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bernhard44
30.12.2010, 11:23
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?

iglaubnix+2fel
30.12.2010, 12:40
Entschuldigung...aber ganz O.T. ists nicht...ich hätte auch dafür gerne ein Meinung von deutschen Rechtsgelehren ----->

http://diepresse.com/home/kultur/medien/619902/Unschuldsvermutung-macht-erst-recht-schuldig?_vl_backlink=/home/index.do

Peg Bundy
30.12.2010, 12:53
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?

Sie haben die Strafe für ihre Taten verbüßt, nicht die Taten selbst. Sonst wären die mit Verbüßung der Strafe ja wieder unschuldige Heilige und das wär besonders im Hinblick auf verurteilte KiFi katastrophal. (Ist nur meine Meinung)

GG146
03.01.2011, 17:19
"Vorbestrafte" Mörder etc. geht auch. Die Medien dürfen allerdings wegen des Resozialisierungsgedankens nicht für beliebig lange Zeit alte Geschichten über ehemalige Strafgefangene mit Bild und Namen veröffentlichen. Wer das genau wissen will, kann "BVerfG Lebach Urteil" bei google eingeben...

Pythia
03.01.2011, 19:05
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?Mein Vorleben ist meine Privatsache, und da ich nun schon seit über 6 Wochen Niemand mehr ermordet habe, wäre es strafbar mich mit Geschwätz über meine Privatangelegenheiten zu schädigen.

Sollte ich allerdings meine Stelle als Geldeintreiber bei einem Finanzhai wiederbekommen, werde ich von strafrechtlicher Verfolgung von Leuten mit einem losem Maulwerk absehen, wenn sie mich einen "ehemaligen Mörder" nennen. Es kommt eben immer auf die Umstände an.

Gehirnnutzer
06.01.2011, 09:01
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?

Das Lebach-Urteil hat GG 146 schon erwähnt, ansonsten kommt es auf die Art und Weise und den Zusammenhang an.

In bestimmten Fällen kann nämlich ein Straftatbestand nach § 185 StgB in Verbind mit § 192 StGB gegeben sein.


§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Senator74
06.01.2011, 13:02
Randnotiz: Resozialisierung nennt sich das Leben von Verbrechern nach der Freilassung,da braucht es keine Medien zum Rufmord oder ähnlichem....viele verlassen die engere Heimat gern, um andeswo ein neues Leben anzufangen...
Wenigen gelingt es...

Ausonius
06.01.2011, 13:06
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?

Genau aus diesem Problem heraus gibt es ja Führungszeugnis und "Vorstrafe" (der Begriff ist eigentlich nicht stimmig).

Alfred
06.01.2011, 14:35
Randnotiz: Resozialisierung nennt sich das Leben von Verbrechern nach der Freilassung,da braucht es keine Medien zum Rufmord oder ähnlichem....viele verlassen die engere Heimat gern, um andeswo ein neues Leben anzufangen...
Wenigen gelingt es...

Ich würde aber schon gern Wissen ob mein Nachbar ein Kindermörder ist...siehe Megans Law (http://en.wikipedia.org/wiki/Megan%27s_Law).

http://images.suite101.com/549546_de_meg100.jpg
Megan Kanka wurde am 7. Juli 1994 getötet.


Offiziell beruht Megan’s Law auf dem so genannten „Sexual Offender (Jacob Wetterling) Act of 1994“ und wurde vor allem gegen Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergriffen haben, ins Leben gerufen. Seinen inoffiziellen Namen erhielt das Gesetz durch ein brutales Vergehen an der siebenjährigen Megan Nicole Kanka. Kanka wurde von ihrem Peiniger, Jesse Timmendequas, gekidnappt, mehrfach vergewaltig und anschließend am 7. Juli 1994 ermordet. Timmendequas wurde daraufhin zum Tode verurteilt. Da der Staat New Jersey 2007 die Todesstrafe abschaffte, wurde Timmendequas Strafe zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit auf Bewährung umgewandelt.

Vollständigen Artikel auf Suite101.de lesen: Mit "Megan's Law" gegen Sexualstraftäter?: Die systematische Veröffentlichung von Sexverbrechen in den USA http://politik-gesellschaft-usa.suite101.de/article.cfm/mit_megans_law_gegen_sexualstraftaeter#ixzz1AGYxIG Za

detti
06.01.2011, 14:40
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?
es bleiben immer vorbestrafte

Stechlin
06.01.2011, 14:42
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?

Formaljuristisch betrachtet, ist ein verurteilter Mörder/Terrorist erst dann ein ebensolcher (Unterscheidung in mutmaßlich (bis zur Verurteilung) und verurteilter); haben sie ihre Strafe abgesessen, sind sie als ehemalige zu bezeichnen, wobei dies in gewisser Hinsicht als Stigmatisierung zu betrachten wäre, denn es steht einer erfolgreichen Sozialisierung im Wege.

Stechlin
06.01.2011, 14:44
es bleiben immer vorbestrafte

Jedes Strafregister hat eine gewisse Halbwertzeit (von der Schwere des Verbrechens abhängig). Die Frage lautet, ob Mord aus einem Strafregister auch wieder gelöscht werden kann. Kann selbiges gelöscht werden, gelten sie, glaube ich jedenfalls, auch nicht mehr als vorbestraft.

Juristen vor!

Gehirnnutzer
06.01.2011, 15:17
Jedes Strafregister hat eine gewisse Halbwertzeit (von der Schwere des Verbrechens abhängig). Die Frage lautet, ob Mord aus einem Strafregister auch wieder gelöscht werden kann. Kann selbiges gelöscht werden, gelten sie, glaube ich jedenfalls, auch nicht mehr als vorbestraft.

Juristen vor!

Nun da muss man erstmal unterscheiden zwischen Tilgung aus dem Führungszeugnis und Tilgung aus dem Bundeszentralregister.

Führungszeugnis gemäß § 34 Bundeszentralregistergesetz

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu

a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)
Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
e)
(weggefallen)

2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Bundeszentralregister § 46 BZRG

§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen

a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu

a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,

3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

Sind mehere Verurteilungen eingetragen, können die Einträge nur gelöscht werden, wenn für alle Verurteilungen die Tilgungsfristen erfüllt sind.

Im Übrigen ist die Tilgungsfrist für Mörder irrelevat, für den Straftatbestand Mord ist lebenslange Haft vorgesehen, und da gibt es kein Tilgung.

Das ist die rechtliche Seite.

Mich würde mal interessieren, was ihr meint, wie die Gesellschaft mit einem Straftäter umgehen soll, der sein Strafe verbüßt hat?

Don
06.01.2011, 15:46
Mich würde mal interessieren, was ihr meint, wie die Gesellschaft mit einem Straftäter umgehen soll, der sein Strafe verbüßt hat?

Grundsätzlich kann es hier keine allgemeingültige Regelung geben, menschliche Regungen sind nicht durch Paragraphen bestimmbar.

Es wird maßgeblich davon abhängen ob eine Straftat als durch die verbüßte Strafe sühnbar angesehen werden kann oder nicht.

GG146
06.01.2011, 16:00
Mich würde mal interessieren, was ihr meint, wie die Gesellschaft mit einem Straftäter umgehen soll, der sein Strafe verbüßt hat?

Jedenfalls konsequent, d. h., ohne sich selbst zu widersprechen. Von Resozialisierung quatschen und in der gesellschaftlichen Realität ehemalige Strafgefangene ausgrenzen ist widersprüchlich.

Für Triebtäter wie den, der in den USA den Anlass für "Megan`s Law" gegeben hat, müsste man m. M. n. zur Meidung von Widersprüchlichkeit auf wichtigen Rechtsgebieten notfalls etwas Neues erfinden. Wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und wegen der höchstrangigen Persönlichkeitsrechte (Menschenwürde) potentieller zukünftiger Opfer nicht vermeidbar ist, dem freigelassenen Triebtäter ein die Resozialisierung behinderndes und seine eigenen Menschenrechte beeinträchtigendes "Outing" zuzumuten, müsste er zumindest die Wahlalternative haben, statt eines Lebens als Paria in völliger Freiheit ein Leben in einer besonders gesicherten Zone zu führen, in der niemand hinsichtlich der Art seiner kriminellen Vergangenheit geoutet wird, wo aber auch keine Minderjährigen leben dürfen, ansonsten aber alle Freiheiten herrschen, die ein freies Leben außerhalb der Zone ausmachen.

Don
06.01.2011, 16:05
Jedenfalls konsequent, d. h., ohne sich selbst zu widersprechen. Von Resozialisierung quatschen und in der gesellschaftlichen Realität ehemalige Strafgefangene ausgrenzen ist widersprüchlich.

.

Die Gesellschaft ist kein Klon des Strafgesetzbuchs. Und die Justiz ist kein Spiegelbild der Gesellschaft. Die Verhältnise sind äußerst ambivalent.

Gehirnnutzer
06.01.2011, 16:07
Jedenfalls konsequent, d. h., ohne sich selbst zu widersprechen. Von Resozialisierung quatschen und in der gesellschaftlichen Realität ehemalige Strafgefangene ausgrenzen ist widersprüchlich.


Du sagst konsequent, es ist die Frage wie konsequent.

Wenn ein Straftäter seine Strafe verbüßt hat, Reue gezeigt hat und sich bemüht wieder ein Mitglied der Gesellschaft zu werden, wie soll mit Personen verfahren werden, die diese Bemühungen vorsätzlich und absichtlich zerstören und vorsätzlich und absichtlich eine Resozialisierung verhindern?

Gehirnnutzer
06.01.2011, 16:09
Die Gesellschaft ist kein Klon des Strafgesetzbuchs. Und die Justiz ist kein Spiegelbild der Gesellschaft. Die Verhältnise sind äußerst ambivalent.

Das ist zwar richtig, jedoch dann brauchst du keine Strafsystem, weil dann der Zweck einer Strafe nicht erfüllt werden kann.

bernhard44
06.01.2011, 16:21
Das ist zwar richtig, jedoch dann brauchst du keine Strafsystem, weil dann der Zweck einer Strafe nicht erfüllt werden kann.

welchen Zweck erfüllt denn eine Strafe? Das mit der Resozialisierung ist doch ein Märchen bzw. ein Wunschdenken unverbesserlicher Gutmenschen um Haftstrafen überhaupt legitimieren zu können!
Elend lange Haftstrafen bringen eh nichts, außer bei Sexualstraftätern und anderen "Kranken"! Man brauch sie aber um auch die geringeren Strafen in eine gewisse Relation zu bringen. Doch auch hier gibt es Ungleichgewichte, die um so größer werden, je grausamer und unfassbar die Straftaten waren!

GG146
06.01.2011, 16:30
Du sagst konsequent, es ist die Frage wie konsequent.

Wenn ein Straftäter seine Strafe verbüßt hat, Reue gezeigt hat und sich bemüht wieder ein Mitglied der Gesellschaft zu werden, wie soll mit Personen verfahren werden, die diese Bemühungen vorsätzlich und absichtlich zerstören und vorsätzlich und absichtlich eine Resozialisierung verhindern?

Hast Du doch selbst hier gepostet, steht in §§ 185, 192 StGB. Wenn das Gesetz die Resozialisierung vorsieht und Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld (oder Medien, siehe Lebach - Urteil) das durch stigmatisierende öffentliche Äußerungen konterkarieren, ist das strafbar und dem Betroffenen stehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Resozialisierungssaboteur zu.

Nationalix
06.01.2011, 17:23
Die Eingangsfrage würde sich zumindest bei Mördern nicht stellen, wenn man diese ordnungsgemäß exekutieren würde.

Gehirnnutzer
06.01.2011, 17:51
Die Eingangsfrage würde sich zumindest bei Mördern nicht stellen, wenn man diese ordnungsgemäß exekutieren würde.

Wenn wir eine ordnungsgemäß funktionierende Justiz hätten, also eine Justiz, die 100%ig keine Fehler macht, wäre die Todesstrafe eine sinnvolle Option.

Alfred
07.01.2011, 13:01
Wenn wir eine ordnungsgemäß funktionierende Justiz hätten, also eine Justiz, die 100%ig keine Fehler macht, wäre die Todesstrafe eine sinnvolle Option.

Es würde schon langen das unsere Justiz umdenkt und nicht im Opfer den Täter sieht und im Täter das Opfer. Wenn also der zustand eines Opfers vor Gericht mehr gewürdigt würde. Wie gerade in Hunderten von Fällen in denen die Opfer im Krankenhaus liegen und die Richter nie Haftgründe erkennen können.

Oder das der gemeinschaftliche Mord wieder Strafbar ist. Das man dieses in der BRD abgeschafft hat ist auch nicht zu verstehen. Wie uns der Fall mit dem Obdachlosen aus Kamp-Lintfort ja beweisst.

Das wäre Anfänge. Und das die Todesstrafe bei Intensivtätern eine sinnvolle wäre ist doch unbestritten.

Gehirnnutzer
07.01.2011, 14:01
Es würde schon langen das unsere Justiz umdenkt und nicht im Opfer den Täter sieht und im Täter das Opfer. Wenn also der zustand eines Opfers vor Gericht mehr gewürdigt würde. Wie gerade in Hunderten von Fällen in denen die Opfer im Krankenhaus liegen und die Richter nie Haftgründe erkennen können.

Oder das der gemeinschaftliche Mord wieder Strafbar ist. Das man dieses in der BRD abgeschafft hat ist auch nicht zu verstehen. Wie uns der Fall mit dem Obdachlosen aus Kamp-Lintfort ja beweisst.

Das wäre Anfänge. Und das die Todesstrafe bei Intensivtätern eine sinnvolle wäre ist doch unbestritten.

Du scheinst meine Aussage bezüglich der Todesstrafe nicht verstanden zu haben.
Trotz aller forensischen Entwicklungen etc. pp., gibt es nur einen Fall in der ein Fehler der Justiz zu 100% auszuschließen ist, nämlich dann wenn man den Täter auf frischer Tat ertappt und das ist selten der Fall.
In allen anderen Fällen besteht die Gefahr, das ein Unschuldiger verurteilt werden könnte.
Wenn man Unschuldige durch die Todesstrafe schützen will, dann muss man auch den unschuldig in die Mühlen der Justiz geratenen dabei miteinziehen.

Weiter_Himmel
07.01.2011, 15:41
Frage an die Rechtsgelehrten oder juristisch Bewanderten hier!
Ist ein verurteilter Mörder ein Mörder oder ein ehemaliger Mörder? Ist eine verurteilte Terroristen, eine Terroristin oder eine ehemalige Terroristin?
Darf man Verurteilte die ihre Strafe "verbüßt" haben, überhaupt noch mit ihren Taten in Verbindung bringen und sie als das bezeichnen was sie waren/sind? Oder macht man sich damit gar strafbar?

Meiner Ansicht nach ist die Bezeichnung Terrorist und Mörder auch nach der Haftentlassung noch erlaubt.Zumindest scheint es so das falls das Gegenteil der Fall sein sollte das nicht geahndet wird.

Es ist ja recht oft zu lesen "der Doppelmörder ist wieder auf freien Fuß " oder "dort war der Terrorist 10 Jahre inhaftiert".

blablub
07.01.2011, 15:45
welchen Zweck erfüllt denn eine Strafe? Das mit der Resozialisierung ist doch ein Märchen bzw. ein Wunschdenken unverbesserlicher Gutmenschen um Haftstrafen überhaupt legitimieren zu können!
Elend lange Haftstrafen bringen eh nichts, außer bei Sexualstraftätern und anderen "Kranken"! Man brauch sie aber um auch die geringeren Strafen in eine gewisse Relation zu bringen. Doch auch hier gibt es Ungleichgewichte, die um so größer werden, je grausamer und unfassbar die Straftaten waren!

Neulich sah ich eine Dokumentation über Schwerverbrecher mit Sicherheitsverfahrung im Anschluss an ihre Strafe. Darin kam auch der Gefängnisarzt Joe Bausch (bekannt aus "Tatort" http://de.wikipedia.org/wiki/Joe_Bausch) zu Wort, der u.A. sagte dass im Grunde keine Resozialisierung statt fände. Seine rhetorische Frage lautete in etwa "man sperrt Menschen 15 oder mehr Jahre weg, sie machen Tag ein-Tag aus das Gleiche und danach sollen sie andere Menschen sein als zu vor?". Ist schon eine optimistische Annahme, aber mit einem "Heilungsprozess" hat es wohl wenig zu tun. Übrigens, nannte er auch hierbei ein Risiko, nämlich dass ein verurteilter Bankräuber/Geiselnehmer, dessen Festnahme ggf. auf überlebende Zeugen zurückzuführen war, beim nächsten Mal einen solchen nicht zurück lässt.