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Vollständige Version anzeigen : Krankenkassen müssen für Eltern von Ausländern in deren Heimat zahlen



Patriotistin
02.07.2012, 11:40
Deutsche Krankenversicherungen müssen für Familienmitglieder ausländischer Arbeitnehmer die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen bezahlen - selbst wenn diese gar nicht in Deutschland wohnen, sondern in ihrem Heimatland. Das gilt sogar für viele Eltern von in Deutschland krankenversicherten Ausländern aus der Türkei und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens.

Diese bisher weithin unbekannte Ausweitung der kostenlosen Mitversicherung wurde in dieser Woche vom Parlamentarischen Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium auf Grund einer Anfrage der Abgeordneten Erika Steinbach (CDU) enthüllt.

Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968.

Quelle weiterzulesen unter :http://www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassen-muessen-fuer-Eltern-von-Auslaendern-in-deren-Heimat-zahlen.html


**************************

Das alles wird immer grotesker hier werden Behandlungen, Medikamente u.s.w
nicht mehr gezahlt
aber wir unterstützen Menschen in Fremdländern die uns echt rein garnichts
angehen, geschweige auch nur den kleinsten Anteil an unserem Krankensystem haben.
Wie lange soll es noch dauern bis wir Urdeutschen krepieren müssen damit
Fremdvölker leben können :irre:

Möwe
02.07.2012, 12:32
Eigentlich schon Schnee von gestern. Ich finde es nicht gut, kann doch auch kein Deutscher seine in Deutschland lebenden Eltern mitversichern.
Das Thema kocht alle paar Jahre wieder hoch, und nichts passiert.

In Relation zu Familien, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, und die nicht auf die Familienversicherung zugreifen können, ist dieses Doppelabkommen sehr unsozial.

Sathington Willoughby
02.07.2012, 12:35
Es ist eine Diskrimierung von allen Anderen und sollte daher vorm Verfassungsgericht keinen bestand haben.
Da es aber Türken und jugoslawischen Moslems zugute kommt, werden wir auch in Zukunft weiter zahlen.

schastar
02.07.2012, 12:52
Zu den ständigen Finanzlöchern im Gesundheitswesen und zu den Gründen der Kostenexplosion:
Den Schaden, der entsteht, weil ausländische„ Gesundheitstouristen" mit den Chipkarten ihrer Angehörigen und Freunde bei uns die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, nannte der Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbandes, Dr. Wolfgang Hoppenthaller, „bestimmt so hoch wie das aktuelle Defizit der Krankenkassen". Doch die Kosten dieses Chipkarten-Betrugs sind nur ein Grund des drohenden Zusammenbruchs der sozialen und gesundheitlichen Versorgungssicherheit.
Als Folge von Sozialversicherungsabkommen (Verträge mit einzelnen oder mehreren Staaten) zahlen die Krankenkassen Millionenbeträge für hier lebende Ausländer, unabhängig davon, ob diese hier arbeiten, arbeitslos oder Sozialhilfeempfänger sind. Mitversichert sind auch deren Angehörige, selbst wenn diese in ihrem Heimatland leben.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten richtet sich dabei nicht nach den deutschen, sondern nach den Rechtsvorschriften der Herkunftsländer der Unterhaltspflichtigen. In einigen Ländern bezieht der erweiterte Familienkreis Eltern und Geschwister mit ein, wie zum Beispiel in der Türkei.
Ein zusätzliches Problem besteht darin, dass Versichertenausweise ohne Lichtbild den Missbrauch noch fördern. Gegenseitige Gesundheitsabkommen wurden bisher mit folgenden Ländern getroffen: Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Israel, Kroatien, Marokko, Mazedonien. Polen, Schweiz, Slowenien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Tschechien.
Ein weiteres Problem: Die vom Gesundheitsministerium mit dem In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform den Ärzten verordnete Medikamentenstreichliste sieht nur noch die Verschreibung von Billigmedikamenten vor. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Kassenpatienten, die selbst Beiträge entrichten, nicht aber für diejenigen, deren Krankheitskosten der Staat bezahlt, für Strafgefangene, Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger.
Diesen Patienten kann der Arzt weiterhin teure Original-Medikamente verschreiben. Diese können ohne Abstriche oder Zuzahlungen medizinische bzw. zahnmedizinische Leistungen, Krankenhausversorgung, Operationen, Unterbringung in Pflegeheimen etc. in Anspruch nehmen. Grund: In der Medikamentenstreichliste wurde die staatliche Krankenhilfe schlechtweg „vergessen"!
Die statistischen Jahrbücher weisen aus, dass im Jahr 1989 ca. 256 000 deutsche Staatsangehörige, 270 000 Ausländer und im Jahr 1993 ca. 250 000 deutsche Staatsangehörige und 577 000 Ausländer uneingeschränkte Krankenhilfe aus den Rentenkassen - außer den sonstigen Sozialhilfeleistungen - erhielten. Dies bedeutet: geringer Rückgang bei den Deutschen,
aber mehr als eine Verdoppelung bei den Ausländern. Heute dürfte die Millionenzahl bei den Anspruchsberechtigten bereits weit überschritten sein. Kein Wunder, dass die Zahlen seit 1994 nicht mehr veröffentlicht werden.
Was schließen wir daraus? Nicht die regelmäßig in die Pflichtkrankenkassen einzahlenden Versicherten sorgen für das wachsende Defizit, sondern vorrangig diejenigen, die auf Kosten der Solidargemeinschaft beitragsfrei die Kassen belasten. Die von vielen zu Recht geforderte Gleichbehandlung aller Versicherten im Krankheitsfall wird bis heute durch den Gesetzgeber verhindert. Die Folge: Zahlende Kassenpatienten werden medizinisch eindeutig schlechter gestellt als kostenfrei Anspruchsberechtigte. Es ist typisch, dass der Bürger darüber nicht, falsch oder nur unzureichend informiert wird und keine Partei solche Ursachen der Kostenexplosion zu kritisieren wagt.



Erweiterung

Das Abkommen wurde in den 60-Jahren getroffen und die Zahlungen ins Ausland nennt man auch Monatspauschbetrag.
Spezielle zwischenstaatliche Sozialversicherungsverträge wurden bislang außer mit der Türkei mit folgenden Staaten getroffen:
Bosnien - Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Israel, Kroatien, Marroko, Mazedonien, Polen, Schweiz, Slowenien, Tunesien, Ungarn und Tschechien. Unter anderem auch China soll demnächst hinzukommen, weil wir noch nicht genug bezahlen.
Den deutschen Krankenkassen ist gesetzlich vorgegeben, wer zum Kreis der begünstigten ausländischen Familienangehörigen gehört, die jederzeit sogar bei sich in ihrem Heimatland medizinische Versorgungsleistungen aller Art auf Kosten der deutschen Gesundheitssolidarkassen in Anspruch nehmen können. Wer in diesem Sinne als "Angehöriger" gilt, das richtet sich nicht nach den in Deutschland üblichen Gepflogenheiten, sondern ausdrücklich nur nach der Rechtslage in dem jeweiligen Land.
Dort wiederum umfaßt der Begriff "Angehöriger" oftmals ganze Großfamilien einschließlich der Eltern und Geschwister des in Deutschland Krankenversicherten ausländischer Herkunft. Und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende hier arbeitet, arbeitslos oder Sozialhilfeempfänger ist.

Von den Grünen und Roten wird eine Änderung des Abkommens kategorisch abgelehnt.

Patriotistin
02.07.2012, 13:16
Zu den ständigen Finanzlöchern im Gesundheitswesen und zu den Gründen der Kostenexplosion:
Den Schaden, der entsteht, weil ausländische„ Gesundheitstouristen" mit den Chipkarten ihrer Angehörigen und Freunde bei uns die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, nannte der Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbandes, Dr. Wolfgang Hoppenthaller, „bestimmt so hoch wie das aktuelle Defizit der Krankenkassen". Doch die Kosten dieses Chipkarten-Betrugs sind nur ein Grund des drohenden Zusammenbruchs der sozialen und gesundheitlichen Versorgungssicherheit.
Als Folge von Sozialversicherungsabkommen (Verträge mit einzelnen oder mehreren Staaten) zahlen die Krankenkassen Millionenbeträge für hier lebende Ausländer, unabhängig davon, ob diese hier arbeiten, arbeitslos oder Sozialhilfeempfänger sind. Mitversichert sind auch deren Angehörige, selbst wenn diese in ihrem Heimatland leben.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten richtet sich dabei nicht nach den deutschen, sondern nach den Rechtsvorschriften der Herkunftsländer der Unterhaltspflichtigen. In einigen Ländern bezieht der erweiterte Familienkreis Eltern und Geschwister mit ein, wie zum Beispiel in der Türkei.
Ein zusätzliches Problem besteht darin, dass Versichertenausweise ohne Lichtbild den Missbrauch noch fördern. Gegenseitige Gesundheitsabkommen wurden bisher mit folgenden Ländern getroffen: Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Israel, Kroatien, Marokko, Mazedonien. Polen, Schweiz, Slowenien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Tschechien.
Ein weiteres Problem: Die vom Gesundheitsministerium mit dem In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform den Ärzten verordnete Medikamentenstreichliste sieht nur noch die Verschreibung von Billigmedikamenten vor. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Kassenpatienten, die selbst Beiträge entrichten, nicht aber für diejenigen, deren Krankheitskosten der Staat bezahlt, für Strafgefangene, Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger.
Diesen Patienten kann der Arzt weiterhin teure Original-Medikamente verschreiben. Diese können ohne Abstriche oder Zuzahlungen medizinische bzw. zahnmedizinische Leistungen, Krankenhausversorgung, Operationen, Unterbringung in Pflegeheimen etc. in Anspruch nehmen. Grund: In der Medikamentenstreichliste wurde die staatliche Krankenhilfe schlechtweg „vergessen"!
Die statistischen Jahrbücher weisen aus, dass im Jahr 1989 ca. 256 000 deutsche Staatsangehörige, 270 000 Ausländer und im Jahr 1993 ca. 250 000 deutsche Staatsangehörige und 577 000 Ausländer uneingeschränkte Krankenhilfe aus den Rentenkassen - außer den sonstigen Sozialhilfeleistungen - erhielten. Dies bedeutet: geringer Rückgang bei den Deutschen,
aber mehr als eine Verdoppelung bei den Ausländern. Heute dürfte die Millionenzahl bei den Anspruchsberechtigten bereits weit überschritten sein. Kein Wunder, dass die Zahlen seit 1994 nicht mehr veröffentlicht werden.
Was schließen wir daraus? Nicht die regelmäßig in die Pflichtkrankenkassen einzahlenden Versicherten sorgen für das wachsende Defizit, sondern vorrangig diejenigen, die auf Kosten der Solidargemeinschaft beitragsfrei die Kassen belasten. Die von vielen zu Recht geforderte Gleichbehandlung aller Versicherten im Krankheitsfall wird bis heute durch den Gesetzgeber verhindert. Die Folge: Zahlende Kassenpatienten werden medizinisch eindeutig schlechter gestellt als kostenfrei Anspruchsberechtigte. Es ist typisch, dass der Bürger darüber nicht, falsch oder nur unzureichend informiert wird und keine Partei solche Ursachen der Kostenexplosion zu kritisieren wagt.



Erweiterung

Das Abkommen wurde in den 60-Jahren getroffen und die Zahlungen ins Ausland nennt man auch Monatspauschbetrag.
Spezielle zwischenstaatliche Sozialversicherungsverträge wurden bislang außer mit der Türkei mit folgenden Staaten getroffen:
Bosnien - Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Israel, Kroatien, Marroko, Mazedonien, Polen, Schweiz, Slowenien, Tunesien, Ungarn und Tschechien. Unter anderem auch China soll demnächst hinzukommen, weil wir noch nicht genug bezahlen.
Den deutschen Krankenkassen ist gesetzlich vorgegeben, wer zum Kreis der begünstigten ausländischen Familienangehörigen gehört, die jederzeit sogar bei sich in ihrem Heimatland medizinische Versorgungsleistungen aller Art auf Kosten der deutschen Gesundheitssolidarkassen in Anspruch nehmen können. Wer in diesem Sinne als "Angehöriger" gilt, das richtet sich nicht nach den in Deutschland üblichen Gepflogenheiten, sondern ausdrücklich nur nach der Rechtslage in dem jeweiligen Land.
Dort wiederum umfaßt der Begriff "Angehöriger" oftmals ganze Großfamilien einschließlich der Eltern und Geschwister des in Deutschland Krankenversicherten ausländischer Herkunft. Und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende hier arbeitet, arbeitslos oder Sozialhilfeempfänger ist.

Von den Grünen und Roten wird eine Änderung des Abkommens kategorisch abgelehnt.

Das ist einfach der Hohn schlecht hin, wir
versorgen die halbe Welt über unsrem Krankensystem
und man wirft uns ständig vor wir würden es
selber sein die die Kassen zu sehr beanspruchen und das daher das
Krankensystem so schlecht da steht.......Die Lügen in diesem verdammtem
miesem verlogenem Staat kennt einfach keinerlei Grenzen mehr.....

Houseworker
02.07.2012, 13:22
Das ist schon seit Jahren bekannt!!!

Übrigens:
Meiner Nachbarin werden von der bescheidenen Witwenrente seit Jahren monatlich Krankenkassenbeiträge für ihren toten Mann abgezogen!
Der wird ja nun nicht mehr krank, weil tot! Kurios, oder?

Patriotistin
02.07.2012, 13:34
Das ist schon seit Jahren bekannt!!!

Übrigens:
Meiner Nachbarin werden von der bescheidenen Witwenrente seit Jahren monatlich Krankenkassenbeiträge für ihren toten Mann abgezogen!
Der wird ja nun nicht mehr krank, weil tot! Kurios, oder?

Ja bekannt wars mir auch...... aber nicht in den ausmessen wir es schastar
ausgeführt hat.......

konfutse
02.07.2012, 13:57
Die Abkommen sind von 1964 und 1968. Also weder was Neues noch was Unbekanntes, was man mit einer parlamentarischen Anfrage herauskriegen müsste. Man sollte diese Verträge, die damals ja einen Sinn hatten, in Frage stellen und auf Kündigung hinarbeiten.

Schaschlik
02.07.2012, 14:19
Eigentlich schon Schnee von gestern. Ich finde es nicht gut, kann doch auch kein Deutscher seine in Deutschland lebenden Eltern mitversichern.()


Das stimmt so nicht. Wir haben einen Fall in der Familie, wo der Vater bis zum Ruhestand selbstständig und privat krankenversichert war. Sein Sohn ist für ihn unterhaltspflichtig und weil der Vater nicht mehr in die GKV kommt und der Beitrag für eine PKV das monatliche Einkommen übersteigt, ist dieser bei seinem Sohn familienversichert. Das Zauberwort heißt hier Unterhaltspflicht und gilt z.B. auch für Kinder. Viele können sich das anscheinend nicht vorstellen, weil so eine Konstellation in D wohl relativ selten ist.

schastar
02.07.2012, 14:29
Die Abkommen sind von 1964 und 1968. Also weder was Neues noch was Unbekanntes, was man mit einer parlamentarischen Anfrage herauskriegen müsste. Man sollte diese Verträge, die damals ja einen Sinn hatten, in Frage stellen und auf Kündigung hinarbeiten.

Statt dessen wuden aber die Leistungen erweitert und ausgebaut.

Houseworker
02.07.2012, 15:02
Man muß nur mal den Spiegel - Online Bericht v. 16.02.2011 lesen, um zu wissen, wo der Hase längläuft!

Streit über Krankenversicherung "Anti-türkische Petition nervt den Bundestag"!
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/streit-ueber-krankenversicherung-anti-tuerkische-petition-nervt-den-bundestag-a-742967.html

Bemerkung:
In dem o.g. Artikel wurde dem Pedenten A. Weber "Fremdenfeindlichkeit" vorgeworfen!
Man ist einfach nur perplex. Was haben nicht berechtigte Kosten, hier handelt es sich um eine totale Bevorzugung der
türkischen Mitbürger, mit Fremdenfeindlichkeit zu tun?
Der Pedent A. Weber bat lediglich um Gleichstellung mit den einheimischen Bürgern!!!

Weiter wird in dem o.g. Artikel die Abschaffung des Abkommens als Problem für deutsche Urlauber angeführt!
Weil sie sonst in der Türkei nicht KV wären! Das ist glatt gelogen!!!

Wie man hier nachlesen kann, verhält es sich so:

Für Sie als TürkeiurlauberIn gilt:

Türkeireisende sollten sich zumindest einen Auslandskrankenschein besorgen.

Grund: Die Türkei gehört nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Daher greift die Chipkarte nicht. Zwischen Deutschland und der Türkei besteht jedoch ein Sozialversicherungsabkommen, sodass Sie über den Auslandskrankenschein Leistungen von der GKV ( Gesetzliche Krankenversicherung ) http://www.vdek.com/gesetzliche_krankenversicherung/index.htm beziehen können.

(Ein Auslandskrankenschein ist die landläufige Bezeichnung für "Anspruchsbescheinigungen" für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland.)
http://de.wikipedia.org/wiki/Auslandskrankenschein

Aber auch hiermit sind sie nicht hundertprozentig abgesichert. Sie sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Die günstigste Auslandskrankenversicherung finden Sie über einen kostenlosen Krankenzusatz-Versicherungsvergleich.

Grund: Nur mit einer Auslandskrankenversicherung sind Sie vor Zuzahlungen sicher und bekommen einen eventuell notwendigen Krankenrücktransport erstattet.
Selbst die Krankenkassen raten zum separaten Abschluss dieser Zusatzversicherung.

Quelle:
http://www.finance-store.de/gesetzliche_krankenversicherung/achso_18/001318_ach_so_auslandskrankenschein_in_der_turkei. html#ixzz1zTCYV2v2


Seehofer versprach schob vor Jahren, dieses streitige Abkommen überprüfen zu lassen!
Dann wurde er wohl auf Kurs gebracht, und verstummte in der Angelegenheit! :fuck:

konfutse
02.07.2012, 15:17
Statt dessen wuden aber die Leistungen erweitert und ausgebaut.
Das ist ne Sauerei. Wenn schon die Verträge nicht geändert werden sollen, dann müssen wenigstens diese Kosten aus Steuern bezahlt werden.

JensVandeBeek
02.07.2012, 16:42
Deutsche Krankenversicherungen müssen für Familienmitglieder ausländischer Arbeitnehmer die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen bezahlen - selbst wenn diese gar nicht in Deutschland wohnen, sondern in ihrem Heimatland. Das gilt sogar für viele Eltern von in Deutschland krankenversicherten Ausländern aus der Türkei und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens.

Diese bisher weithin unbekannte Ausweitung der kostenlosen Mitversicherung wurde in dieser Woche vom Parlamentarischen Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium auf Grund einer Anfrage der Abgeordneten Erika Steinbach (CDU) enthüllt.

Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968.

Quelle weiterzulesen unter :http://www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassen-muessen-fuer-Eltern-von-Auslaendern-in-deren-Heimat-zahlen.html


**************************

Das alles wird immer grotesker hier werden Behandlungen, Medikamente u.s.w
nicht mehr gezahlt
aber wir unterstützen Menschen in Fremdländern die uns echt rein garnichts
angehen, geschweige auch nur den kleinsten Anteil an unserem Krankensystem haben.
Wie lange soll es noch dauern bis wir Urdeutschen krepieren müssen damit
Fremdvölker leben können :irre:

Ist es dir bekannt, dass das Bericht der weltonline.de vom 13.04.2003 stammt?

***

Du bist neu hier, daher kannst du nicht wissen, Das Thema war hier schon paar Mal auf Tagesordung. Wenn man näher betrachtet sieht die Sache ganz anders aus.




10.12.2006 Frage von Roland Fath

Sehr geehrter Herr Mark,

folgendes entnehme ich diversen Veröffentlichungen und der Bundestagsdrucksache: 16/158 vom 9.12.05 "Fragen an die Bundesregierung" durch verschiedene Abgeordnete:

"Das deutsch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit bestimmt, dass aufgrund einer bei einer deutschen Krankenkasse bestehenden Versicherung auch die in der Türkei wohnenden Familienangehörigen der Versicherten
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft erhalten können. Dabei richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen nach türkischen Rechtsvorschriften. Hierzu gehören auch die Eltern des unterhaltsverpflichteten Versicherten\".

Da meine Eltern nicht wie die Eltern der Türken mitversichert sind, fühle ich mich als Deutscher diskriminiert. Ich bitte Sie, da Sie diesem Gesetz zugestimmt haben, um ein Feedback.

Es kann nicht sein, dass keine Gleichstellung deutscher Arbeitnehmer besteht,

Hochachtungsvoll

******************************

22.12.2006 Antwort von Lothar Mark


Sehr geehrter Herr Fath,

vielen Dank für Ihre Email, in der Sie beklagen, dass Sie als deutscher Bürger aufgrund der Mitversicherung von in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen in der deutschen Krankenversiche*rung diskriminiert werden. Da ich mich zunächst mit den Fachleuten meiner Fraktion und dem Bundesgesundheitsministerium abstimmen musste, kann ich Ihnen erst heute genaue Informationen zum Thema liefern.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich hier um keine neue Diskussion handelt. In der Vergangenheit wurde die Problematik mehrfach in den Medien thematisiert - leider oft in einer Art und Weise, die der Sache nicht gerecht wird und Sozialneid provoziert.

Zunächst ein paar Worte zur bestehenden Rechtslage:

In der Türkei oder im ehemaligen Jugoslawien lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der dortigen Krankenversicherung hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Regelung ist bezogen auf die Türkei das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit. Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit in den von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Sie entsprechen vielmehr internationalem Standard, wie er bereits seit vielen Jahrzehnten üblich ist und finden Anwendung in der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (bilaterale Sozi*alversicherungsabkommen) als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelun*gen über Soziale Sicherung - VO (EWG) Nr. 1408/71 -).

Um nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durchführen zu müssen, erfolgt die Abrechnung der Kosten in Bezug auf die Türkei durch kalenderjährlich zu vereinbarende Monatspauschalbeträge je Familie. Diese Beträge basieren auf den Durchschnittskosten der in den Wohnsitzstaaten geschützten Personen nach dortigem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in diesen Staaten wohnenden Familienan*gehörigen. Bei der Abrechnung wird auf das Kostenniveau in den Wohnsitzstaaten der Familien abgestellt (also auf den durchschnittlichen monatlichen Aufwand in der jeweiligen Landeswährung). Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird je Familie unabhängig von der Zahl der anspruchsbe*rechtigten Familienangehörigen gezahlt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das pauscha*lierte Abrechnungsverfahren den Verwaltungsaufwand wesentlich verringert und daher auch im Interesse der deutschen Krankenkassen liegt.

Nun zu den Kosten für die deutsche gesetzliche Krankenversicherung:

Für das Jahr 2002 belief sich beispielsweise der vereinbarte vorläufige Monatspauschalbetrag für die Betreuung einer Familie in der Türkei auf umgerechnet rd. 28 €. Der türkischen Krankenversicherung wurden für dieses Abrechnungsjahr insgesamt umgerechnet rd. 12,46 Mio. € (Stand 11/2005) von der deutschen Krankenversicherung erstattet. Die gegenüber den übrigen genannten Staaten vorgenommenen Erstattungszahlungen (jeweils ebenfalls noch nicht vollständig abgerechnete Zeiträume zum Stand 11/2005) betrugen für das Jahr 2002 für Bosnien und Herzegowina rd. 0,96 Mio. € sowie für Serbien und Montenegro rd. 0,62 Mio. €. Die Gesamtausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich im Jahr 2002 auf rd. 143,09 Mrd. €.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Anteil der gegenüber den vorgenannten Abkommensstaaten zu leistenden Erstattungsbeträge zusammengefasst noch nicht einmal 0,01 % der Gesamtausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ausmacht.

Die Familienversicherung der in den genannten Ländern lebenden Familienmitglieder ist eine sinnvolle Einrichtung, weil sie dazu beitrug, dass sich ein Teil der aus diesen Ländern angeworbenen Arbeitnehmer dafür entschieden hatte, ihre Familienangehörigen nicht mit nach Deutschland zu nehmen. Auch heute noch ist diese Regelung für einen Teil der über 500.000 aus der Türkei und ca. 280.000 aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland von Bedeutung, deren Familienangehörige nicht nach Deutschland nachgezogen, sondern aufgrund der Familienversicherung im jeweiligen Heimatland geblieben sind. Der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch diese Regelungen keine Mehr*belastungen, sondern sogar erhebliche Einsparungen. Die Ausgaben der Krankenkassen wären deutlich höher, würden die Familienangehörigen nicht in ihren Heimatstaaten leben, sondern von ihrem Recht nach Deutschland nachzuziehen bzw. hier zu wohnen Gebrauch machen. Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass sich im Jahr 2002 die Kosten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung je Mitglied im Durchschnitt auf monatlich rd. 234 € beliefen. Hinzu kommen die bereits oben erwähnten erheblichen Einsparungen an Verwaltungskosten durch das unbürokratische Verfahren der Monatspauschalbeträge.

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören die Ehefrau, sofern sie nicht selbst versichert ist, und die minderjährigen Kinder eines Versicherten.

Eltern eines Versicherten mit Wohnsitz in der Türkei sind nur dann ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn sie nicht ohnehin leistungsberechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund einer eigenen Versicherung (z.B. wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) oder der Versicherung einer anderen Person sind, sie dabei nicht über eigene Einkünfte bzw. Eigentum verfügen und der unterhaltsverpflichtete Versicherte ihnen gegenüber tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt.

Geschwister eines Versicherten gehören in keinem der Länder zu den anspruchsberechtigten Personen.

Es kann also Folgendes festgehalten werden:

Aufgrund der genannten Sozialversicherungsabkommen kommt es nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausländischer Versicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsabkommen stehen im Einklang mit internationalen und supranationalen Standards wie sie innerhalb der EU bestehen und werden strikt eingehalten.

Durch die Anwendung des deutsch-türkischen und deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung keine Mehrbelastungen, sondern sogar Einsparungen, da die Familienangehörigen in ihren Herkunftsländern verbleiben und somit nicht zu den deutlich höheren deutschen Sätzen medizinisch versorgt werden müssen.

Die Vereinbarung zur Abrechnung der zu erstattenden Kosten für die Sachleistungsaushilfe basierend auf Monatspauschalen führt im Ergebnis zu erheblichen Kostenreduzierungen bei den gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere wegen des unbürokratischen Verwaltungsverfahrens.

Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen
konnte.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die bevorstehenden
Feiertage und zum Jahreswechsel!

Lothar Mark, MdB

http://www.abgeordnetenwatch.de/lothar_mark-650-5825--a103.html

Patriotistin
02.07.2012, 16:44
Ist es dir bekannt, dass das Bericht der weltonline.de vom 13.04.2003 stammt?

Ja ist es........ aber es ist ja immer noch aktuell sogar mehr als aktuell wie man hier sieht ..............

Chronos
02.07.2012, 16:49
Seltsam, dass die in Deutschland wohnhaften Eltern eines deutschen Arbeitnehmers nicht bei der GKV des Sohnes oder der Tochter mitversichert sind.

Wo bleibt da der Gleichheitsgrundsatz?

JensVandeBeek
02.07.2012, 16:50
16. Februar 2011, 12:45 Uhr

Streit über Krankenversicherung - Anti-türkische Petition nervt den Bundestag

Von Christiane Bielek

Bevorzugt das deutsche Gesundheitswesen türkische Arbeitnehmer? Die NPD behauptet das - und mit ihr Tausende Bürger. Sie richten eine Petition an den Bundestag, damit ein Sozialversicherungsabkommen mit Ankara von 1964 aufgekündigt wird. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich der Fall als Farce.

Hamburg - Der Zeitpunkt für die Petition an den Bundestag war geschickt gewählt. Ende November 2010 startete ein gewisser A. Weber seinen Aufruf. Er richtet sich gegen ein Gesundheitsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei, demzufolge krankenversicherte Ausländer ihre in der Heimat gebliebenen Angehörigen mitversichern können. Wenige Wochen später sollte der Beitragssatz für die Krankenkassen in Deutschland steigen - mal wieder. Weber konnte sich sicher sein: Sein Anliegen würde bei deutschen Arbeitnehmern Gehör finden.

Er sollte Recht behalten. Seiner Petition schlossen sich rund 11.000 Gleichgesinnte an. Inzwischen ist die Mitzeichnungsfrist beendet. Jetzt prüfen die Parlamentarier, ob Handlungsbedarf besteht.

Konkret haben sich Weber und seine Mitstreiter auf das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964 eingeschossen. Das sieht vor, dass in der Türkei lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers mitgeschützt sind. Damit sind in erster Linie Ehepartner und Kinder gemeint. Praktisch dürfen aber auch Eltern mitversichert werden, wenn sie nicht berufstätig sind. Im Prinzip läuft das so: Geht ein Familienmitglied in der Türkei zum Arzt, schießt die türkische Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung vor. Hinterher lässt sie sich das Geld mittels einer Pauschale von der deutschen Krankenversicherung zurückerstatten.

Weber sieht darin eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger, da sie nach geltender Rechtslage ihre Familie im Ausland nicht mitversichern können, erst recht nicht ihre Eltern. "Hier muss der Gesetzgeber Regelungen herbeiführen, die den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes berücksichtigen", heißt es in der Petition.

Wer der Petent A. Weber ist und ob er noch andere Ziele mit seiner Petition verfolgt, ist unklar. Sicher aber ist, dass er viele Befürworter gefunden hat, deren politische Ansichten eher fragwürdig sind.

"Und wer zahlt das? Armes Deutschland!"

Auf der Web-Seite des Petitionsausschusses sind Forenbeiträge einiger Mitzeichner nachzulesen. Ein "extrem-mike" schreibt beispielsweise: "Hier müssen die Beiträge immer mehr erhöht werden, damit das neue Schnorrergewerbe dort drüben bestehen kann."

"Ralfie" schreibt: "Es ist einfach nicht nachvollziehbar, dass ein Abkommen nach ca. 40 Jahren einfach so 'weiterläuft'. Das dürfte einem Rentner mit geringer Rente schwer zu vermitteln sein... Sein Leben lang eingezahlt, und bei jedem Versicherten aus der Türkei wird noch ein "halbes Dorf" GRATIS mitversichert."

"Kunibert 1977" suggeriert, große Sachkenntnis zu haben: "Viele Frauen aus der Türkei gehen jedes Jahr zum Gesundheitscheck in ein deutsches Krankenhaus. Kommen gleich mit ihrer Dolmetscherin und 'verlangen' alles mögliche (mit irgendwelchen angeblichen Beschwerden). Und wer zahlt das? WIR! Armes Deutschland!"

Regelung dienlich für Deutschland

Ungleichbehandlung von deutschen Staatsbürgern? Gratis-Mitversicherung von türkischen Großfamilien? Verschwendung von Versicherungsbeiträgen? Auf den ersten Blick scheint die Petition plausibel, auch wenn sich die Mitzeichner oft im Ton vergreifen. Dabei ist ihre Argumentation bei näherem Hinsehen haltlos - und vor allem kurzsichtig.

Denn in erster Linie handelt es sich bei dem Abkommen um eine Familienversicherung, wie sie in Deutschland üblich ist. Krankenversicherte Männer und Frauen können auch hierzulande ihre Ehepartner und Kinder mitversichern, wenn sie nicht berufstätig sind. Der entscheidende Unterschied zu der deutsch-türkischen Vereinbarung besteht nur darin, dass sich die Mitversicherten im Ausland befinden - und es sich möglicherweise auch um ihre Eltern handelt.

Um diese scheinbare Ungerechtigkeit zu verstehen, ist ein Blick in die Vergangenheit notwendig: Die Regelung ist in einer Zeit entstanden, als Deutschland viele türkische Gastarbeiter anwarb - und als Lockmittel gute soziale Standards auch für die in der Heimat verbleibenden Angehörigen versprach. Aber selbst heute ist die Regelung für den deutschen Staat dienlich, weil sie kostengünstig ist. So schreibt das Bundesarbeitsministerium in einem Informationsblatt: "Die Ausgaben der Krankenkassen wären deutlich höher, würden die Familienangehörigen nicht in ihren Heimatstaaten leben, sondern von ihrem Recht nach Deutschland nachzuziehen bzw. hier zu wohnen, Gebrauch machen."

Denn: Behandlungskosten in deutschen Kliniken und Arztpraxen sind um ein Vielfaches höher als in der Türkei. Für die deutsche Krankenversicherung ist es so gesehen sogar von Vorteil, wenn möglichst viele mitversicherte Angehörige im Ausland leben und dort zum Arzt gehen. Für eine Behandlung in Deutschland von in der Heimat Verbliebenen würde die Versicherung übrigens auch nicht aufkommen, anders als es Foren-Schreiber "Kunibert 1977" behauptet ("Viele Frauen aus der Türkei gehen jedes Jahr zum Gesundheitscheck in ein deutsches Krankenhaus.").

Stellt sich noch die Frage, ob türkische Arbeitnehmer die Vereinbarung in großem Stil missbrauchen, um ein "halbes Dorf mitzuversichern", wie Foren-Nutzer "Ralfie" schreibt. Doch für einen Missbrauch gibt es keine Anhaltspunkte: Zwar haben etwa 500.000 Türken in Deutschland Anspruch auf die Familienmitversicherung. Vagen Schätzungen der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zufolge wurden zuletzt aber nur Beiträge für rund 35.000 Angehörige bezahlt.

0,01 Prozent der Gesamtausgaben im Gesundheitssystem

Auch der Vorwurf der grenzenlosen Verschwendung entpuppt sich bei näherem Hinsehen als nicht gerechtfertigt. Deutschland handelt nämlich jedes Jahr einen monatlichen Pauschalbetrag mit der türkischen Krankenversicherung aus, um nicht jeden einzelnen Behandlungsfall aufwendig abzurechnen. Die Pauschale basiert auf den durchschnittlichen Behandlungskosten für Patienten in der Türkei - und wird von deutscher Seite unabhängig von der Zahl der anspruchsberechtigten Familienangehörigen bezahlt. Letztlich ist es also völlig egal, ob nur die Ehefrau oder auch die Eltern mitversichert sind.

Zuletzt lag die monatliche Pauschale bei 48,50 Euro. Insgesamt wurden der türkischen Krankenversicherung im Jahr 2009 - aktuellere Zahlen liegen nicht vor - rund zehn Millionen Euro überwiesen. Zum Vergleich: Das deutsche Gesundheitssystem verschlingt jedes Jahr rund 165 Milliarden Euro. Unterm Strich macht das Sozialversicherungsabkommen damit nur 0,01 Prozent der Gesamtausgaben aus.

Ex-CDU-Rechtsaußen Hohmann störte sich schon an dem Abkommen

Das Arbeitsministerium betont, dass es sich bei dem deutsch-türkischen Abkommen nicht um eine Besonderheit handelt, es entspreche vielmehr internationalen Standards. Teil des Abkommens ist auch der Versicherungsschutz deutscher Touristen oder der von Auslandsrentnern in der Türkei, wie er in solchen Vereinbarungen üblich ist. Würde man also das Abkommen abschaffen, hätten auch deutsche Urlauber ein Problem.

Ob Petent A. Weber das berücksichtigt hat?

Die SPD hat ohnehin den Verdacht, dass mit Hilfe der Petition bewusst fremdenfeindliche Gesinnungen geschürt werden. "Ich ahne, welche Kräfte da am Werk sind", sagt die sozialversicherungspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, Anette Kramme. Auch die NPD fordert in ihrem Parteiprogramm die Aufkündigung der Sozialversicherungsabkommen.

Ohnehin ist die Debatte nicht neu. Schon 2003 hatte der damalige CDU-Abgeordnete Martin Hohmann (der später nach einer als antisemitisch kritisierten Rede aus der Partei ausgeschlossen wurde) den Bundestag diesbezüglich befragt. Hohmann wollte wissen: Wie viele Familienangehörige haben von dem Abkommen Gebrauch gemacht, und wie teuer war das?

Die Antwort des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs im Gesundheitsministerium, Franz Thönnes, ähnelte der heutigen des Arbeitsministeriums. Das Abkommen sei sinnvoll, weil es günstig ist.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/streit-ueber-krankenversicherung-anti-tuerkische-petition-nervt-den-bundestag-a-742967.html

Schaschlik
02.07.2012, 18:49
Seltsam, dass die in Deutschland wohnhaften Eltern eines deutschen Arbeitnehmers nicht bei der GKV des Sohnes oder der Tochter mitversichert sind.

Wo bleibt da der Gleichheitsgrundsatz?


Da bist Du nicht richtig informiert. Unterhaltspflichtige Eltern können auch in Deutschland bei den Kindern mitversichert werden, sogar wenn die Eltern ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, sofern mit dem Land entsprechende Verträge gelten. Das habe ich weiter oben schon geschrieben, seltsam ist nur, dass Du das wohl übersehen hast.

http://politikforen.net/showthread.php?127566-Krankenkassen-m%C3%BCssen-f%C3%BCr-Eltern-von-Ausl%C3%A4ndern-in-deren-Heimat-zahlen&p=5491814&viewfull=1#post5491814

Chronos
02.07.2012, 19:03
Da bist Du nicht richtig informiert. Unterhaltspflichtige Eltern können auch in Deutschland bei den Kindern mitversichert werden, sogar wenn die Eltern ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, sofern mit dem Land entsprechende Verträge gelten. Das habe ich weiter oben schon geschrieben, seltsam ist nur, dass Du das wohl übersehen hast.

http://politikforen.net/showthread.php?127566-Krankenkassen-m%C3%BCssen-f%C3%BCr-Eltern-von-Ausl%C3%A4ndern-in-deren-Heimat-zahlen&p=5491814&viewfull=1#post5491814
Wir reden hier nicht über irgendwelche Spezialfälle, in denen die Kinder für die Eltern unterhaltspflichtig sind, sondern von der Majorität der Fälle, in denen ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer seine in der Türkei lebenden Eltern mitversichert bekommt, obwohl er nicht für seine Eltern unterhaltspflichtig ist.

Im Zusatzvertrag zum sogenannten Anwerbeabkommen (ausschließlich mit der Türkei und Ex-Jugoslawien) ist keine explizite Voraussetzung wie beispielsweise Unterhaltspflicht für die Eltern aufgeführt.

Weiter oben ist eine Anfrage an ein MdB zitiert. Lies das erst mal.

schlaufix
02.07.2012, 19:10
Deutsche Krankenversicherungen müssen für Familienmitglieder ausländischer Arbeitnehmer die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen bezahlen - selbst wenn diese gar nicht in Deutschland wohnen, sondern in ihrem Heimatland. Das gilt sogar für viele Eltern von in Deutschland krankenversicherten Ausländern aus der Türkei und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens.

Diese bisher weithin unbekannte Ausweitung der kostenlosen Mitversicherung wurde in dieser Woche vom Parlamentarischen Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium auf Grund einer Anfrage der Abgeordneten Erika Steinbach (CDU) enthüllt.

Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968.

Quelle weiterzulesen unter :http://www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassen-muessen-fuer-Eltern-von-Auslaendern-in-deren-Heimat-zahlen.html


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Das alles wird immer grotesker hier werden Behandlungen, Medikamente u.s.w
nicht mehr gezahlt
aber wir unterstützen Menschen in Fremdländern die uns echt rein garnichts
angehen, geschweige auch nur den kleinsten Anteil an unserem Krankensystem haben.
Wie lange soll es noch dauern bis wir Urdeutschen krepieren müssen damit
Fremdvölker leben können :irre:

Das ist schom seit zig Jagren so.

meckerle
02.07.2012, 19:32
Ja bekannt wars mir auch...... aber nicht in den ausmessen wir es schastar
ausgeführt hat.......

Doch das ist alles schon lange bekannt, aber man kann es nicht oft genug in den Focus stellen! Am Ende begreifen es auch die Menschen in Hinterdupfing, welch Schindluder hier betrieben wird.

Bruddler
02.07.2012, 19:37
Krankenkassen müssen für Eltern von Ausländern in deren Heimat zahlen. Ein Thema, das viele gerne verschweigen wollen....

Schaschlik
03.07.2012, 08:41
Wir reden hier nicht über irgendwelche Spezialfälle, in denen die Kinder für die Eltern unterhaltspflichtig sind,


Es geht nur darum. Ich habe lediglich auf die Fakten verwiesen. Dass unter der türk. Bevölkerung mehr Kinder ggü. ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, steht auf einem anderen Blatt. Die Bedingungen sind aber in jedem Fall die selben.



sondern von der Majorität der Fälle, in denen ein in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer seine in der Türkei lebenden Eltern mitversichert bekommt, obwohl er nicht für seine Eltern unterhaltspflichtig ist.

Wie kommst Du denn auf den Trichter? Wenn Du so eine Behauptung aufstellst, musst Du sie auch belegen können.



Im Zusatzvertrag zum sogenannten Anwerbeabkommen (ausschließlich mit der Türkei und Ex-Jugoslawien) ist keine explizite Voraussetzung wie beispielsweise Unterhaltspflicht für die Eltern aufgeführt.

Es giltz in jedem Fall §1610 BGB:

Grundlagen, Absatz 31

Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Dies gilt allerdings nicht bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt z.B. im Rahmen eines Schüleraustausches (vgl. Rn. 98 m.w.N.).


Würde also für türk. und ex.jugo. Versicherte wie von Dir behauptet keine Unterhaltspflicht bestehen, müsste diese im Abwerbeabkommen explizit ausgeschlossen sein. Einen solchen Ausschluss konnte ich aber nicht finden. Da Du Dir dabei ja so sicher bist, kannst Du ganz bestimmt den entsprechenden Passus zitieren.




Weiter oben ist eine Anfrage an ein MdB zitiert. Lies das erst mal.

Was genau soll ich da lesen? Ich finde keine Aussage über den Ausschluss der Unterhaltspflicht. Im Gegenteil findet sich der Verweis auf die Unterhaltspflicht sogar mehrfach in der Frage und Antwort.


Und natürlich entfernen wir uns gerade still und heimlich von der eigentlichen Aussage auf die ich mich bezog. Du hast nämlich behauptet (http://politikforen.net/showthread.php?127566-Krankenkassen-m%C3%BCssen-f%C3%BCr-Eltern-von-Ausl%C3%A4ndern-in-deren-Heimat-zahlen&p=5492162&viewfull=1#post5492162), dass es für deutsche Eltern keine solchen Rechte gäbe, was wohl diskiriminierend wäre. Genau das stimmt aber nicht! Deutsche Eltern sind bei Unterhaltspflicht der Kinder ebenso berechtigt, sogar wenn sie im Ausland leben (in einem Staat mit entsprechendem Abkommen). Und jetzt drehst Du den Spieß einfach um und behauptest, die Eltern von Ausländern müssten nicht unterhaltsberechtigt ggü. ihren Kindern sein, was aber auch nicht stimmt. Was kommt als nächstes?

Chronos
03.07.2012, 09:15
Es geht nur darum. Ich habe lediglich auf die Fakten verwiesen. Dass unter der türk. Bevölkerung mehr Kinder ggü. ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, steht auf einem anderen Blatt. Die Bedingungen sind aber in jedem Fall die selben.

Wie kommst Du denn auf den Trichter? Wenn Du so eine Behauptung aufstellst, musst Du sie auch belegen können.

Es giltz in jedem Fall §1610 BGB:

Grundlagen, Absatz 31

Würde also für türk. und ex.jugo. Versicherte wie von Dir behauptet keine Unterhaltspflicht bestehen, müsste diese im Abwerbeabkommen explizit ausgeschlossen sein. Einen solchen Ausschluss konnte ich aber nicht finden. Da Du Dir dabei ja so sicher bist, kannst Du ganzu bestimmt den entsprechenden Passus zitrieren.

Was genau soll ich da lesen? Ich finde keine Aussage über den Ausschluss der Unterhaltspflicht.
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei ist ein enorm verschachteltes und kompliziert verfasstes Werk, dessen Lektüre und Verständnis mehrere Tage Recherche bedeutet.

Daher beziehe ich mich auf diesen Exzerpt, in dem keinerlei Ausschluss für Nicht-Unterhaltsberechtigte enthalten ist:


ARTIKEL 10 (1) Die von den türkischen Trägern aufgewendeten Beträge für die sich gewöhnlich in der Türkei aufhaltenden Familienangehörigen der Versicherten deutscher Träger und für die in Artıkel 14 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens genannten und bei deutschen Trägern versicherten Personen und deren Familienangehörige werden für die Zeit ab 1.januar 1971 nach Pauschalbeträgen erstattet. Nummer 11 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum Abkommen bleibt unberührt.

http://www.deutsch-tuerkisches-recht.de/files/41_Deutsch-T%FCrkisches%20Sozialversicherungsabkommen.pdf
Hier noch ein weiterer Link:

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/SVAbkommen/Tuerkei/Tuerkei_SVA.pdf
(http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/SVAbkommen/Tuerkei/Tuerkei_SVA.pdf)

Bitte genau und sorgfältig durcharbeiten, vor allem die vielen Verweisungen auf andere Bestimmungen und Rechtstitel.
Viel Spaß dabei, und vor allem viel Erfolg.... :D

henriof9
03.07.2012, 09:25
Finde ich ja wieder mal super. :auro:

In Berlin kommt der Rettungswagen nur noch per Vorkasse/Rechnung weil die KK die direkten Abrechnungsverträge gekündigt haben, aber ein Sozialversicherungsabkommen welches sogar Privilegien für Nichtdeutsche enthält die es nicht mal für Deutsche gibt kann anscheinend nicht gekündigt, geändert oder modifiziert werden.

Als Deutscher in Deutschland ist man anscheinend wirklich der letzte Arsch. :wut:

Schaschlik
03.07.2012, 09:27
@Chronos
Da steht nur, dass die höhe der Beträge keiner Einzelfallprüfung unterliegen. Sprich: für jeden auf diese Weise Mitversicherten erhalten die entsprechenden ausländischen Krankenkassen einen Pauschalbetrag. Das schließt in keiner Weise aus, dass die Mitversicherten unterhaltsberechtigt sein müssen.

Der Verweis auf das komplizierte und verschachtelte Regelwerk werte ich als Eingeständnis, dass Du Deine Behauptung nicht belegen kannst.



(...)aber ein Sozialversicherungsabkommen welches sogar Privilegien für Nichtdeutsche enthält die es nicht mal für Deutsche gibt(...)

Welche Privilegien sollen das genau sein? Hier gehts auch nicht um deutsch oder nicht deutsch, sondern um unterhaltspflichtige Eltern/Kinder oder eben nicht. Durch diese Abkommen werden innerdeutsche Regeln auf das Ausland ausgeweitet. Selbstverständlich gilt diese Regelung auch für Deutsche, die ggü. ihren Eltern/Kinder im Ausland unterhaltspflichtig sind.

Chronos
03.07.2012, 09:33
@Chronos
Da steht nur, dass die höhe der Beträge keiner Einzelfallprüfung unterliegen. Sprich: für jeden auf diese Weise Mitversicherten erhalten die entsprechenden ausländischen Krankenkassen einen Pauschalbetrag. Das schließt in keiner Weise aus, dass die Mitversicherten unterhaltsberechtigt sein müssen.

Der Verweis auf das komplizierte und verschachtelte Regelwerk werte ich als Eingeständnis, dass Du Deine Behauptung nicht belegen kannst.
Schließe daraus, was auch immer Dir Spaß bereiten mag.

Ich habe das ganze Zeug schon stundenlang überflogen (flüssiges Lesen im eigentlichen Sinne ist in diesem Paragraphen-Drahtverhau sowieso unmöglich) und nirgends auch nur den kleinsten Hinweis gefunden, dass Unterhaltspflicht für in der Türkei lebende Eltern bzw. Elternteile bzw. Familienangehörige eine Voraussetzung für die Erstattung von medizinischen Leistungen sein soll.

Die jährlich abgerechneten Beträge liegen (nach einem Bericht der deutschen Krankenkassen) im zweistelligen Millionenbereich. Ergo kann es sich nicht um Ausnahmen auf Basis von Unterhaltspflicht handeln.

Arbeite Dich bitte selbst durch. Ich habe von diesem Irrsinn die Nase gestrichen voll.

Schaschlik
03.07.2012, 09:36
Da die Mitversicherung in einer dt. Krankenkasse dt. Recht unterliegt, greifen natürlich deren Regeln. Und Mitversicherung "Fami" geht nur bei Unterhaltspflicht. Solange das nicht explizit ausgeschlossen wurde, gilt das.

Da brauch ich mich auch nicht "durcharbeiten", ich weiß das ganz genau. Außerdem wozu? Um dann sagen zu müssen "ich kann Deine Behauptung nicht bestätigen", damit Du dann sagst "haste nicht richtig gelesen". Machs selbst wenn Du sowas behauptest.

Ein zweistelliger Millionenbereich bei Gesamtkosten im dreistelligen Milliardenbereich und das für Vollversicherte ist lächerlich, wie soll das die Regel sein? Selbst für Homöopathie geben Krankenkassen mehr aus (2010 über 200Mio Euro).

Chronos
03.07.2012, 09:41
Finde ich ja wieder mal super. :auro:

In Berlin kommt der Rettungswagen nur noch per Vorkasse/Rechnung weil die KK die direkten Abrechnungsverträge gekündigt haben, aber ein Sozialversicherungsabkommen welches sogar Privilegien für Nichtdeutsche enthält die es nicht mal für Deutsche gibt kann anscheinend nicht gekündigt, geändert oder modifiziert werden.

Als Deutscher in Deutschland ist man anscheinend wirklich der letzte Arsch. :wut:
So ist es!

Aber damit nicht genug! Es gibt Bestrebungen seitens interessierter Kreise, dass Kliniken und Arztpraxen amtlich bestätigte Dolmetscher bereitgestellt werden sollen, um die Kommunikation zwischen Patienten mit mangelhaften Sprachkenntnissen (vor allem türkischstämmige Patienten) und dem medizinischen Personal sicherzustellen.

Auf Kosten der Krankenkassen, selbstredend!!!

In diesem Land bekommt man allmählich eine demolierte Stirn.... :wand:

Prof. Flimmerich
03.07.2012, 10:43
Finde ich ja wieder mal super. :auro:

In Berlin kommt der Rettungswagen nur noch per Vorkasse/Rechnung weil die KK die direkten Abrechnungsverträge gekündigt haben, aber ein Sozialversicherungsabkommen welches sogar Privilegien für Nichtdeutsche enthält die es nicht mal für Deutsche gibt kann anscheinend nicht gekündigt, geändert oder modifiziert werden.

Als Deutscher in Deutschland ist man anscheinend wirklich der letzte Arsch. :wut:

Die Leute machen sich selbst zum Arsch. Der Deutsche bekaempft sich selbst, das ist sein groesster Spass.