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Vollständige Version anzeigen : EUMRK und Protokoll 13



Bensen
11.06.2012, 01:04
Ich vermute mal, dass das Thema schon längst abgehandelt wurde, aber ich bin in der Suche nicht fündig geworden.

Es gibt ja die Aussage, das die Todesstrafe in der EU wieder eingeführt wurde z.b. bei Aufständen in der Bevölkerung. Dann wurde das Prokoll 13 verabschiedet und ratifiziert, das ja quasi diese Lücke schließen soll.

Nun gibt es aber in diesen Protokoll einen Artikel 4, der wie folgt lautet:

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Jetzt meine Frage zu Punkt 3: Ist dies ein Schlupfloch, um z.B: in Falle eines Aufstandes der Bevölkerung, das Protokoll revidieren zu können ? Oder wurde damit dem Ganzen wirklich endgültig ein Riegel vorgeschoben?
Würde mich freuen, wenn mir das einer genauer erklären könnte, der mehr Ahnung von Rechtssprechung hat, als ich ;)

Houseworker
11.06.2012, 01:56
Hallo Bensen,

vielleicht kannst Du Dich ja mal bei Gelegenheit etwas vorstellen?
Das ist hier allgemein üblich. :sier:



Zu Deiner Frage: der entscheidende Artikel ist hier nicht der

Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich

sondern

Artikel 2 Absatz 2 – Recht auf Leben

Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung.
Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe,
durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese Einschränkung aber kaum noch Bedeutung.

Es heißt nämlich weiter:

Unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nothilfe, Festnahmen oder der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstands) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt.

Wie Du daraus entnehmen kannst, behalten sich die Staaten, welche den Vertrag ratifiziert haben, volle Handlungsfreiheit vor.

lg house