Houseworker
04.01.2012, 14:32
Der Anspruch eines Ausländers auf Einbürgerung setzt ausnahmsweise dann keine ausreichenden Deutschkenntnisse voraus, wenn der Ausländer wegen Krankheit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung nicht mehr in der Lage ist, diese Kenntnisse zu erwerben.
Ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache in der Vergangenheit hat aneignen können, ist nicht entscheidend.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen (Klägerin) auf Einbürgerungszusicherung bejaht und die Stadt Heilbronn (Beklagte) zur Erteilung dieser Zusicherung verpflichtet.
Die 1949 geborene Klägerin ist Hausfrau und lebt seit 1991 mit ihrem Ehemann und den sechs gemeinsamen Kindern, die mittlerweile deutsche Staatsangehörige sind, im Bundesgebiet. Sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin ist Analphabetin und spricht die deutsche Sprache nicht. Im Juni 2009 erlitt sie einen Schlaganfall, ist seither schwerbehindert und leidet unter komplexen kognitiven Störungen. Die Klägerin hatte im März 2010 bei der Beklagten die Einbürgerung beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2011 ab, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Klägerin in den Jahren vor ihrer Erkrankung hinreichend bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011
- 11 K 839/11 -
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stuttgart_11-K-83911_Einbuergerungsanspruch-trotz-unzureichender-Deutschkenntnisse.news12819.htm
Es ist festzustellen, daß besonders von den Türken jede kleinste Lücke im Gesetz auf Kosten des deutschen Steuerzahlers ausgenutzt wird.
Wieder eine überzeugte Neudeutsche mehr! Frechheit kennt keine Grenzen!
Unser BVG entscheidet offenbar immer häufiger zugunsten von Wirtschaftsflüchtlingen. Die begleitende Betreuung scheint zu fruchten, denn seltsamerweise finden die Antragsteller immer einen Weg. Offenbar stehen hier massenhaft beratende Handlanger zur Seite!
Ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache in der Vergangenheit hat aneignen können, ist nicht entscheidend.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen (Klägerin) auf Einbürgerungszusicherung bejaht und die Stadt Heilbronn (Beklagte) zur Erteilung dieser Zusicherung verpflichtet.
Die 1949 geborene Klägerin ist Hausfrau und lebt seit 1991 mit ihrem Ehemann und den sechs gemeinsamen Kindern, die mittlerweile deutsche Staatsangehörige sind, im Bundesgebiet. Sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin ist Analphabetin und spricht die deutsche Sprache nicht. Im Juni 2009 erlitt sie einen Schlaganfall, ist seither schwerbehindert und leidet unter komplexen kognitiven Störungen. Die Klägerin hatte im März 2010 bei der Beklagten die Einbürgerung beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2011 ab, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Klägerin in den Jahren vor ihrer Erkrankung hinreichend bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011
- 11 K 839/11 -
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stuttgart_11-K-83911_Einbuergerungsanspruch-trotz-unzureichender-Deutschkenntnisse.news12819.htm
Es ist festzustellen, daß besonders von den Türken jede kleinste Lücke im Gesetz auf Kosten des deutschen Steuerzahlers ausgenutzt wird.
Wieder eine überzeugte Neudeutsche mehr! Frechheit kennt keine Grenzen!
Unser BVG entscheidet offenbar immer häufiger zugunsten von Wirtschaftsflüchtlingen. Die begleitende Betreuung scheint zu fruchten, denn seltsamerweise finden die Antragsteller immer einen Weg. Offenbar stehen hier massenhaft beratende Handlanger zur Seite!