Vollständige Version anzeigen : Warum die NPD nicht verboten werden darf
Strandwanderer
27.04.2013, 15:11
. . . Nationaldilletanten besitzen keine Bücher ... weil ihr nichts lest ... bildungsfern wie ihr seit
Lerne du erst mal, wie man "ihr seid" schreibt, ehe du von Bildung faselst! :D
Lerne du erst mal, wie man "ihr seid" schreibt, ehe du von Bildung faselst! :D
Oh, hast du dich endlich auf dem zweiten Bildungsweg angemeldet und machst die allgemeine Hochschulreife nach oder doch erst die mittlere Reife ?
Übrigens kriegst du auch elternunabhängiges Schüler-Bafög ... vom anglojudeodemokrattischusriaölischedemokrötiesys temschweinedingens bezahlt - kriegste geschenkt !
Ist kein Darlehen wie das stud. Bafög :D
Strandwanderer
27.04.2013, 15:39
Vollzitat
Pubertäres dummes Gequatsche, Marke "blues".
Rumburak
27.04.2013, 17:30
Nein, nationalsozialistische; der gerechtigkeit halber. Aber Du darfst versichert sein; todesstrafe und Arbeitslager dürften dann wieder mit von der Partie sein. Und dagegen habe ich etwas. Ansonsten bin ich mit dem Programm der NPD einverstanden: Abschaffung des Euro, Wiedereinführung der D - Mark, Rückführung von Schein-und wirtschaftsasylanten, Deutschland raus aus Nato und EU sowie Abschaffung der kap. Marktwirtschaft !
:vogel:
Gehirnnutzer
02.05.2013, 12:08
Mal unabhängig für welche Politik die NPD steht, im Grunde genommen ist es ihre Dummheit, das sie sich einem erneuten Verbotsantrag stellen muss.
Der erste Verbotsantrag ist an formalen Gründen gescheitert, an nichts anderem. Es hätte der NPD klar sein müssen, das man sie weiterhin beobachtet und Informationen sammelt und das formale Hindernis aus dem Weg räumen wird. Wäre sie intelligent gewesen und hätte sich auf die Inhalte des 1. Verfahrens konzentriert und Angriffspunkte abgestellt, wäre sie nicht mehr in die jetzige Lage gekommen.
Aber es ist typisch für die NPD und deren Anhänger sich nicht um die tatsächlichen Gründe zu kümmern, sondern das Ergebnis nach eigenem Gusto zu interpretieren.
Nationalix
04.05.2013, 14:42
Mal unabhängig für welche Politik die NPD steht, im Grunde genommen ist es ihre Dummheit, das sie sich einem erneuten Verbotsantrag stellen muss.
Der erste Verbotsantrag ist an formalen Gründen gescheitert, an nichts anderem. Es hätte der NPD klar sein müssen, das man sie weiterhin beobachtet und Informationen sammelt und das formale Hindernis aus dem Weg räumen wird. Wäre sie intelligent gewesen und hätte sich auf die Inhalte des 1. Verfahrens konzentriert und Angriffspunkte abgestellt, wäre sie nicht mehr in die jetzige Lage gekommen.
Aber es ist typisch für die NPD und deren Anhänger sich nicht um die tatsächlichen Gründe zu kümmern, sondern das Ergebnis nach eigenem Gusto zu interpretieren.
Die NPD-Granden verdächtigen sich doch gegenseitig, für den VS zu arbeiten. Wie soll man in einer solchen Situation die Aussagen von Freund und Feind erkennen und beurteilen?
Ich bin der Meinung, dass alle provokanten Äußerungen, die der NPD schaden, von Spitzeln gemacht wurden.
Volksclub
06.05.2013, 05:33
Mal unabhängig für welche Politik die NPD steht, im Grunde genommen ist es ihre Dummheit, das sie sich einem erneuten Verbotsantrag stellen muss.
Der erste Verbotsantrag ist an formalen Gründen gescheitert, an nichts anderem. Es hätte der NPD klar sein müssen, das man sie weiterhin beobachtet und Informationen sammelt und das formale Hindernis aus dem Weg räumen wird. Wäre sie intelligent gewesen und hätte sich auf die Inhalte des 1. Verfahrens konzentriert und Angriffspunkte abgestellt, wäre sie nicht mehr in die jetzige Lage gekommen.
Aber es ist typisch für die NPD und deren Anhänger sich nicht um die tatsächlichen Gründe zu kümmern, sondern das Ergebnis nach eigenem Gusto zu interpretieren.
Es gibt keine rechtlichen bzw. Gesetzliche Gründe, die NPD zu verbieten und das wissen diejenigen auch die die NPD loswerden wollen. Die NPD ist den etablierten Parteien ein Dorn im Auge. Würde ein null & nichtiges Verbot ausgesprochen, würde man bis zum europäischen Gerichtshof gehen. Und spätestens dann beißt die Katze sich in den Schwanz. Die etablierten Parteien werden sich Inhaltlich mit der NPD auseinandersetzen müssen. Scheinheilig ist es, irgendein Schmierenmaterial zu sammeln, damit man die NPD verbieten könne.
Gehirnnutzer
06.05.2013, 09:48
Es gibt keine rechtlichen bzw. Gesetzliche Gründe, die NPD zu verbieten und das wissen diejenigen auch die die NPD loswerden wollen. Die NPD ist den etablierten Parteien ein Dorn im Auge. Würde ein null & nichtiges Verbot ausgesprochen, würde man bis zum europäischen Gerichtshof gehen. Und spätestens dann beißt die Katze sich in den Schwanz. Die etablierten Parteien werden sich Inhaltlich mit der NPD auseinandersetzen müssen. Scheinheilig ist es, irgendein Schmierenmaterial zu sammeln, damit man die NPD verbieten könne.
Sorry, aber man merkt immer wieder, dass ihr euch recht oberflächlich mit dem Recht beschäftigt. Grundlage für das Parteiverbotsverfahren sind nicht normalrechtliche Gesetze, die vom EU-Recht beeinflusst werden können bzw. gegen EU-Recht verstoßen, sonder Verfassungsrecht, nämlich Artikel 21 Abs. 2 GG
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Wenn der EUGH überhaupt eine Zuständigkeit von sich sieht, dann höchstens als Revisions oder Berufunfsinstanz, die das Verfahren auf Formfehler untersucht und die Beweise überprüft, mehr nicht.
Cinnamon
06.05.2013, 09:53
Sorry, aber man merkt immer wieder, dass ihr euch recht oberflächlich mit dem Recht beschäftigt. Grundlage für das Parteiverbotsverfahren sind nicht normalrechtliche Gesetze, die vom EU-Recht beeinflusst werden können bzw. gegen EU-Recht verstoßen, sonder Verfassungsrecht, nämlich Artikel 21 Abs. 2 GG
Wenn der EUGH überhaupt eine Zuständigkeit von sich sieht, dann höchstens als Revisions oder Berufunfsinstanz, die das Verfahren auf Formfehler untersucht und die Beweise überprüft, mehr nicht.
Der EuGHMR hat da sehr strikte Regeln aufgestellt. Die in Art. 21 Abs. 2 GG genannten Merkmale reichen bei weitem nicht, um den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden. Vielmehr muss eine Partei, um verboten werden zu können, auch realistische Chancen haben, landesweit oder in wesentlichen Landesteilen die Regierungsgewalt übernehmen zu können. Bei einer 2-%-Partei ist das ausgeschlossen. Die stellen nicht mal einen Bürgermeister oder Landrat. Nur paar Hanseln in Gemeinderäten und Kreistagen. Mehr nicht.
Gehirnnutzer
07.05.2013, 22:11
Der EuGHMR hat da sehr strikte Regeln aufgestellt. Die in Art. 21 Abs. 2 GG genannten Merkmale reichen bei weitem nicht, um den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden. Vielmehr muss eine Partei, um verboten werden zu können, auch realistische Chancen haben, landesweit oder in wesentlichen Landesteilen die Regierungsgewalt übernehmen zu können. Bei einer 2-%-Partei ist das ausgeschlossen. Die stellen nicht mal einen Bürgermeister oder Landrat. Nur paar Hanseln in Gemeinderäten und Kreistagen. Mehr nicht.
Das ist zwar richtig, Cinnamon, du vergisst aber etwas, die rechtliche Einstufung der EMRK in Deutschland. Die EMRK steht rechtlich unter dem Grundgesetz auf der Ebene von Bundesgesetzes. Entscheidungen des EGMR haben Einfluss auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und auf die besondere Gerichtsbarkeit, nicht aber auf die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Die ordentlichen und besonderen Gerichte sind zwar bei ihrer Urteilsauslegung an die Entscheidungen gebunden (gemäß Rechtsprechung des BVerfG), mit zwei Ausnahmen:
- lässt sich deutsches Recht konform zur EMRK auslegen, hat deutsches Recht Vorrang vor den Urteilen des EGMR
- ein deutsches Gericht kann auch anders entscheiden als der EGMR, muss die aber begründen.
Wie gesagt das gilt für Gerichte der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit, nicht aber für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der EGMR ist keine Garantie für die NPD, es hängt alles von den Verfassungsrichtern ab, egal ob der EGMR entscheidet.
Nun, folgendes kann passieren
1. Das Parteiverbot kann scheitern, wenn genügend Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des EGMR, wie sie im Urteil zum türkischen Parteiverbot geäußert wurde, folgen. Das heißt, da ein Pateiverbot nur zu stande kommt, wenn 2/3 der Richter eines Senats sich dafür entscheiden, sind genügend Richter drei, denn dann kann die geforderte Mehrheit nicht mehr zustande kommen.
2. Kommt es zum Parteiverbot und der EGMR entscheidet, das dies ein Verstoß gegen die EMRK ist, ist das Parteiverbot nicht automatisch aufgehoben, sondern das ganze geht zurück zum Bundesverfassungsgericht.
Zwar ist das BVerG nicht an die Entscheidungen des EGMR gebunden, dennoch ist davon auszugehen, das sie sich an eine ähnliche Vorgehensweise halten werden, wie sie für die normalen Gerichte gelten, halten.
Die Entscheidung, die dann zu treffen ist, hat eine eigene Problematik, denn es geht um das Verhätlnis EU-Recht zum Grundgesetz. Daraus resultieren folgende Möglichkeiten:
1. Es erfolgt eine Entscheidung, die sich auf das ursprüngliche Verbotsverfahen bezieht und es als fehlerhaft aufhebt. Damit würde das BVerfG sich seine auf die eigene Rechtsprechung beruhende Einflussnahme auf EU-Recht erhalten, weil es zwar das Parteiverbot aufhebt, dies aber auf anderen Gründen beruht, als das Urteil des EGMR. Es wird dem EGMR-Urteil wird entsprochen ohne es anzuerkennen.
2. Das BVerfG folgt dem EGMR, das würde aber bedeuten, das es EU-Recht über das Grundgesetz stellt und seine Entscheidungskompetenz in diesen Fällen aufgibt und an die EU weiterleitet.
3. Das Parteiverbot wird begründet beibehalten, das EGMR-Urteil wird abgelehnt. Damit schafft man aber eine Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen des EGMR und die EMRK schwächt und die Bindung der normalen Gerichte an dessen Entscheidungen aufhebt.
Welche Einstellung werden die Verfassungsrichter in diesem Fall haben? Im Grunde genommen eine Büchse der Pandora, die die NPD geöffnet hat, außer die Richter treffen die Entscheidung nach Punkt 1.
Punkt 2 würde bedeuten, das die NPD zwar weiter existiert, aber ein Einfluss vergrößert wird, den sie eigentlich verringern bzw. auslöschen will.
Punkt 3 bedeutet das Ende für die NPD, aber hinsichtlich der EMRK ein Nachteil für den einfachen Bürger.
Im Grunde kann nur WischiWaschi die NPD retten, ansonsten fördert sie nur Fehlentscheidungen gegen den Bürger.
ERNEUERER
08.05.2013, 09:04
Nein, nationalsozialistische; der gerechtigkeit halber. Aber Du darfst versichert sein; todesstrafe und Arbeitslager dürften dann wieder mit von der Partie sein. Und dagegen habe ich etwas. Ansonsten bin ich mit dem Programm der NPD einverstanden: Abschaffung des Euro, Wiedereinführung der D - Mark, Rückführung von Schein-und wirtschaftsasylanten, Deutschland raus aus Nato und EU sowie Abschaffung der kap. Marktwirtschaft !
... tja, dann bist du u.U. ein Kandidat fürs X bei uns, der " Alternative für Deutschland " ( AfD ) :dg:
Gruß
Quo vadis
08.05.2013, 09:12
Mal unabhängig für welche Politik die NPD steht, im Grunde genommen ist es ihre Dummheit, das sie sich einem erneuten Verbotsantrag stellen muss.Der erste Verbotsantrag ist an formalen Gründen gescheitert, an nichts anderem. Es hätte der NPD klar sein müssen, das man sie weiterhin beobachtet und Informationen sammelt und das formale Hindernis aus dem Weg räumen wird. Wäre sie intelligent gewesen und hätte sich auf die Inhalte des 1. Verfahrens konzentriert und Angriffspunkte abgestellt, wäre sie nicht mehr in die jetzige Lage gekommen.
Aber es ist typisch für die NPD und deren Anhänger sich nicht um die tatsächlichen Gründe zu kümmern, sondern das Ergebnis nach eigenem Gusto zu interpretieren.
Ja natürlich, das ist ja eine äußerst hochjustiziable Einschätzung von dir. Böse NPD macht keine Etabliertenpolitik, selber Schuld so der Herr Gn.
Quo vadis
08.05.2013, 09:17
Sorry, aber man merkt immer wieder, dass ihr euch recht oberflächlich mit dem Recht beschäftigt. Grundlage für das Parteiverbotsverfahren sind nicht normalrechtliche Gesetze, die vom EU-Recht beeinflusst werden können bzw. gegen EU-Recht verstoßen, sonder Verfassungsrecht, nämlich Artikel 21 Abs. 2 GG
Wenn der EUGH überhaupt eine Zuständigkeit von sich sieht, dann höchstens als Revisions oder Berufunfsinstanz, die das Verfahren auf Formfehler untersucht und die Beweise überprüft, mehr nicht.
Natürlich wird die NPD im Falle einer erneuten Brd Rechtsbeugung vor dem EuGH ziehen und dann bin ich mal gespannt wie der aggressiv kämpferische Charakter, den Brd Nasen da festgestellt haben wollen, durchgehen soll. Die NPD springt keinem auf den Kopf so wie regelmäßig euer Hätschelklientel, welches zur Belohnung für Mord und Totschlag mit Sozialstunden und Erlebnisurlaub belohnt wird.
Quo vadis
08.05.2013, 09:22
Das ist zwar richtig, Cinnamon, du vergisst aber etwas, die rechtliche Einstufung der EMRK in Deutschland. Die EMRK steht rechtlich unter dem Grundgesetz auf der Ebene von Bundesgesetzes. Entscheidungen des EGMR haben Einfluss auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und auf die besondere Gerichtsbarkeit, nicht aber auf die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Die ordentlichen und besonderen Gerichte sind zwar bei ihrer Urteilsauslegung an die Entscheidungen gebunden (gemäß Rechtsprechung des BVerfG), mit zwei Ausnahmen:
- lässt sich deutsches Recht konform zur EMRK auslegen, hat deutsches Recht Vorrang vor den Urteilen des EGMR
- ein deutsches Gericht kann auch anders entscheiden als der EGMR, muss die aber begründen.
Wie gesagt das gilt für Gerichte der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit, nicht aber für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der EGMR ist keine Garantie für die NPD, es hängt alles von den Verfassungsrichtern ab, egal ob der EGMR entscheidet.
Nun, folgendes kann passieren
1. Das Parteiverbot kann scheitern, wenn genügend Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des EGMR, wie sie im Urteil zum türkischen Parteiverbot geäußert wurde, folgen. Das heißt, da ein Pateiverbot nur zu stande kommt, wenn 2/3 der Richter eines Senats sich dafür entscheiden, sind genügend Richter drei, denn dann kann die geforderte Mehrheit nicht mehr zustande kommen.
2. Kommt es zum Parteiverbot und der EGMR entscheidet, das dies ein Verstoß gegen die EMRK ist, ist das Parteiverbot nicht automatisch aufgehoben, sondern das ganze geht zurück zum Bundesverfassungsgericht.
Zwar ist das BVerG nicht an die Entscheidungen des EGMR gebunden, dennoch ist davon auszugehen, das sie sich an eine ähnliche Vorgehensweise halten werden, wie sie für die normalen Gerichte gelten, halten.
Die Entscheidung, die dann zu treffen ist, hat eine eigene Problematik, denn es geht um das Verhätlnis EU-Recht zum Grundgesetz. Daraus resultieren folgende Möglichkeiten:
1. Es erfolgt eine Entscheidung, die sich auf das ursprüngliche Verbotsverfahen bezieht und es als fehlerhaft aufhebt. Damit würde das BVerfG sich seine auf die eigene Rechtsprechung beruhende Einflussnahme auf EU-Recht erhalten, weil es zwar das Parteiverbot aufhebt, dies aber auf anderen Gründen beruht, als das Urteil des EGMR. Es wird dem EGMR-Urteil wird entsprochen ohne es anzuerkennen.
2. Das BVerfG folgt dem EGMR, das würde aber bedeuten, das es EU-Recht über das Grundgesetz stellt und seine Entscheidungskompetenz in diesen Fällen aufgibt und an die EU weiterleitet.
3. Das Parteiverbot wird begründet beibehalten, das EGMR-Urteil wird abgelehnt. Damit schafft man aber eine Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen des EGMR und die EMRK schwächt und die Bindung der normalen Gerichte an dessen Entscheidungen aufhebt.
Welche Einstellung werden die Verfassungsrichter in diesem Fall haben? Im Grunde genommen eine Büchse der Pandora, die die NPD geöffnet hat, außer die Richter treffen die Entscheidung nach Punkt 1.
Punkt 2 würde bedeuten, das die NPD zwar weiter existiert, aber ein Einfluss vergrößert wird, den sie eigentlich verringern bzw. auslöschen will.
Punkt 3 bedeutet das Ende für die NPD, aber hinsichtlich der EMRK ein Nachteil für den einfachen Bürger.
Im Grunde kann nur WischiWaschi die NPD retten, ansonsten fördert sie nur Fehlentscheidungen gegen den Bürger.
Acht echt, du weißt es ja scheinbar ganz genau, so wie du hier sperrst bist du einem totalitären Knalltrauma viel näher als ein Chinaböller. Die NPD wird ihre schwere Kindheit und ihr Kulturbonus als Exotenpartei mit Sozialstunden und Erlebnisurlaub wegkommen lassen...........
Cinnamon
08.05.2013, 13:25
Das ist zwar richtig, Cinnamon, du vergisst aber etwas, die rechtliche Einstufung der EMRK in Deutschland. Die EMRK steht rechtlich unter dem Grundgesetz auf der Ebene von Bundesgesetzes. Entscheidungen des EGMR haben Einfluss auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und auf die besondere Gerichtsbarkeit, nicht aber auf die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Die ordentlichen und besonderen Gerichte sind zwar bei ihrer Urteilsauslegung an die Entscheidungen gebunden (gemäß Rechtsprechung des BVerfG), mit zwei Ausnahmen:
- lässt sich deutsches Recht konform zur EMRK auslegen, hat deutsches Recht Vorrang vor den Urteilen des EGMR
- ein deutsches Gericht kann auch anders entscheiden als der EGMR, muss die aber begründen.
Wie gesagt das gilt für Gerichte der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit, nicht aber für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der EGMR ist keine Garantie für die NPD, es hängt alles von den Verfassungsrichtern ab, egal ob der EGMR entscheidet.
Nun, folgendes kann passieren
1. Das Parteiverbot kann scheitern, wenn genügend Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des EGMR, wie sie im Urteil zum türkischen Parteiverbot geäußert wurde, folgen. Das heißt, da ein Pateiverbot nur zu stande kommt, wenn 2/3 der Richter eines Senats sich dafür entscheiden, sind genügend Richter drei, denn dann kann die geforderte Mehrheit nicht mehr zustande kommen.
2. Kommt es zum Parteiverbot und der EGMR entscheidet, das dies ein Verstoß gegen die EMRK ist, ist das Parteiverbot nicht automatisch aufgehoben, sondern das ganze geht zurück zum Bundesverfassungsgericht.
Zwar ist das BVerG nicht an die Entscheidungen des EGMR gebunden, dennoch ist davon auszugehen, das sie sich an eine ähnliche Vorgehensweise halten werden, wie sie für die normalen Gerichte gelten, halten.
Die Entscheidung, die dann zu treffen ist, hat eine eigene Problematik, denn es geht um das Verhätlnis EU-Recht zum Grundgesetz. Daraus resultieren folgende Möglichkeiten:
1. Es erfolgt eine Entscheidung, die sich auf das ursprüngliche Verbotsverfahen bezieht und es als fehlerhaft aufhebt. Damit würde das BVerfG sich seine auf die eigene Rechtsprechung beruhende Einflussnahme auf EU-Recht erhalten, weil es zwar das Parteiverbot aufhebt, dies aber auf anderen Gründen beruht, als das Urteil des EGMR. Es wird dem EGMR-Urteil wird entsprochen ohne es anzuerkennen.
2. Das BVerfG folgt dem EGMR, das würde aber bedeuten, das es EU-Recht über das Grundgesetz stellt und seine Entscheidungskompetenz in diesen Fällen aufgibt und an die EU weiterleitet.
3. Das Parteiverbot wird begründet beibehalten, das EGMR-Urteil wird abgelehnt. Damit schafft man aber eine Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen des EGMR und die EMRK schwächt und die Bindung der normalen Gerichte an dessen Entscheidungen aufhebt.
Welche Einstellung werden die Verfassungsrichter in diesem Fall haben? Im Grunde genommen eine Büchse der Pandora, die die NPD geöffnet hat, außer die Richter treffen die Entscheidung nach Punkt 1.
Punkt 2 würde bedeuten, das die NPD zwar weiter existiert, aber ein Einfluss vergrößert wird, den sie eigentlich verringern bzw. auslöschen will.
Punkt 3 bedeutet das Ende für die NPD, aber hinsichtlich der EMRK ein Nachteil für den einfachen Bürger.
Im Grunde kann nur WischiWaschi die NPD retten, ansonsten fördert sie nur Fehlentscheidungen gegen den Bürger.
Vorweg: Der EuGHMR ist keine Einrichtung der EU und unterliegt nicht EU-Recht. Auch die EMRK ist kein Abkommen im Rahmen der EU. Träger des EuGHMR ist der Europarat, weswegen auch Bürger von Nicht-EU-Staaten dieses Gericht anrufen können.
Dann: Man kann immer noch argumentieren, dass die EMRK Grundrechte gewährleistet und insoweit mit dem GG gleichrangig zu stellen ist.
Gegen Urteile des BVerfG gibt es keine vorgesehenen Rechtsmittel, also kann nichts zurückverwiesen werden. Das Parteiverbot kann auch vom BVerfG selbst auf Grundlage des jetzigen Rechts nicht zurückgenommen werden. Als wahrscheinlichstes Szenario würde dann gelten: Die NPD gründet sich nach einer Entscheidung des EuGHMR neu und würde im Rahmen des Schadensersatzes, der durch die BRD zu zahlen wäre, ihr Parteivermögen wieder regenerieren können. Dann käme sie allerdings in Konflikt mit § 94 StGB. Da das Verbot dann aber als Verstoß gegen die Konvention gelten würde, wäre eine solche Verfolgung wiederum ein Verstoß gegen die EMRK. Letztlich würde das also bedeuten, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts faktisch nicht ausgeführt werden dürfte.
Btw: Das Verfassungsgericht ist ohnehin beim EuGHMR nicht besonders beliebt, wie ich das sehe. Immerhin musste der EuGHMR schon mehrfach dem Verfassungsgericht Nachhilfe in Grundrechtsschutz erteilen, siehe in Sachen Familienrecht (Väterrechte) oder der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber schon regelmäßig einen viel zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt, der dann in Straßburg eingeengt werden musste. Ein so eng an den Bedürfnissen der Obrigkeit orientiertes Höchstgericht gibt es selten.
Gehirnnutzer
08.05.2013, 14:21
Vorweg: Der EuGHMR ist keine Einrichtung der EU und unterliegt nicht EU-Recht. Auch die EMRK ist kein Abkommen im Rahmen der EU. Träger des EuGHMR ist der Europarat, weswegen auch Bürger von Nicht-EU-Staaten dieses Gericht anrufen können.
Dann: Man kann immer noch argumentieren, dass die EMRK Grundrechte gewährleistet und insoweit mit dem GG gleichrangig zu stellen ist.
Gegen Urteile des BVerfG gibt es keine vorgesehenen Rechtsmittel, also kann nichts zurückverwiesen werden. Das Parteiverbot kann auch vom BVerfG selbst auf Grundlage des jetzigen Rechts nicht zurückgenommen werden. Als wahrscheinlichstes Szenario würde dann gelten: Die NPD gründet sich nach einer Entscheidung des EuGHMR neu und würde im Rahmen des Schadensersatzes, der durch die BRD zu zahlen wäre, ihr Parteivermögen wieder regenerieren können. Dann käme sie allerdings in Konflikt mit § 94 StGB. Da das Verbot dann aber als Verstoß gegen die Konvention gelten würde, wäre eine solche Verfolgung wiederum ein Verstoß gegen die EMRK. Letztlich würde das also bedeuten, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts faktisch nicht ausgeführt werden dürfte.
Btw: Das Verfassungsgericht ist ohnehin beim EuGHMR nicht besonders beliebt, wie ich das sehe. Immerhin musste der EuGHMR schon mehrfach dem Verfassungsgericht Nachhilfe in Grundrechtsschutz erteilen, siehe in Sachen Familienrecht (Väterrechte) oder der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber schon regelmäßig einen viel zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt, der dann in Straßburg eingeengt werden musste. Ein so eng an den Bedürfnissen der Obrigkeit orientiertes Höchstgericht gibt es selten.
Die Entscheidungen des EGMR sind nicht gleichrangig dem Grundgesetz, ich zitiere aus dem Urteil 2 BvR 1481/04 des BVerfG.
Da die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.
Cinnamon
08.05.2013, 14:37
Die Entscheidungen des EGMR sind nicht gleichrangig dem Grundgesetz, ich zitiere aus dem Urteil 2 BvR 1481/04 des BVerfG.
Das widerspricht meiner Haltung nicht. Das BVerfG sagt ja ausdrücklich, dass sie von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden muss. Das BVerfG ist Teil dieser Gewalt, folglich ist es auch an die EMRK gebunden.
Da darüber hinaus Grundrechte gewährleistet werden durch diese Konvention, muss ihr natürlich ein ähnlich hohes Gewicht eingeräumt werden wie den Grundrechten des Grundgesetzes. Ansonsten würde sich die Ratifikation der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland selbst ad absurdum führen. Grundrechte nur einfachgesetzlich zu schützen um sie nach Gusto wieder über Bord werfen zu können gibts nicht.
Volksclub
08.05.2013, 21:31
... tja, dann bist du u.U. ein Kandidat fürs X bei uns, der " Alternative für Deutschland " ( AfD ) :dg:
Gruß
Nee, AfD macht nur die halbe Arbeit ! Nur die Abschaffung des Euro ist mir zu wenig.
Gehirnnutzer
08.05.2013, 22:16
Das widerspricht meiner Haltung nicht. Das BVerfG sagt ja ausdrücklich, dass sie von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden muss. Das BVerfG ist Teil dieser Gewalt, folglich ist es auch an die EMRK gebunden.
Da darüber hinaus Grundrechte gewährleistet werden durch diese Konvention, muss ihr natürlich ein ähnlich hohes Gewicht eingeräumt werden wie den Grundrechten des Grundgesetzes. Ansonsten würde sich die Ratifikation der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland selbst ad absurdum führen. Grundrechte nur einfachgesetzlich zu schützen um sie nach Gusto wieder über Bord werfen zu können gibts nicht.
Cinnamon, die EMRK muss vom BVerfG berücksichtigt werden, dass ist richtig, jedoch hat sie nicht Vorrang vor dem Grundgesetz und das BVerfG muss der Rechtsauslegung des EGMR nicht folgen, im Gegensatz zu den deutschen Gerichten der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit.
ERNEUERER
08.05.2013, 23:03
Nee, AfD macht nur die halbe Arbeit ! Nur die Abschaffung des Euro ist mir zu wenig.
... schau dir das Partei-Programm der "Alternative für Deutschland" ( AfD ) an u. ich gehe davon aus,
dass wir dich dann von der Vielfalt überzeugt haben :compr:
Gruß
Volksclub
08.05.2013, 23:09
... schau dir das Partei-Programm der "Alternative für Deutschland" ( AfD ) an u. ich gehe davon aus,
dass wir dich dann von der Vielfalt überzeugt haben :compr:
Gruß
Nein, die Überzeugung reicht nicht. Wie gesagt; D raus aus dem Euro, D raus aus der EU und Nato, Wirtschafts,-und Scheinasylanten raus, sowie die Abschaffung der kap. Marktwirtschaft. Und das kann nur die NPD bieten. Auf also in ein neues anständiges Deutschland ohne CDU, SPD, FDP, linke, grüne und vor allem ohne dem aufgeblähten Politaperrat mit über 600 BTA.
Cinnamon
09.05.2013, 06:54
Cinnamon, die EMRK muss vom BVerfG berücksichtigt werden, dass ist richtig, jedoch hat sie nicht Vorrang vor dem Grundgesetz und das BVerfG muss der Rechtsauslegung des EGMR nicht folgen, im Gegensatz zu den deutschen Gerichten der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit.
Das würde aber dann dazu führen, dass ggf. der Staat ein Verfassungsgerichtsurteil nicht beachten dürfte. Denn die Bundesrepublik als solche ist natürlich nach der EMRK dazu verpflichtet, die Urteile des EuGHMR zu beachten und sich an sie zu halten. Würde also ein Urteil des BVerfG für konventionswidrig erklärt, würde sich die Bundesrepublik Deutschland laufend schadensersatzpflichtig machen, sofern sie dieses für konventionswidrig befundene Urteil weiter ausführen würde. Ggf. müsste der Gesetzgeber dann das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ändern und dessen Urteile dann bspw. unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den EuGHMR stellen, soweit der Grundrechtsschutz betroffen war. Oder etwa das Parteiengesetz abändern, dass in diesem Falle die Bundesregierung das Verfassungsgerichtsurteil für unanwendbar erklären darf, um ihren Pflichten nach der EMRK zu genügen und die gebotene Eile zu wahren, um Schadensersatzpflichten zu verhindern. Das würde dann nämlich eine Verfolgung nach 94 StGB ausschließen.
Gehirnnutzer
09.05.2013, 09:31
Das würde aber dann dazu führen, dass ggf. der Staat ein Verfassungsgerichtsurteil nicht beachten dürfte. Denn die Bundesrepublik als solche ist natürlich nach der EMRK dazu verpflichtet, die Urteile des EuGHMR zu beachten und sich an sie zu halten. Würde also ein Urteil des BVerfG für konventionswidrig erklärt, würde sich die Bundesrepublik Deutschland laufend schadensersatzpflichtig machen, sofern sie dieses für konventionswidrig befundene Urteil weiter ausführen würde. Ggf. müsste der Gesetzgeber dann das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ändern und dessen Urteile dann bspw. unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den EuGHMR stellen, soweit der Grundrechtsschutz betroffen war. Oder etwa das Parteiengesetz abändern, dass in diesem Falle die Bundesregierung das Verfassungsgerichtsurteil für unanwendbar erklären darf, um ihren Pflichten nach der EMRK zu genügen und die gebotene Eile zu wahren, um Schadensersatzpflichten zu verhindern. Das würde dann nämlich eine Verfolgung nach 94 StGB ausschließen.
Du verstehst es nicht Cinnamon.
Ich zitiere mal jemanden, der die Aussage des Görgülü Urteils in andere Worte fast:
(http://webarchiv.bundestag.de/archive/2006/1010/dasparlament/2004/52-53/Europa/009.html)
Allerdings lehnt Karlsruhe einen "unreflektierten Vollzug der Entscheidung" Straßburgs ab. Zwar betonen die roten Roben, das Grundgesetz sei "nach Möglichkeit" so auszulegen, "dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht". Die Menschenrechtscharta habe freilich lediglich den "Rang eines Bundesgesetzes". Diese Konvention und die Rechtsprechung der Straßburger Instanz dienten als "Auslegungshilfen" bei der Interpretation der deutschen Verfassung, "sofern dies nicht den Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz einschränkt oder mindert". Das Grundgesetz verzichte "nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität
Was ich nicht verneine, ist der Konflikt der entsteht, aber die Folgen sind, da eine Schadenersatzpflicht gegen Deutschland in diesem speziellen Fall nicht durchgesetzt werden kann.
Was Zypries sagt, ist eine Überschreitung ihrer Kompetenzen, weil sie die richterliche Unabhängigkeit der Verfassungsrichter damit angreift, was sie nicht kann und darf.
Das Ganze wird ein interessantes Kräfte messen, hinsichtlich der Bedeutung der EMRK und des Grundgesetzes und für die Politiker eine Zwickmühle.
Hinsichtlich des NPD-Verbotes ist zu sagen, der EGMR ist im Falle des Parteiverbotes keine Garantie für sie. Die Hoffung, die sie in einem solchen Fall in die blauen Roben setzt, kann sehr schnell durch rote Roben zunichte gemacht werden.
Cinnamon
09.05.2013, 09:54
Du verstehst es nicht Cinnamon.
Ich zitiere mal jemanden, der die Aussage des Görgülü Urteils in andere Worte fast:
(http://webarchiv.bundestag.de/archive/2006/1010/dasparlament/2004/52-53/Europa/009.html)
Was ich nicht verneine, ist der Konflikt der entsteht, aber die Folgen sind, da eine Schadenersatzpflicht gegen Deutschland in diesem speziellen Fall nicht durchgesetzt werden kann.
Was Zypries sagt, ist eine Überschreitung ihrer Kompetenzen, weil sie die richterliche Unabhängigkeit der Verfassungsrichter damit angreift, was sie nicht kann und darf.
Das Ganze wird ein interessantes Kräfte messen, hinsichtlich der Bedeutung der EMRK und des Grundgesetzes und für die Politiker eine Zwickmühle.
Hinsichtlich des NPD-Verbotes ist zu sagen, der EGMR ist im Falle des Parteiverbotes keine Garantie für sie. Die Hoffung, die sie in einem solchen Fall in die blauen Roben setzt, kann sehr schnell durch rote Roben zunichte gemacht werden.
Nun ist es aber so, dass die EMRK bei Parteiverboten einen gegenüber dem GG und der Rechtsprechung des BVerfG erweiterten Grundrechtsschutz gewährleistet. Denn nach der Rechtsprechung des EuGHMR ist neben der Feststellung einer antidemokratischen Haltung der betroffenen Partei eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Das reicht aber weiter als Art. 21 Abs. 2 GG, der nur auf die antidemokratische Haltung abstellt. Wie gesagt hat der EuGHMR das Verfassungsgericht sowieso schon in diversen Fragen belehren müssen, wie etwa bei Väterrechten oder der Bedeutung von Ne bis in Idem oder Nulla Poena sine lege in Sachen Sicherungsverwahrung. Es ist nur dem EuGHMR zu verdanken, dass etwa nichteheliche Väter jetzt auch ohne mütterliche Zustimmung das Sorgerecht für ihr Kind erhalten können.
Aber nehmen wir mal an, das BVerfG hält an seiner Rechtsprechung fest und verbietet die NPD. Antidemokratische Tendenzen sind ohne Problem nachzuweisen, Art. 21 Abs. 2 GG fordert also ein Verbot als verfassungswidrige Partei. Soweit, so gut. Die NPD geht nun nach Straßburg und die dortigen Richter sehen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Sie verurteilen Deutschland also wegen konventionswidrigen Verhaltens. Das hebt das Verfassungsgerichtsurteil erstmal natürlich nicht auf, ja. Das ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Gut, Deutschland könnte, um konventionsgemäße Zustände herzustellen, dann zB ein Gesetz erlassen, das das Verfassungsgerichtsurteil ausdrücklich aufhebt.
Die mMn optimalste Lösung wäre, eben die EMRK in den Grundrechtekatalog mitaufzunehmen (Bspw. durch einen Abs. 4 in Art. 1 GG: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Teil dieses Grundgesetzes) und das letzte Wort zur verbindlichen Interpretation dieser Konvention dem EuGHMR zu überlassen. Dessen Urteile sollten denen des Verfassungsgerichtes vorgehen. Dieser hat in der Vergangenheit die Grundrechte viel weitgehender geschützt als das BVerfG dies getan hätte. Gerade weil er auch nicht durch nationale Politik beeinflußt wird.
Hinzu kommt: Würde Deutschland sich einem Urteil dieses Gerichts widersetzen, wäre jede Kritik an "undemokratischen" Verhältnissen in anderen Ländern für dieses Land tabu. Die Chinesen, Iraner, Russen etc. könnten Deutschland immer entgegenhalten, dass hier die Menschenrechte auch nur solange eingehalten werden wie es opportun ist.
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