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Vollständige Version anzeigen : Artikel 9 .(1)



Freddo
16.12.2012, 11:03
Hallo an alle.

Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

MFG

Freddo

PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001

tabasco
16.12.2012, 11:15
Hallo an alle.

Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

MFG

Freddo

PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001

http://www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/PDF/aktuelles/nl_beitraege/2008/nl22_jagusch.pdf


(...) Wer aber gilt denn nun eigentlich als Ausländerverein?
Unabhängig davon, wie sich ein Verein selber wahrnimmt oder definiert, ob die Mitglieder ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland besitzen und sich selber
nicht als Ausländer oder Ausländerin wahrnehmen, sind rechtlich gesehen alle Vereine, deren Vorstand oder deren Mitglieder sämtlich oder überwiegend Ausländer
oder Ausänderinnen sind, Ausländervereine, ganz unabhängig davon, welche Ziele
und Zwecke die Vereine haben (§ 14 Vereinsgesetz, Abs. 1). Der Begriff Ausländer
bezieht sich in diesem Fall auf die Staatsbürgerschaft. Als Ausländer gelten Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 (1) AufenthG).
Vereine, deren Mitglieder oder Vorstand Ausländer und Ausländerinnen eines Mitgliedsstaates der EU sind, gelten dagegen jedoch nicht als Ausländervereine.
Was genau der Begriff "überwiegend" in den Gesetzestexten bedeutet, wird dort
nicht konkretisiert, es ist aber davon auszugehen, dass damit mindestens 50 % der
Personen gemeint sind. Um nicht als Ausländerverein zu gelten, müsste ein Verein
also nachweisen, dass die Mehrheit der Mitglieder und des Vorstands keine Ausländer und Ausländerinnen sind. Es genügt nicht, dass beispielsweise der Vorstand
mehrheitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Das bedeutet für die Praxis der Vereine, dass es nicht nur darauf ankommt, welche
Staatsangehörigkeit die Mitglieder des Vorstands haben, sondern auch, welche
Staatsangehörigkeiten alle Mitglieder der Vereine haben. Beispielsweise würde auch
ein konfessioneller Verein von Katholikinnen und Katholiken, die die brasilianische
Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland rechtlich gesehen nicht als konfessioneller Verein, sondern als Ausländerverein gelten.
Was bedeutet das für den Alltag?
Ist es nicht für das Vereinsleben und die Praxis egal, welche rechtliche Bezeichnung
ein Verein besitzt? Nein, denn für den Alltag der MSO ergeben sich einige Konsequenzen, die zumindest zeitlich aufwändig sind.
Laut § 19 - 21 der „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz“) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S.
3390) müssen Ausländervereine den örtlichen Behörden Auskunft über ihre Tätigkeit
sowie über alle Änderungen der Satzung, der Vorstandsmitglieder (incl. der jeweiligen Anschriften) geben. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen
Änderung geschehen, wie sie sich beispielsweise aufgrund von Vorstandsneuwahlen
ergibt. Örtliche Behörden sind in der Regel die Ausländerbehörden bzw. die Amtsgerichte. Sie geben die Daten dann gemäß § 22 an das Bundesverwaltungsamt weiter.
Dort wird eine Liste, das Zentralregister der Ausländervereine, geführt.
Außerdem gilt gemäß § 20:
„(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
1. über ihre Tätigkeit;
2. wenn sie sich politisch betätigen,
a) über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b) über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.“
Ein Verein, der nicht mehr als Ausländerverein geführt werden möchte, müsste also
nachweisen, dass seine Mitglieder oder Vorstände mehrheitlich deutsche Staatsangehörige sind. (...)

tabasco
16.12.2012, 11:17
Können 7 AusländerInnen einen gemeinnützigen Verein in Deutschland gründen und beim Finanzamt anmelden? Ausländer heißt hier: Vorübergehender Wohnsitz in Deutschland (Kunststudenten), keine dt. Staatsangehörigkeit.

- - -

Grundsätzlich gilt eigentlich ein Ja und was sollten wir als EU-Bürger eigentlich anderes erwarten.
Die frohe Botschaft geht sogar weiter, denn auch Nicht-EU-Bürger können einen Verein in Deutschland gründen.
Das Grundgesetz spricht zwar die Vereinigungsfreiheit zunächst nur den Deutschen zu (Art. 9 GG zur Vereinigungsfreiheit und Art. 8 GG zur Versammlungsfreiheit), aber bereits 1964 wurde dieses Recht auch ausländischen Mitbürgern (auf deutschem Boden) zugesprochen (im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts).

Das soll nun aber nicht heißen, dass es in dem Registrierungs- und Anerkennungsverfahren nicht Probleme geben kann. Der Verein muss seinen Sitz in Deutschland haben und dort (in der entsprechenden Stadt oder dem Landkreis) bei dem zuständigen Registergericht (Amtsgericht) die Eintragung beantragen. Entsprechende personelle Wechsel im Vorstand des Vereins müssen dann auch jeweils im Vereinsregister nachvollzogen werden.

Im übrigen ist die Praxis der Anerkennung/Nichtanerkennung durch die Registergerichte und Finanzämter von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis sehr unterschiedlich. Sie sollte sich aber eigentlich am wenigsten an der Nationalität der Mitglieder oder Vorstände eines Vereins aufhängen.
Sie könnten aber auch schon einmal versuchen Ihre Frage direkt an das zuständige Registergericht richten.
Häufig wird telefonisch und eher informell bei den Sachbearbeitern der zuständigen Gerichte im Vorfeld von Vereinsgründungen angefragt. Dort bekommt man meistens sehr konkrete und hilfreiche Auskünfte (zur konkreten Praxis vor Ort).

http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/fragen-antworten/expertenfeedback-kategorieansicht/107222/?tx_ttnews%5Bcat%5D=95&no_cache=1

Don
16.12.2012, 11:26
Hallo an alle.

Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

MFG

Freddo

PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001

Der Begriff "deutsch" im GG ist ein heute als peinlich betrachtetes Versehen der Verfasser.

Freddo
16.12.2012, 11:35
http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/fragen-antworten/expertenfeedback-kategorieansicht/107222/?tx_ttnews%5Bcat%5D=95&no_cache=1


Danke für deine Antwort das hat mir schon weiter geholfen. Ich haben den Deutschen Pass und in dem steht die Staatsangehörigkeit Deutsch also bin ich Deutscher , meine Ich und darf einen Verein gründen der nicht als Ausländerverein gilt, meine Ich.

Weißt du wie es mit einer Partei Gründung ist. Gibt es da auch Ausländer Parteien oder nur Deutsche Parteien ? Darf eine Ausländer bei der PArtei Gründung und Satzung dabei sein und Mithelfen und auch Textbausteine eingebaut haben ? Damit meinte ich 1 Ausländer und 2 Deutsche Arbeiten eine Parteirichtung aus und dann kommen 4 weitere Deutsche hinzu um als Partei zu gelten. Geht das ?

bernhard44
16.12.2012, 11:38
Der Begriff "deutsch" im GG ist ein heute als peinlich betrachtetes Versehen der Verfasser.

man hat es ja korrigiert:
In der BR Deutschland wurde durch das Bundesverfassungsgericht der Begriff Volk aus dem Grundgesetz mit dem Begriff Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gleich gesetzt (s. Bevölkerung) so dass auch eingebürgerte Ausländer ( z.B. Türken Kurden Russen ...) z. B. an Wahlen beteiligen können ohne daß dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde; dort heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.

Das Staatsvolk besteht demgemäß aus allen Staatsbürgern unabhängig davon auf welche Weise sie das Bürgerrecht erworben haben. Daher ist in der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr allein das deutsche Volk sondern das Staatsvolk bzw. die Staatsangehörigen der Souverän des Staates.

http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Staatsvolk.html

Baffi
16.12.2012, 11:42
mann sollte nur aufpassen, dass da nicht die falschen Leute in deinen Bürgerverein rein gehen, Bernhard Schill von der Schillpartei in Hamburg wurde später von seiner eigenen Partei raus geworfen !!!!

tabasco
16.12.2012, 11:43
Danke für deine Antwort das hat mir schon weiter geholfen. Ich haben den Deutschen Pass und in dem steht die Staatsangehörigkeit Deutsch also bin ich Deutscher , meine Ich und darf einen Verein gründen der nicht als Ausländerverein gilt, meine Ich.

Weißt du wie es mit einer Partei Gründung ist. Gibt es da auch Ausländer Parteien oder nur Deutsche Parteien ? Darf eine Ausländer bei der PArtei Gründung und Satzung dabei sein und Mithelfen und auch Textbausteine eingebaut haben ? Damit meinte ich 1 Ausländer und 2 Deutsche Arbeiten eine Parteirichtung aus und dann kommen 4 weitere Deutsche hinzu um als Partei zu gelten. Geht das ?

->


Auch Ausländer dürfen in Deutschland eine Partei gründen. Allerdings darf sich eine politische Partei nur so nennen, wenn die Mitglieder in der Mehrheit deutsche Staatsbürger sind. Sonst bleibt der Zusammenschluss eine politische Vereinigung. Die Folgen: Die Vereinigung darf nicht an Wahlen teilnehmen.(...)

http://www.focus.de/politik/deutschland/tid-15325/anleitung-wie-gruende-ich-eine-partei_aid_430125.html

->


Wenn du kein deutscher Staatsbürger bist, ist das erstmal kein Problem. Du musst nur bedenken, dass eine Partei sich nur dann so nennen darf, wenn Vorstand und Basis nicht in der Mehrheit Ausländer sind. Sonst bleibt sie eine politische Vereinigung. Das bedeutet: Keine Teilnahme an Wahlen, kein Machtpotential und unter Umständen übertrieben viel Kontakt mit dem Verfassungsschutz.

http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/23729

Freddo
16.12.2012, 11:59
->



http://www.focus.de/politik/deutschland/tid-15325/anleitung-wie-gruende-ich-eine-partei_aid_430125.html

->



http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/23729


Danke für deine Antwort. Schade für alle Ausländer aber wer will ein Onkel Adolf ( Hitler ).

Sloth
16.12.2012, 12:02
Heimreise e.V. :appl:

Aragorn
16.12.2012, 12:03
http://farm1.staticflickr.com/111/368224611_89c51510af_z.jpg

Da steht nichts von (IM)Migranten. :rofl:


32565

tabasco
16.12.2012, 12:07
[IM ]http://farm1.stati r.com/111/368224611_89c51510af_z.jpg[/IMG]

Da steht nichts von (IM)Migranten. :rofl:

Beitrag #6 von bernhard44 lesen, bitte.

BlackForrester
22.12.2012, 13:18
Weißt du wie es mit einer Partei Gründung ist. Gibt es da auch Ausländer Parteien oder nur Deutsche Parteien ? Darf eine Ausländer bei der PArtei Gründung und Satzung dabei sein und Mithelfen und auch Textbausteine eingebaut haben ? Damit meinte ich 1 Ausländer und 2 Deutsche Arbeiten eine Parteirichtung aus und dann kommen 4 weitere Deutsche hinzu um als Partei zu gelten. Geht das ?



Gründen kannst Du alles...ob Du zugelassen wirst ist die andere Frage :D...

Übrigens...das in Art 9 GG beschriebene Recht der Vereins- oder Gesellschaftsgründung bezieht sich jetzt nicht primär auf die Gründung eines z.B. Fußballvereines, sondern vom Grundsatz her wurde eher an "politische" Vereine oder Gesellschaften gedacht, welche politische Einflußnahme nehmen können, indem man diese z.B. wählen kann.
Da halte ich dann die explizite Erwähnung und Einschränkung auf "jeder Deutsche" nicht nur für legitim, sondern für geboten.

Gehirnnutzer
22.12.2012, 13:30
Gründen kannst Du alles...ob Du zugelassen wirst ist die andere Frage :D...

Übrigens...das in Art 9 GG beschriebene Recht der Vereins- oder Gesellschaftsgründung bezieht sich jetzt nicht primär auf die Gründung eines z.B. Fußballvereines, sondern vom Grundsatz her wurde eher an "politische" Vereine oder Gesellschaften gedacht, welche politische Einflußnahme nehmen können, indem man diese z.B. wählen kann.
Da halte ich dann die explizite Erwähnung und Einschränkung auf "jeder Deutsche" nicht nur für legitim, sondern für geboten.

Parteien können nur von Deutschen gegründet werden:

§2 Absatz 1 PartG
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

§2 Absatz 3
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

Gehirnnutzer
22.12.2012, 13:35
Parteien können nur von Deutschen gegründet werden:

§2 Absatz 1 PartG
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

§2 Absatz 3
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.


Es gilt die Staatsbürgerschaftsregelung nach geltendem Gesetz. Die persönlichen Ansichten einiger hier hinsichtlich der Bestimmung wer Deutscher ist oder nicht, sind irrelevant. Im Übrigen selbst wenn sie gesetzliche Regelung werden sollen, können sie eine eine bereits vergebene Staatsbürgerschaft, wenn sie die einzige ist, nicht mehr entziehen (Völkerrecht).

elas
22.12.2012, 13:40
Hallo an alle.

Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

MFG

Freddo

PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001


Ganz einfach. Weil wir in Deutschland und nicht in Jederland wohnen!

Freddo
22.12.2012, 14:19
Gründen kannst Du alles...ob Du zugelassen wirst ist die andere Frage :D...

Übrigens...das in Art 9 GG beschriebene Recht der Vereins- oder Gesellschaftsgründung bezieht sich jetzt nicht primär auf die Gründung eines z.B. Fußballvereines, sondern vom Grundsatz her wurde eher an "politische" Vereine oder Gesellschaften gedacht, welche politische Einflußnahme nehmen können, indem man diese z.B. wählen kann.
Da halte ich dann die explizite Erwähnung und Einschränkung auf "jeder Deutsche" nicht nur für legitim, sondern für geboten.

Ich finde es schade das man als Ausländer nicht einen Verein haben darf der Politischen Einfluss nimmt.

Freddo
22.12.2012, 14:20
Ganz einfach. Weil wir in Deutschland und nicht in Jederland wohnen!

Das ist doch nicht die Wahrheit und auch keine Erklärung für mich.

Freddo
22.12.2012, 14:22
Es gilt die Staatsbürgerschaftsregelung nach geltendem Gesetz. Die persönlichen Ansichten einiger hier hinsichtlich der Bestimmung wer Deutscher ist oder nicht, sind irrelevant. Im Übrigen selbst wenn sie gesetzliche Regelung werden sollen, können sie eine eine bereits vergebene Staatsbürgerschaft, wenn sie die einzige ist, nicht mehr entziehen (Völkerrecht).

Wo soll dieser Geltungsbereich sein ?

Großadmiral
22.12.2012, 14:37
Hallo an alle.

Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

MFG

Freddo

PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001

Weil es ein deutschen Grundrecht ist, Ausländer kommen nicht in dessen genuss bzw. müssen sich auf Art 2 allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

Großadmiral
22.12.2012, 14:41
Es gilt die Staatsbürgerschaftsregelung nach geltendem Gesetz. Die persönlichen Ansichten einiger hier hinsichtlich der Bestimmung wer Deutscher ist oder nicht, sind irrelevant. Im Übrigen selbst wenn sie gesetzliche Regelung werden sollen, können sie eine eine bereits vergebene Staatsbürgerschaft, wenn sie die einzige ist, nicht mehr entziehen (Völkerrecht).

Sagen dir Monismus mit mit Primat des nationalen Rechts und radikaler Dualismus etwas?

Großadmiral
22.12.2012, 14:43
Weil es ein deutschen Grundrecht ist, Ausländer kommen nicht in dessen genuss bzw. müssen sich auf Art 2 allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

Letzteres gilt für den Fall das sie keinen Verein gründen dürfen oder dieser verboten wird. Die einfach gesetzlichen regelungen wurden schon genannt.

Freddo
22.12.2012, 15:05
Weil es ein deutschen Grundrecht ist, Ausländer kommen nicht in dessen genuss bzw. müssen sich auf Art 2 allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

Oh, danke. Was besagt diese Handlungsfreiheit.

Großadmiral
22.12.2012, 18:13
Oh, danke. Was besagt diese Handlungsfreiheit.

Kurz jeder kann tun und lassen was er will soweit es in nicht verboten ist, Art 2 I GG.

Freddo
22.12.2012, 19:34
Kurz jeder kann tun und lassen was er will soweit es in nicht verboten ist, Art 2 I GG.

Ah, solange es nicht verboten ist. Was ist alles verboten für Ausländer wie mich ? Obwohl ich hier geboren bin und auf meinem Pass deutsch steht, wird wohl alles erlaubt sein bei mir wie bei einem deutschem.

Großadmiral
23.12.2012, 13:47
Ah, solange es nicht verboten ist. Was ist alles verboten für Ausländer wie mich ? Obwohl ich hier geboren bin und auf meinem Pass deutsch steht, wird wohl alles erlaubt sein bei mir wie bei einem deutschem.

Also wenn du einen deutschen(BRD) Pass hast wirst du wie ein deutscher Behandelt.

Freddo
23.12.2012, 14:46
Also wenn du einen deutschen(BRD) Pass hast wirst du wie ein deutscher Behandelt.

Habe ich und es steht bei der Staatsangehörigkeit deutsch drauf.

Commodus
23.12.2012, 14:50
Ich finde es schade das man als Ausländer nicht einen Verein haben darf der Politischen Einfluss nimmt.

Mir würde es nicht gefallen wenn "Gäste" bestimmen würden, was in meinem Haus geschehen soll.

Commodus
23.12.2012, 14:54
Es gilt die Staatsbürgerschaftsregelung nach geltendem Gesetz. Die persönlichen Ansichten einiger hier hinsichtlich der Bestimmung wer Deutscher ist oder nicht, sind irrelevant. Im Übrigen selbst wenn sie gesetzliche Regelung werden sollen, können sie eine eine bereits vergebene Staatsbürgerschaft, wenn sie die einzige ist, nicht mehr entziehen (Völkerrecht).

Druff geschissen. Große westliche (Demokratien) Staaten mit einer gewaltigen militärischen Macht tuen es auch. Ausserdem kann man gewisse Gruppierungen striezen und extremst langweilen sowie an irgendeiner sozialen Teilhabe hindern bis sie von alleine gehen und anderswo abermals eine Staatsangehörigkeit übernehmen. Genau deswegen bin ich ja für die doppelte Staatsangehörigkeit. Im Zweifelsfall kann man die deutsche entziehen ohne dass diese Person staatenlos wird.

Freddo
23.12.2012, 15:06
Mir würde es nicht gefallen wenn "Gäste" bestimmen würden, was in meinem Haus geschehen soll.

Nennte Vergleich. Ist ja wie zu Gandhis Zeiten der Sagte das die Britten Herren im Fremden Haus sind.

Commodus
23.12.2012, 15:12
Nennte Vergleich. Ist ja wie zu Gandhis Zeiten der Sagte das die Britten Herren im Fremden Haus sind.

Wenn er das gesagt hatte, dann hatte er auch Recht damit. Nett aber, daß du Gastarbeiter mit Besatzer als einerlei betrachtest.

Freddo
23.12.2012, 15:13
Wenn er das gesagt hatte, dann hatte er auch Recht damit. Nett aber, daß du Gastarbeiter mit Besatzer als einerlei betrachtest.

Das tue ich nicht. Indien war eine Britische Kolonie und das hatte Gandhi verändert.

konfutse
23.12.2012, 15:51
Hallo an alle.

Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.
...
Du irrst. Grundgesetz Artikel 116


Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Freddo
23.12.2012, 16:21
Du irrst. Grundgesetz Artikel 116

Danke. Komme aus keinen dieser Gebiete. Ich bin hier geboren.