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Vollständige Version anzeigen : Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt Geltung der DGB-Zeitarbeitstarife in Frage



Rutt
25.01.2013, 15:09
22.01.2013. Eigentlich gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des "equal pay", d.h. sie haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Von diesem Grundsatz kann aber gemäß § 9 Nr.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abgewichen werden, wenn Zeitarbeitsfirma und Leiharbeitnehmer per Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass ein Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche angewandt werden soll.
Da seit Ende 2010 aufgrund einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar ist, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) die Zeitarbeitsfirmen nicht mit wirksamen "billigen" Tarifverträgen versorgen kann (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen), ist die Zeitarbeitsbranche auf die vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) vereinbarten Zeitarbeitstarife umgeschwenkt, d.h. Leiharbeitnehmer werden seitdem zunehmend nach diesen Tarifen bezahlt..... der ganze Artikel hier
Quelle:http://www.hensche.de/Bei_Leiharbeit_equal_pay_trotz_DGB-Leiharbeitstarifen_LAG_Baden-Wuerttemberg_22Sa71-11.html

Auch die Landesverfassung NRWs sagt ganz klar:


Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt
Artikel 24

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.


(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.


(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.
Quelle:http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetze/Verfassung_NRW.jsp


Den Leiharbeitern sei gesagt, klagt euer Verfassungsrecht ein!
Am besten organisiert euch, und Streikt!

mfg
rutt

Tantalit
25.01.2013, 16:17
Den Leiharbeitern sei gesagt, klagt euer Verfassungsrecht ein!
Am besten organisiert euch, und Streikt!

mfg
rutt

Die Frage ist jetzt inwieweit man noch etwas einklagen kann worauf man im Arbeitsvertrag freiwillig verzichtet hat.