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Vollständige Version anzeigen : Dreistigkeit der Türken



latrop
16.05.2013, 15:12
Den Artikel muss man gelesen haben.
Mit welcher Dreistigkeit die Türken bei der Durchsetzung ihrer Interessen vor gehen.
Von wegen Integration :

Satellitenschüssel: Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Mieter


Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht (http://www.anwalt.de/rechtstipps/index.php?rechtsgebiet=Mietrecht_und_Wohnungseigen tumsrecht&pid=26)
http://img.anwalt.de/images/rechtstipps/xrechtstipps_43615_1.jpg.pagespeed.ic.U7f9LjxRE8.j pg
Parabolantennen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter.
Heute hat das Bundesverfassungsgericht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/bundesverfassungsgericht.php) (BVerfG) einen richtungsweisenden Beschluss bezüglich der Zulässigkeit von Satellitenschüsseln gefällt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter darf ein Vermieter das Anbringen von Satellitenschüsseln nur im Einzelfall verbieten. Dabei sind die konkreten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Beschwerde von ausländischen Mietern
Die Verfassungsbeschwerde (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/verfassungsbeschwerde.php) wurde von türkischen Mietern mit turkmenischer Abstammung eingereicht, die sich ihrer eigenen Tradition und turkmenischen Sprache verbunden fühlen, obwohl sie selbst nie im Herkunftsgebiet gelebt haben. Um das turkmenische Fernsehprogramm empfangen zu können, hatten die Mieter an der Hausfassade ihrer Mietwohnung eine Parabolantenne angebracht. Dies geschah ohne Zustimmung der Vermieterin, obwohl dies eigentlich so im Mietvertrag (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/mietvertrag.php) vereinbart war.

Klagen der Vermieterin zunächst erfolgreich
Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht und forderte die Entfernung der Parabolantenne. Sowohl das Amtsgericht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/amtsgericht.php) als auch das Berufungsgericht gaben der Vermieterin recht und verurteilten die Mieter, die Parabolantenne zu beseitigen. Dagegen reichten die Mieter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.
Verletzung der Informationsfreiheit
Das höchste deutsche Gericht attestierte, dass die Beseitigung der Satellitenschüssel eine Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs Grundgesetz (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/grundgesetz.php) (GG) darstellt. Dieses Grundrecht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/grundrecht.php) hätten die Gerichte in dem vorliegenden Fall beachten müssen, so der Erste Senat. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gebietet nach Ansicht der Verfassungsrichter eine umfassende Interessenabwägung aller Beteiligten.
Konkrete Interessenabwägung
Im vorliegenden Fall war also einerseits das Interesse des Vermieters zu beachten, dass der Wert seiner Immobilie optisch erhalten bleibt. Auf der anderen Seite hatten die Mieter ein Interesse daran, Sender aus ihrem Heimatland zu empfangen. Konkret konnten diese nur über Satellit, nicht aber über den Kabelanschluss des Miethauses empfangen werden.
Gerichten gelingt Abwägung nicht
Hier waren sowohl dem Amtsgericht als auch dem Landgericht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/landgericht.php) Fehler bei der Interessenabwägung unterlaufen. Das Amtsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass Turkmenisch lediglich ein türkischer Dialekt und keine eigene Sprache sei. Mit dem Vorbringen der Mieter hat es sich zudem nicht sachlich auseinandergesetzt. Dem hat sich das Landgericht im Berufungsverfahren in einem schlichten Satz angeschlossen.
Aufklärung der Interessenlage
Art. 5 GG erfordert jedoch eine angemessene Berücksichtigung bei der Interessenabwägung, die sich an der konkreten Situation zu orientieren hat. Daher hat das BVerfG die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dies wird nun genau zu klären haben, in welchem Umfang die turkmenische Sprache den Lebensalltag der Mieter prägt und inwieweit ihr Informationsinteresse möglicherweise auch mit den im Haus zu empfangenden, türkischen Fernsehsendern ausreichend berücksichtigt wird.
Folgen aus dem Beschluss
Einmal mehr haben die Verfassungshüter die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit betont. Es muss auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ausreichend berücksichtigt werden. Sicherlich lässt sich anhand des Beschlusses nicht pauschal ableiten, dass Satellitenschüsseln grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden dürfen. Bei der Entscheidung jedoch sind die Gerichte angehalten, sauber und anhand der konkreten Umstände festzustellen, welches Interesse überwiegt.

(BVerfG, Beschluss v. 31. März 2013, Az.: 1 BvR 1314/11)

Na dann wollen wir auch mal türkisch lernen. :ironie:

Senator74
16.05.2013, 15:17
Den Artikel muss man gelesen haben.
Mit welcher Dreistigkeit die Türken bei der Durchsetzung ihrer Interessen vor gehen.
Von wegen Integration :

Satellitenschüssel: Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Mieter


Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht (http://www.anwalt.de/rechtstipps/index.php?rechtsgebiet=Mietrecht_und_Wohnungseigen tumsrecht&pid=26)
http://img.anwalt.de/images/rechtstipps/xrechtstipps_43615_1.jpg.pagespeed.ic.U7f9LjxRE8.j pg
Parabolantennen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter.
Heute hat das Bundesverfassungsgericht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/bundesverfassungsgericht.php) (BVerfG) einen richtungsweisenden Beschluss bezüglich der Zulässigkeit von Satellitenschüsseln gefällt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter darf ein Vermieter das Anbringen von Satellitenschüsseln nur im Einzelfall verbieten. Dabei sind die konkreten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Beschwerde von ausländischen Mietern
Die Verfassungsbeschwerde (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/verfassungsbeschwerde.php) wurde von türkischen Mietern mit turkmenischer Abstammung eingereicht, die sich ihrer eigenen Tradition und turkmenischen Sprache verbunden fühlen, obwohl sie selbst nie im Herkunftsgebiet gelebt haben. Um das turkmenische Fernsehprogramm empfangen zu können, hatten die Mieter an der Hausfassade ihrer Mietwohnung eine Parabolantenne angebracht. Dies geschah ohne Zustimmung der Vermieterin, obwohl dies eigentlich so im Mietvertrag (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/mietvertrag.php) vereinbart war.

Klagen der Vermieterin zunächst erfolgreich
Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht und forderte die Entfernung der Parabolantenne. Sowohl das Amtsgericht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/amtsgericht.php) als auch das Berufungsgericht gaben der Vermieterin recht und verurteilten die Mieter, die Parabolantenne zu beseitigen. Dagegen reichten die Mieter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.
Verletzung der Informationsfreiheit
Das höchste deutsche Gericht attestierte, dass die Beseitigung der Satellitenschüssel eine Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs Grundgesetz (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/grundgesetz.php) (GG) darstellt. Dieses Grundrecht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/grundrecht.php) hätten die Gerichte in dem vorliegenden Fall beachten müssen, so der Erste Senat. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gebietet nach Ansicht der Verfassungsrichter eine umfassende Interessenabwägung aller Beteiligten.
Konkrete Interessenabwägung
Im vorliegenden Fall war also einerseits das Interesse des Vermieters zu beachten, dass der Wert seiner Immobilie optisch erhalten bleibt. Auf der anderen Seite hatten die Mieter ein Interesse daran, Sender aus ihrem Heimatland zu empfangen. Konkret konnten diese nur über Satellit, nicht aber über den Kabelanschluss des Miethauses empfangen werden.
Gerichten gelingt Abwägung nicht
Hier waren sowohl dem Amtsgericht als auch dem Landgericht (http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/landgericht.php) Fehler bei der Interessenabwägung unterlaufen. Das Amtsgericht ist zum einen davon ausgegangen, dass Turkmenisch lediglich ein türkischer Dialekt und keine eigene Sprache sei. Mit dem Vorbringen der Mieter hat es sich zudem nicht sachlich auseinandergesetzt. Dem hat sich das Landgericht im Berufungsverfahren in einem schlichten Satz angeschlossen.
Aufklärung der Interessenlage
Art. 5 GG erfordert jedoch eine angemessene Berücksichtigung bei der Interessenabwägung, die sich an der konkreten Situation zu orientieren hat. Daher hat das BVerfG die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dies wird nun genau zu klären haben, in welchem Umfang die turkmenische Sprache den Lebensalltag der Mieter prägt und inwieweit ihr Informationsinteresse möglicherweise auch mit den im Haus zu empfangenden, türkischen Fernsehsendern ausreichend berücksichtigt wird.
Folgen aus dem Beschluss
Einmal mehr haben die Verfassungshüter die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit betont. Es muss auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ausreichend berücksichtigt werden. Sicherlich lässt sich anhand des Beschlusses nicht pauschal ableiten, dass Satellitenschüsseln grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden dürfen. Bei der Entscheidung jedoch sind die Gerichte angehalten, sauber und anhand der konkreten Umstände festzustellen, welches Interesse überwiegt.

(BVerfG, Beschluss v. 31. März 2013, Az.: 1 BvR 1314/11)

Na dann wollen wir auch mal türkisch lernen. :ironie:

IRONIE??? Die nächste Generation wird damit konfrontiert sein...Türken wollen sich nicht integrieren!!
(Habe andernorts schon mal drauf verwiesen, dass die türkische Position die ist, Europa zu übernehmen...via Geburtenrate und Abwehr von Integrationsmaßnahmen!!)

Sathington Willoughby
16.05.2013, 15:22
Ist ein alter Hut, schon vor Jahren wurde Ausländern - im Gegensatz zu Deutschen - das Anbringen einer Parabolantenne gegen den Willen des Vermieters gestattet.
Daher haben so viele, viele Häuser in deutschen Städten Satellitenschüsseln auf den Balkonen etc.
Es sind halt bessere Menschen!

Senator74
16.05.2013, 15:23
Wenn es nur die SAT-Schüsseln allein wären...

LieblinG
16.05.2013, 15:23
"Was unsere Urväter vor Wien nicht geschafft haben, werden wir mit unserem Verstand schaffen." - Cem Özdemir

Pappenheimer
16.05.2013, 15:26
Ich kenne mehrere Makler persoenlich, die wuerden nie an Tuerken vermieten. Die werden schon ganz genau wissen warum.