nun durch eine Entschärfung der Mordgesetze zu beschleunigen?



Juristen fordern Reform des Mordparagrafen
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) dringt auf eine Reform der Paragrafen zu Mord und Totschlag im Strafgesetzbuch. Die Regelungen dazu seien von den Nationalsozialisten 1941 eingeführt worden und nicht dazu geeignet, bei minder schweren Fällen auch geringere Strafen zu verhängen, sagte DAV-Präsident Wolfgang Ewer am Dienstag vor Journalisten in Berlin.
http://de.nachrichten.yahoo.com/juristen-fordern-reform-mordparagrafen-152815373.html

Wir alle haben über die letzten Jahre gelernt, welches für die BRD-Justiz minderschwere Fälle sind.

Na also, wir kommen der Endlösung der Deutschenfrage näher.

Bald werden hier auch straffrei Deutsche gemordet, zur Hatz auf sie hat man ja schon aufgerufen, und das nicht mal indirekt.

Großadmiral
15.01.2014, 13:24
Nun eine Reform ist durchaus sinnvoll, jedoch sollte sie alle Tötungsdelikte betreffen. Die Entscheidung des BVerfG hat durchaus ihren Sinn, jedoch ist die Pauschalisierung auf mindesten 15 Jahre falsch. Auch der Zusatz besondere Schwere der Schuld bringt da nicht viel.

Zunächst einmal sind die vorsätzlichen Tatbestände mit Todesfolgeerweiterung abzuschaffen. Stirbt ein Opfer auf Grund von Tatfolgen ist es grundsätzlich mindestens Totschlag, dies gilt auch, wenn der Tod innerhalb eines festen Zeitraumes nach der Tat noch nachträglich eintritt.

Es sollte wie folgt aus sehen:

a) Mord 1. Grades
Umfasst den bisherigen Tatbestand des Mordes, hinzukommen Morde mit politischen oder religiösen Hintergründen auch in Verbindung mit Anschlägen. Strafrahmen mit gestaffelten Mindeststrafen:
25, 30 und 40 Jahre bis lebenslänglich.

b) Mord 2. Grades
Alle Taten, die bisher als schwerer Fall von Totschlag galten, besonders schwere Taten, die bisher einen Tatbestand mit Todesfolge ausmachten, Tatbestand für den Ausführenden eines Ehrenmordes (unter Umständen auch Bestrafung nach Mord 1. Grades). Strafrahmen 15 bis lebenslänglich, 20 Jahre bis lebenslänglich.

c) Totschlag
alle vorsätzlichen Tötungsdelikte und bisherigen Tatbestände mit Todesfolge, die nicht unter a) und b) fallen, Planung, Unterstützung, indirekte Unterstützung eines Ehrenmordes, Lynchjustiz. Strafrahmen 8 bis 15 Jahre ohne die Möglichkeit einer Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.
Anmerkung zur Lynchjustiz: Stellt sich heraus, ein Unschuldiger ist gelyncht worden, ist es Mord 2. Grades.

d) fahrlässige Tötung
wie bisher

e) neuer Straftatbestand: Billigung oder Aufruf zu Tötungsdelikten. Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 7 Jahre, in minderschweren Fällen Geldstrafe.
Hirunterfallen:
Aufrufe zu Tötungsdelikten ohne das es zu solchen kommt, Rechtfertigung von Ehrenmorden. Auch bei fehlender Ernsthaftigkeit des Aufrufes etc. ist auf Strafe zu erkennen.

Zusätzliche Änderung in der Strafgesetzgebung betreffend Jugendstrafrecht:

Ab 18 gilt ohne wenn und aber Erwachsenenstrafrecht, die Höchstdauer einer Jugendstrafe ist auf 18 Jahre zu erhöhen. Optional kann ab 16 Jahre Erwachsenenstrafrecht angewandt werden (Wiederholungstäter). Die Schuldfähigkeit ist herabzusetzen oder im Einzelfall zu prüfen.

Allgemein für Strafrecht:
Keine Bewährungsstrafen oder Aussetzung von Strafresten für Wiederholungstäter. Wegfall der Bewährung bei erneuter Straffälligkeit unabhängig von der Tat.

Straffällige Ausländer:
Straffällige Ausländer sind nach Verbüßung der Strafe ohne Ausnahme abzuschieben, wie es eigentlich die schon jetzt herrschenden Gesetze bestimmen. Wer die Abschiebung eines straffälligen Ausländern be- oder verhindert macht sich strafbar.

Viel zu Amerikanisch.
Da Gestern die Frage aufkam kennst du ein Beispiel für einen schweren Fall des Totschlags?
Diese Qualifikation mit den Todesfolgen steht doch meistens dort wo es ansonsten Fahrlässige Tötung wäre von daher durchaus Sinnvoll, ansonsten wird es schwierig wenn du nicht die Tatbestände überarbeitest.
Unterstützung eines Ehrenmordes fällt das nicht unter Beihilfe zum Mord?
Der Aufruf als auch die Billigung von Straftaten sind bereits Strafbar, warum noch mal extra für Tötungsdelikte?

melamarcia75
15.01.2014, 13:40
Wenn ich´s nicht selber diese Woche im TV gesehen hätte- ein Mann im Nachbarstaat von Colorado 35 Jahre wegen 100 Gramm Gras.

Tja, die USA, Land der unbegrenzten Gegensaetze.... schwer zu glauben so etwas.... aber leider wahr

Dieses Urteil fuehrt zu einer masslosen Geldverschwendung, von ethischen Aspekten mal ganz zu schweigen.... Verhaeltnismaessigkeit gleich Null

Finch
15.01.2014, 14:41
Hää ? Mord ist Mord und das Opfer auf Dauer tot . Was ist daran minderschwer ? Ich glaube , das es niemanden gibt , der mir/uns dieses plausibel erklären kann .

Doch gibt es. Großadmiral hat es treffend erklärt.

Lamm
15.01.2014, 14:46
Wenn ich´s nicht selber diese Woche im TV gesehen hätte- ein Mann im Nachbarstaat von Colorado 35 Jahre wegen 100 Gramm Gras.

Haben die auch die 3-Strike Rule?

Ansonsten ist es (zivilisiert gesagt) ein Unding, für potentielle Selbstschädigung Gefängnisstrafen zu verhängen.
Nordkorea hat auch ein Rechtssystem....das 3. Reich ja auch....

schlaufix
15.01.2014, 14:47
Der BRD geht es bekanntlich mit dem Austausch der restdeutschen Bevölkerung von jetzt noch 62 Millionen einfach nicht schnell genug.

So reklamiert die BRD-Gesinnungsjustiz nun zu hoihe Strafen für Mord.
Zu oft haben sich anscheinend kampfwillige Zukunftsdeutsche beklagt, für die physische Beseititigung eines Bio-Deutschen zu lange gesiebte Luft geattmet habe zu müssen.

Passenderweise kommt den BRD-Funktionseliten bei der Revision des Strafgesetzes bei Mord der Umstand entgegen, dass die letzte Gesetzesversion von den Nazis geschireben wurde.
Was liegt also näher die Endlösung am deutschen Volk nun durch eine Entschärfung der Mordgesetze zu beschleunigen?



Juristen fordern Reform des Mordparagrafen
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) dringt auf eine Reform der Paragrafen zu Mord und Totschlag im Strafgesetzbuch. Die Regelungen dazu seien von den Nationalsozialisten 1941 eingeführt worden und nicht dazu geeignet, bei minder schweren Fällen auch geringere Strafen zu verhängen, sagte DAV-Präsident Wolfgang Ewer am Dienstag vor Journalisten in Berlin.
http://de.nachrichten.yahoo.com/juristen-fordern-reform-mordparagrafen-152815373.html

Wir alle haben über die letzten Jahre gelernt, welches für die BRD-Justiz minderschwere Fälle sind.

Zumindest sollte man die Überschrift ohne Fehler hinbekommen.

Finch
15.01.2014, 14:56
(...) Gleich aus welchen Gründen, ob mit Vorsatz oder nur in einer Schlägerei oder Messerstecherei. Es wird billigend in Kauf genommen.
(...)

Das ist rechtlich aber nicht haltbar. Man kann das subjektive Element des Vorsatzes nicht einfach als irrelevant erklären. Der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Trifft dies nicht zu, ist Vorstaz zu verneinen und ein Mord folglich nicht gegeben. Dafür haben wir ja Auffangtatbestände wie Fahrlässigkeitsdelikte. Oder zB Körperverletzung mit Todesfolge.

WIENER
15.01.2014, 15:12
Auch bei einer Spontantat ist ein Vorsatz zu bejahen. Für alles andere hat man ja Fahrlässigkeitsdelikte.
Es muss rechtlich einfach unterschieden werden, ob ich im Streit mit bedingtem Vorsatz (also den Tod der Person billigend in Kauf nehmend) jemanden die Treppe herunterschubse. Oder ob ich jemanden zB zur Befriedigung meines Geschlechtstriebes ermorde.
Man kann sehr wohl fordern, das Strafmaß zu erhöhen. Denn da besteht ein himmelweiter Unterschied zwischen der Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern. Totschlag und Mord MÜSSEN aber weiterhin differenziert behandelt werden.

Erst einmal, ich diskutiere ja nicht den realen rechtlichen Ist-Zustand, sondern so wie ich das sehe. Und da sehe ich Probleme mit dem Nachweis eines Vorsatzes, zum beispiel bei einen Wutausbruch und der Tötung mit einer Waffe, wie zum Beispiel einem Messer. Und das ist doch etwas anderes als ein Fahrlässigkeitsdelikt, wie zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall oder ähnliches.

Finch
15.01.2014, 15:18
Erst einmal, ich diskutiere ja nicht den realen rechtlichen Ist-Zustand, sondern so wie ich das sehe. Und da sehe ich Probleme mit dem Nachweis eines Vorsatzes, zum beispiel bei einen Wutausbruch und der Tötung mit einer Waffe, wie zum Beispiel einem Messer. Und das ist doch etwas anderes als ein Fahrlässigkeitsdelikt, wie zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall oder ähnliches.

So besonders schwer ist der Nachweis eines Vorsatzes bei einer Tötung aber nicht. Rechtlich ist es in der Praxis so, dass da recht unproblematisch Vorsatz bejaht werden kann. Es reicht ja schon dolus eventualis aus. Also der bedingte Vorsatz. Sofern der Täter die Möglichkeit des Todes für das Opfer erkennt, ernst und billigend in Kauf nimmt. Sehe da eigentlich kein Problem.

Skaramanga
15.01.2014, 15:34
Nein. Der minderschwere Fall hat bestimmte, im Gesetz normierte Tatbestandsvoraussetzungen.

Und nun darf jeder drei mal (einmal genügt eigentlich ...) raten, welches subjektive Tätermerkmal als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für einen minderschweren Mordfall in Frage kommt. Na?

WIENER
15.01.2014, 16:15
So besonders schwer ist der Nachweis eines Vorsatzes bei einer Tötung aber nicht. Rechtlich ist es in der Praxis so, dass da recht unproblematisch Vorsatz bejaht werden kann. Es reicht ja schon dolus eventualis aus. Also der bedingte Vorsatz. Sofern der Täter die Möglichkeit des Todes für das Opfer erkennt, ernst und billigend in Kauf nimmt. Sehe da eigentlich kein Problem.

Also im Laufe der Zeit bin ich, zumindest in Österreich, oft genug damit konfrontiert worden, dass nach einem Messerstich mit Todesfolge der Vorsatz nicht bewiesen werden konnte. Standard ausrede, "Plötzlich sah ich rot und hatte das Messer in der Hand. Ich wollte nicht töten". Und diese Leute kamen dann mit 8 oder 10 Jahren davon.

Gehirnnutzer
15.01.2014, 18:44
Viel zu Amerikanisch.
Da Gestern die Frage aufkam kennst du ein Beispiel für einen schweren Fall des Totschlags?
Diese Qualifikation mit den Todesfolgen steht doch meistens dort wo es ansonsten Fahrlässige Tötung wäre von daher durchaus Sinnvoll, ansonsten wird es schwierig wenn du nicht die Tatbestände überarbeitest.
Unterstützung eines Ehrenmordes fällt das nicht unter Beihilfe zum Mord?
Der Aufruf als auch die Billigung von Straftaten sind bereits Strafbar, warum noch mal extra für Tötungsdelikte?

Großadmiral, man kann solche Überlegungen unter verschiedenen Prämissen angehen und auch um verschiedenen Ziele zu erreichen. Dabei kommt es zwangsläufig dazu, daß man einige Widersprüche erzeugt, weil die Überlegungen im Grunde oberflächlich bleiben.
Es heißt zwar nicht "Im Namen des Volkes" weil Urteile dem Willen des Volkes entsprechen sollen, sondern weil Rechtsprechung eine Staatsgewalt ist und alle Staatsgewalt vom Volke aus geht. Jedoch ist eine Rechtsprechung, die in vielen Fällen im Widerspruch zu einem gesunden Rechtsempfinden steht, keine Staatsgewalt, die vom Volke ausgehen kann. Das ist ein Aspekt, andere Aspekte sind ebenso von Bedeutung Resozialisierung, Menschenrechte, Anschreckung etc. pp.. und das im einzelnen genau auszuführen würde den Rahmen hier sprengen, insbesondere deswegen da ich zu den Menschen gehöre, die Schwierigkeiten haben sich kurz, bündig und pregnant auszudrücken.
Ich habe nur versucht über den einzigen zulässigen Weg, die Rechtsprechung wieder dem Volk anzunähern ohne die anderen Aspekte zu vernachlässigen.

Murmillo
16.01.2014, 06:11
Es sollte wie folgt aus sehen:

a) Mord 1. Grades
Umfasst den bisherigen Tatbestand des Mordes, hinzukommen Morde mit politischen oder religiösen Hintergründen auch in Verbindung mit Anschlägen. Strafrahmen mit gestaffelten Mindeststrafen:
25, 30 und 40 Jahre bis lebenslänglich.

b) Mord 2. Grades
Alle Taten, die bisher als schwerer Fall von Totschlag galten, besonders schwere Taten, die bisher einen Tatbestand mit Todesfolge ausmachten, Tatbestand für den Ausführenden eines Ehrenmordes (unter Umständen auch Bestrafung nach Mord 1. Grades). Strafrahmen 15 bis lebenslänglich, 20 Jahre bis lebenslänglich.

....



Was ist für dich lebenslänglich unter der Prämisse, dass das BVerfGE ausführt, das Verurteilten die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden muss , irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen? Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Demnach ist die lebenslange Freiheitsstrafe nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vorne herein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode.
Also entfällt die abschreckende Wirkung, wirklich das Gefängnis in der Tat nur als Leiche wieder zu verlassen.

Gehirnnutzer
16.01.2014, 08:16
Was ist für dich lebenslänglich unter der Prämisse, dass das BVerfGE ausführt, das Verurteilten die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden muss , irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen? Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Demnach ist die lebenslange Freiheitsstrafe nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vorne herein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode.
Also entfällt die abschreckende Wirkung, wirklich das Gefängnis in der Tat nur als Leiche wieder zu verlassen.

Murmillo, lass dich bitte nicht durch die Formulierungen verwirren. Das ist wie das jetzige lebenslänglich, nur sind die Mindesthaftzeiten gestaffelt.

Agnostiker
16.01.2014, 09:15
Was ist für dich lebenslänglich unter der Prämisse, dass das BVerfGE ausführt, das Verurteilten die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden muss , irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen? Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Demnach ist die lebenslange Freiheitsstrafe nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vorne herein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode.
Also entfällt die abschreckende Wirkung, wirklich das Gefängnis in der Tat nur als Leiche wieder zu verlassen.
Wer sagt den das die 20 Jahre vor ihrem Ableben freigelassen werden sollen. 1 Woche vor dem vermutlichen Ableben reicht völlig oder spätestens mit 85 Jahren.

Großadmiral
16.01.2014, 11:19
Wer sagt den das die 20 Jahre vor ihrem Ableben freigelassen werden sollen. 1 Woche vor dem vermutlichen Ableben reicht völlig oder spätestens mit 85 Jahren.

Das wäre nicht im Sinne des Urteils.