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Vollständige Version anzeigen : Achtung Wichtig - Das neue Urheberrecht



Ali Ria Ashley
19.01.2013, 11:32
Hallo liebe userschaft,

hoffe es ist in ordung, wenn ich diese Sache erneut thematisiere, da sich beim letzten mal niemand gemeldet hat. Bitte um beantwortung meiner frage... inwieweit ist es noch erlaubt Zitate von online zeitungen zu posten? Z.B

quelle


http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Urheberrecht/NeuesUrheberrecht/neuesUrheberrecht__node.html?__nnn=true


Zitat


Das neue Urheberrecht im Überblick
Das Recht auf die Herstellung von Privatkopien gem. § 53 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) bleibt theoretisch erhalten, wird aber durch den neuen § 95 a UrhGerheblich eingeschränkt. Das heißt, Musik und andere Dateien, wie z. B. Filme, dürfen für den privaten Gebrauch von einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage kopiert werden, sofern sie nicht mit einem Kopierschutz gesichert sind. Dabei sind auch "digitale Kopien" zulässig.
Das Umgehen eines Kopierschutzes ist zukünftig rechtswidrig, das Verbreiten entsprechender Tools mindestens eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Kopie ist nicht mehr nur für den privaten Gebrauch bestimmt und damit unzulässig, wenn sie im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Das Anbieten von Musikstücken und anderen urheberrechtlich geschützten Dateien in Internettauschbörsen ist unzulässig und strafbar, da es eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 aUrhG darstellt, wozu nur die Urheber eines Werkes bzw. die Hersteller von Bild- und Tonträgern berechtigt sind.
Das Herunterladen von Musik und Dateien aus Internettauschbörsen ist strafbar, sofern hierzu eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde oder die heruntergeladenen Dateien dadurch direkt wiederum anderen Internetnutzern zugänglich gemacht werden.


[*=left]Privates Kopieren von Musikdateien etc.
[*=left]Anbieten und Bereitstellen von Dateien im Internet (http://www.bka.de/nn_205394/DE/ThemenABisZ/Urheberrecht/AnbietenImInternet/anbietenImInternet__node.html?__nnn=true)
[*=left]Strafrechtliche Folgen (http://www.bka.de/nn_205394/DE/ThemenABisZ/Urheberrecht/StrafrechtlicheFolgen/strafrechtlicheFolgen__node.html?__nnn=true)
[*=left]Fazit (http://www.bka.de/nn_205394/DE/ThemenABisZ/Urheberrecht/Fazit/fazit__node.html?__nnn=true)



Ihr wisst was ich meine hoffe ich... ich bin echt völlig unsicher. Inwieweit darf ich noch von Zeitungen oder anderen quellen zitieren was ist erlaubt und was geht gar nicht mehr. Vielleicht ist ja jemand dabei, der sich richtig gut auskennt.



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http://www.spektrum.de/alias/urheber...inzeit/1164414 (http://www.spektrum.de/alias/urheberrecht/rueckfall-in-die-analoge-steinzeit/1164414)

zitat


Ende eines Sonderrechts

Doch nun drängt die Zeit. Denn eine dieser Klauseln, Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes mit dem offiziellen Titel "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html), läuft Ende 2012 aus. Die Regelung erlaubte es bislang unter anderem, "veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen" – so der Wortlaut. Ein anderer Absatz beschreibt Gleiches für Unterrichtsmaterialien an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.
Wissenschaft und Bildung bekamen mit § 52a ein Privileg in Sachen Urheberrecht eingeräumt. Ab dem 1. Januar 2013 ist damit Schluss, wenn sich im politischen Berlin nichts Neues tut. Im Klartext: Professoren dürften ab nächstem Jahr keine digitalen Semesterapparate mehr anbieten, Forscher dürften in Blogs, Foren und anderen Plattformen keine Zeitschriftenartikel mehr online stellen oder per E-Mail verschicken. Bibliotheken dürften keine Bücher oder Texte mehr elektronisch kopieren und zum Lesen zur Verfügung stellen. Digitale Lernplattformen stünden vor dem Aus. Neben Hochschulen und Forschungseinrichtungen stehen Schulen vor dem gleichem Problem.
Einen Vorgeschmack, was das für den akademischen Alltag bedeutet, gab es schon vor einigen Monaten. An der Fernuniversität Hagen hatte ein Professor auf einer eLearning-Plattform einen Auszug eines Psychologie-Fachbuchs zum Lesen und Herunterladen online gestellt. Das Vorhaben lag in der Natur der Sache, denn Fernstudierende reisen kaum zum Lesen eines Buchs nach Hagen in die Bibliothek. Das vom Professor veröffentlichte PDF umfasste 91 der insgesamt 476 Seiten des Fachbuchs. Das war aber selbst mit § 52a offenbar viel zu lang. Der Alfred-Kröner-Verlag sah seine Ansprüche verletzt, klagte und bekam Recht. Im April 2012 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&Art=en&Datum=2012-4&Seite=1&nr=15634&pos=11&anz=17), maximal drei Seiten wären zulässig gewesen, mehr nicht.





von mir rot gekennzeichnet... das sieht gar nicht gut aus. Au backe, akta läßt grüßen!



http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=9LEhf7pP3Pw




Viele Grüße

aliria

Ali Ria Ashley
19.01.2013, 12:01
Hallo, interessiert denn niemand dieses heiße Thema? Wirklich, es hat sich offensichtlich gewaltig etwas verändert... wer weiß mehr? Wie ist es mit youtube-videos? Darf man die runterladen, darf man filmchen von schmuddelseiten wie youporn runterladen, was darf man hochladen, was geht noch und was ist verboten. Vielleicht haben wir ja den einen oder anderen der uns hier erhellen könnte. Sicherlich auch ein wichtiges Thema für das board... vielleicht wissen die Mods mehr, ich bin ziemlich verunsichert.

Werde wenn wir hier zu keinem ergebniß kommen, diese fargen in Jura Foren stellen und hier die ergebnisse posten...

fatalist
19.01.2013, 12:05
Dieses Forum ist in den USA gehostet, also gelten die US-Gesetze :)