tabasco
09.08.2011, 13:29
In den Niederladen existiert seit 2006 ein gesetzt zu den Sondermaßnahmen der Großstadtproblematik, dass die freie Wahl des Wohnortes für die Bürger einschränkt, die über kein eigenes Einkommen verfügen.
Die jeweilige Stadtverwaltung schlägt dem Landesministerium einen Bezirk vor, in dem die Einschränkung des Zuzuges von Transferleistungsempfängern vorschlägt, um eine Gettoisierung zu vermeiden. Landesministerium befindet darüber, wird dem Vorschlag der Stadtverwaltung zugestimmt, ist der Zuzug in den betreffenden gebiet ohne eine Wohngenehmigung nicht mehr zulässig. Diese Einschränkung der Freizügigkeit wird mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung begründet.
Was hält ihr davon?
Hier ein Wiki (http://de.wikipedia.org/wiki/Freizügigkeit)-Artikelauszug zum Thema Freizügigkeit in Deutschland
(...) In dem Deutschland nach 1949 ist Freizügigkeit garantiert durch Art. 11 des Grundgesetzes, allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Sie umfasst das Recht ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich an einen bestimmten Ort nicht zu begeben.
Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Zulässig sind danach Einschränkungen (z. B. bei Evakuierungsmaßnahmen) zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. Nach Art. 17a GG kann die Freizügigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschränkt werden.
Art. 11 GG erlaubt weiter Einschränkungen der Freizügigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung (z. B. durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das Verbot gefährlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung) oder Vorbeugung strafbarer Handlungen, z. B. durch einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung.
Weiterhin kommt eine Einschränkung in Betracht zur Abwehr drohender Gefahren für Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, z. B. Betretensverbote für Unruhegebiete.
Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es vor allem in der Nachkriegszeit; in jüngerer Zeit wieder für Arbeitslosengeld II-Empfänger und die deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa. Diese Menschen verlieren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und umziehen. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für verfassungsgemäß erklärt.(...)
Dem Artikel nach, wenn ich ihn richtige verstehe, ist die Freizügigkeitseinschränkung auch in Deutschland möglich.
Die jeweilige Stadtverwaltung schlägt dem Landesministerium einen Bezirk vor, in dem die Einschränkung des Zuzuges von Transferleistungsempfängern vorschlägt, um eine Gettoisierung zu vermeiden. Landesministerium befindet darüber, wird dem Vorschlag der Stadtverwaltung zugestimmt, ist der Zuzug in den betreffenden gebiet ohne eine Wohngenehmigung nicht mehr zulässig. Diese Einschränkung der Freizügigkeit wird mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung begründet.
Was hält ihr davon?
Hier ein Wiki (http://de.wikipedia.org/wiki/Freizügigkeit)-Artikelauszug zum Thema Freizügigkeit in Deutschland
(...) In dem Deutschland nach 1949 ist Freizügigkeit garantiert durch Art. 11 des Grundgesetzes, allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Sie umfasst das Recht ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich an einen bestimmten Ort nicht zu begeben.
Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Zulässig sind danach Einschränkungen (z. B. bei Evakuierungsmaßnahmen) zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. Nach Art. 17a GG kann die Freizügigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschränkt werden.
Art. 11 GG erlaubt weiter Einschränkungen der Freizügigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung (z. B. durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das Verbot gefährlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung) oder Vorbeugung strafbarer Handlungen, z. B. durch einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung.
Weiterhin kommt eine Einschränkung in Betracht zur Abwehr drohender Gefahren für Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, z. B. Betretensverbote für Unruhegebiete.
Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es vor allem in der Nachkriegszeit; in jüngerer Zeit wieder für Arbeitslosengeld II-Empfänger und die deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa. Diese Menschen verlieren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und umziehen. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für verfassungsgemäß erklärt.(...)
Dem Artikel nach, wenn ich ihn richtige verstehe, ist die Freizügigkeitseinschränkung auch in Deutschland möglich.