Untergrundkämpfer
21.03.2012, 13:52
... und weshalb so etwas auch in der BRD ohne weiteres möglich ist.
Werte Mitforisten, ich möchte einmal die Gelegenheit nutzen und hier ein paar Parallelen zur deutschen Geschichte aufzeigen.
Ich beginne mit Teil I
Nun, sollte man sich fragen was zur Zeit überhaupt in Syrien los ist. Seit dem Frühling 2011 kommt es in Syrien im Rahmen des so genannten Arabischen Frühlings zu Demonstrationen, auf denen die Teilnehmer politische Freiheit und den Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad fordern. Sie fordern also schlicht nichts anderes als den Sturz der regulären und international anerkannten Regierung des Staates Syrien und die Abschaffung des politischen Systems in Demokratische Sozialistische Republik Syrien. Das ist derzeit ein gesicherter Fakt und wird für gewöhnlich mit dem Begriff Hochverrat1 übersetzt. Dessen Definition jedoch von Land zu Land unterschiedlich sein kann.
In diesem Zusammenhang ist es sehr interessant was in anderen Ländern passieren würde, wenn Demonstraten auf Großveranstaltungen das gleiche fordern würden. Da die meisten Leser dieses Forums aus der Bundesrepublik Deutschland stammen schauen wir doch einmal gemeinsam auf die einschlägige Rechtslage in der BRD zu diesem Thema.
Sachverhalt:
Die Gruppierung XY ist mit der Politik der Bundesregierung unzufrieden und fordert sowohl deren sofortige Absetzung, als auch die Abschaffung der parlametarischen Demokratie als politisches Sytem der BRD. Daraufhin wurde diese Gruppe, die sich sowohl aus religiösen Aktivisten als auch aus Nationalisten zusammensetzt, durch die Bundesregierung verboten. Da diese mit ihren Forderungen gegen die Gesetze des Staates BRD verstösst.2 Daraufhin geht die Gruppe XY ins Ausland und lässt sich von verschieden Staaten unterstützen, bleibt aber weiterhin in der BRD aktiv.
Im weiteren Verlauf geschieht, das die Gruppe XY eine Großdemonstration organisiert und gemäß dem Versammlungsgesetz der BRD anmeldet. Diese wird jedoch verboten, da die Gruppe in der BRD mittlerweile verboten wurde.3 Die Demonstration findet jedoch trotz Verbot statt und lockt mehrere zehntausen Teilnehmer an. Dies gefällt weder der Bundesregierung, noch den örtlichen Parteien. So wird, durch die politischen Entscheidungsträger, die Polizei angewiesen die Demonstration aufzulösen. Da die Teilnehmer nach mehrfachen Aufforderungen seitens der Polizei nicht das Feld räumen, werden durch die Polizeikräfte unmittelbare Zwangsmassnahmen durch körperliche Gewalt durchgeführt. Dazu sind sie gemäß den Gesetzen der BRD berechtigt. Dies wiederum schmeckt den Demo-Teilnehmern überhaupt nicht und sie setzen sich massiv zur Wehr. Anfangs mit blanken Fäusten und einfach Schlagwaffen, doch nach einigen Handgemengen gelangen sie in den Besitz von polizeilichen Handfeuerwaffen. Weiterhin schließen sich den Demonstranten immer mehr unzufriedene Bürger an, die auch vereinzelt Schußwaffen mitbringen. Daraufhin entwickeln sich erste Schußwechsel zwischen Demo-Teilnehmern und der Polizei. Die Bundesregierung lässt die Bundesanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach den §§ 127,129 und 129a StGB4 einleiten. Mittlerweile können sich die örtlichen Polizeikräfte nicht mehr ihrer Haut erwehren und rufen die Bundespolizei zu Hilfe. Auch hierzu sind sie gem. den Gesetzen der BRD berechtigt. Jedoch können auch die Einsatzkräft der Bundespolizei die Lage nicht zu ihren Gunsten ändern.
1
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2
Art. 9 GG (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. I. V. m. § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz der BRD:
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.
3
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
4
§127 StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__127.html), § 129 StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html),§ 129a StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html)
Ende Teil I
Werte Mitforisten, ich möchte einmal die Gelegenheit nutzen und hier ein paar Parallelen zur deutschen Geschichte aufzeigen.
Ich beginne mit Teil I
Nun, sollte man sich fragen was zur Zeit überhaupt in Syrien los ist. Seit dem Frühling 2011 kommt es in Syrien im Rahmen des so genannten Arabischen Frühlings zu Demonstrationen, auf denen die Teilnehmer politische Freiheit und den Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad fordern. Sie fordern also schlicht nichts anderes als den Sturz der regulären und international anerkannten Regierung des Staates Syrien und die Abschaffung des politischen Systems in Demokratische Sozialistische Republik Syrien. Das ist derzeit ein gesicherter Fakt und wird für gewöhnlich mit dem Begriff Hochverrat1 übersetzt. Dessen Definition jedoch von Land zu Land unterschiedlich sein kann.
In diesem Zusammenhang ist es sehr interessant was in anderen Ländern passieren würde, wenn Demonstraten auf Großveranstaltungen das gleiche fordern würden. Da die meisten Leser dieses Forums aus der Bundesrepublik Deutschland stammen schauen wir doch einmal gemeinsam auf die einschlägige Rechtslage in der BRD zu diesem Thema.
Sachverhalt:
Die Gruppierung XY ist mit der Politik der Bundesregierung unzufrieden und fordert sowohl deren sofortige Absetzung, als auch die Abschaffung der parlametarischen Demokratie als politisches Sytem der BRD. Daraufhin wurde diese Gruppe, die sich sowohl aus religiösen Aktivisten als auch aus Nationalisten zusammensetzt, durch die Bundesregierung verboten. Da diese mit ihren Forderungen gegen die Gesetze des Staates BRD verstösst.2 Daraufhin geht die Gruppe XY ins Ausland und lässt sich von verschieden Staaten unterstützen, bleibt aber weiterhin in der BRD aktiv.
Im weiteren Verlauf geschieht, das die Gruppe XY eine Großdemonstration organisiert und gemäß dem Versammlungsgesetz der BRD anmeldet. Diese wird jedoch verboten, da die Gruppe in der BRD mittlerweile verboten wurde.3 Die Demonstration findet jedoch trotz Verbot statt und lockt mehrere zehntausen Teilnehmer an. Dies gefällt weder der Bundesregierung, noch den örtlichen Parteien. So wird, durch die politischen Entscheidungsträger, die Polizei angewiesen die Demonstration aufzulösen. Da die Teilnehmer nach mehrfachen Aufforderungen seitens der Polizei nicht das Feld räumen, werden durch die Polizeikräfte unmittelbare Zwangsmassnahmen durch körperliche Gewalt durchgeführt. Dazu sind sie gemäß den Gesetzen der BRD berechtigt. Dies wiederum schmeckt den Demo-Teilnehmern überhaupt nicht und sie setzen sich massiv zur Wehr. Anfangs mit blanken Fäusten und einfach Schlagwaffen, doch nach einigen Handgemengen gelangen sie in den Besitz von polizeilichen Handfeuerwaffen. Weiterhin schließen sich den Demonstranten immer mehr unzufriedene Bürger an, die auch vereinzelt Schußwaffen mitbringen. Daraufhin entwickeln sich erste Schußwechsel zwischen Demo-Teilnehmern und der Polizei. Die Bundesregierung lässt die Bundesanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach den §§ 127,129 und 129a StGB4 einleiten. Mittlerweile können sich die örtlichen Polizeikräfte nicht mehr ihrer Haut erwehren und rufen die Bundespolizei zu Hilfe. Auch hierzu sind sie gem. den Gesetzen der BRD berechtigt. Jedoch können auch die Einsatzkräft der Bundespolizei die Lage nicht zu ihren Gunsten ändern.
1
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2
Art. 9 GG (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. I. V. m. § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz der BRD:
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.
3
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
4
§127 StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__127.html), § 129 StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html),§ 129a StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html)
Ende Teil I